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Thema Geldwäschebekämpfung Aufgaben der BaFin in der Geldwäscheprävention

Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin

Präsident Hufeld stellte in seiner Rede im Januar 2019 noch einmal klar, dass es nicht Aufgabe der Aufsicht sei, Geldwäscheverdachtsfälle aufzuklären und zu verfolgen. Hier liege der Ball im Feld der Strafverfolgungsbehörden: Die Strafverfolgungsbehörden hätten daher auch Zugriff auf andere Informationsquellen als die Aufsicht und seien in der Lage, polizeiliche Mittel und Ermittlungsmethoden einzusetzen.

Der Part der BaFin sei ein anderer: Sie müsse dafür sorgen, dass die Institute eine angemessene Geldwäscheprävention betreiben und dabei mindestens den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Wenn die Aufsicht feststellt, dass das bei einem Unternehmen nicht der Fall ist, greift sie ein und verlangt, dass es seine Prozesse ändert. Das reicht nach Ansicht Hufelds allerdings nicht aus: „Notwendig ist eine bessere Koordinierung in Europa.“ Ausdrücklich begrüßte Hufeld daher die auf diesem Gebiet bereits erfolgten Schritte.

Er wies allerdings darauf hin, dass man dabei sowohl die bankaufsichtliche Ebene als auch die der Financial Intelligence Unit (FIU)1 und der Strafverfolgungsbehörden in den Blick nehmen müsse. Es gelte, alle Möglichkeiten des Risikomanagements wie auch die neuen Technologien zu mobilisieren, um eine bestmögliche Prävention zu erreichen. „Dass trotz bester Prävention Missbrauch im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann und wesentliche Geldströme auch außerhalb des Finanzsystems fließen, ist selbstverständlich kein Grund, nicht die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um Geldwäsche zu verhindern.“

Fußnote:

  1. 1 FIU ist die international gebräuchliche Bezeichnung für die deutsche Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

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