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Thema Eigenmittel Globales Rahmenwerk Basel III

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Das oberste Entscheidungsgremium des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Governors and Heads of Supervision (GHOS), hat am 7. Dezember 2017 die Finalisierung des Basel-III-Reformpakets beschlossen. Nach intensiven und schwierigen Verhandlungen hat man sich beim letzten noch offenen Punkt verständigt und den Eigenkapital-Floor (Output Floor) auf 72,5 Prozent festgelegt.1) Damit sollen die ungewollt hohen Abweichungen bei den mit bankinternen Modellen berechneten Kapitalanforderungen eingeschränkt werden. Der Output Floor ist schrittweise vom 1. Januar 2022 an über fünf Jahre einzuführen.

Der Kompromiss vom Dezember 2017 enthält viele wichtige deutsche Positionen, die damit in das Baseler Rahmenwerk aufgenommen werden. So sind die Standardansätze deutlich risikosensitiver und Institute dürfen weiterhin für fast alle Forderungsklassen interne Modelle verwenden. In den vergangenen Jahren habe es immer wieder Versuche gegeben, interne Modelle vollständig zu diskreditieren und diesen risikosensitiven Ansatz zu eliminieren, erläutert BaFin-Präsident Hufeld, der Deutschland in der GHOS gemeinsam mit Bundesbank-Präsident Jens Weidmann vertritt. Für ihn sei immer klar gewesen, dass er dem Basel-III-Kompromiss nicht zugestimmt hätte, wenn diese rote Linie überschritten worden wäre. „Aber wir haben diese Versuche erfolgreich abgewehrt.“2)

Kompromiss an der Schmerzgrenze

Die BaFin ist der Auffassung, dass der durch den Baseler Kompromiss induzierte Anstieg der Kapitalanforderungen für deutsche Institute vertretbar ist. „Der Kompromiss liegt vermutlich genau an der Schmerzgrenze, so dass wir gerade noch zustimmen konnten“, kommentiert Hufeld. Im Einzelfall ist mit deutlichen Zuwächsen zu rechnen. Bei einigen Instituten dürften dagegen die Eigenkapitalanforderungen im Vergleich zum Status quo zurückgehen. Grund hierfür sind die Anpassungen im Kreditrisikostandardansatz und beim operationellen Risiko.

Fußnoten:

  1. 1) Vgl. Kapitel II 10.1.
  2. 2) Zur Position der BaFin vgl. auch Kapitel I 4.

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