Thema Makroaufsicht Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz
Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin
Die größten Veränderungen brachte das Jahr 2016 für die Vorschriften zum Marktmissbrauch. So trat am 1. Juli 2016 das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz teilweise in Kraft. Es setzt die Vorgaben der geänderten Marktmissbrauchsrichtlinie (Market Abuse Directive – MAD)1 in deutsches Recht um. Die Richtlinie enthält auch Ausführungsbestimmungen zur unmittelbar anwendbaren Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR)2. Darüber hinaus nimmt sie Bezug auf die Zentralverwahrungsverordnung3 sowie die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail Insurance Investment Products – PRIIPs), kurz PRIIPs-Verordnung4.
Nach der seit Juli 2016 geltenden neuen Marktmissbrauchsregulierung befinden sich die wesentlichen inhaltlichen Vorschriften zu Marktintegrität und -transparenz nicht mehr im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Stattdessen definiert nun die MAR, welche Handlungen zum verbotenen Insiderhandel und zur Marktmanipulation gehören. Zugleich enthält die MAR Bestimmungen zu begleitenden Transparenzgeboten, insbesondere den Directors‘ Dealings und der Ad-hoc-Publizität.
Inhaltliche Änderungen
Das neue Marktmissbrauchsregime brachte neben dieser formalen Komponente auch einige inhaltliche Veränderungen mit sich. So gelten die neuen Regelungen nun europaweit auch für Finanzinstrumente, die nur an nichtbörslichen Handelsplattformen wie Multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading Facilities – MTFs) und Organisierten Handelssystemen (Organised Trading Facilites – OTFs) gehandelt werden. Auch die Emittenten dieser Finanzinstrumente müssen laut neuer Gesetzgebung nun Insiderinformationen veröffentlichen und entsprechende Listen erstellen. Diese Bestimmung greift jedoch nur, wenn die Finanzinstrumente mit Zustimmung des jeweiligen Emittenten an einem MTF oder OTF gehandelt werden. Weiterhin gilt das Verbot der Marktmanipulation ab sofort auch für Referenzwerte (Benchmarks).
Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz hat zudem die Sanktionsmöglichkeiten bei verbotenen Marktmissbrauchshandlungen verschärft. Damit können sowohl der Insiderhandel durch Sekundärinsider als auch versuchte Marktmanipulationen als Straftaten geahndet werden. Gleichzeitig erhöht sich der Bußgeldrahmen für Marktmissbrauchshandlungen. Ab sofort kann die BaFin die Höhe einer Geldbuße von juristischen Personen auch an deren Umsatz koppeln.5
Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz enthält auch Ausführungsbestimmungen zur PRIIPs-Verordnung6 und zur Zentralverwahrer-Verordnung. Diese beziehen sich vor allem auf Zuständigkeitszuweisungen für die Aufsicht und Sanktionsmöglichkeiten. Laut PRIIPs-Verordnung müssen Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger Basisinformationsblätter zur Verfügung stellen. Die Verordnung schreibt dabei genau vor, wie die Anforderungen an diese Informationsquellen inhaltlich und formell umgesetzt werden müssen. Die Zentralverwahrer-Verordnung hingegen enthält europaweit harmonisierte Bestimmungen für die Zulassung und laufende Aufsicht über Zentralverwahrer.
Fußnoten:
- 1 RL 2014/57/EU, ABl. EU 2014 L 173/179.
- 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. EU L 173/1.
- 3 Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. EU L 257/1.
- 4 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ABl. EU L 352/1. Vgl. Internationale Entwicklungen.
- 5 Vgl. Neue WpHG-Bußgeldleitlinien der BaFin und Meinung: Béatrice Freiwald zu Sanktionen und Maßnahmen.
- 6 Vgl. Internationale Entwicklungen.