Thema Erlaubnispflicht Verfolgung unerlaubter Geschäfte
Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin
Wer erlaubnispflichtige Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft, Investmentgeschäft oder Versicherungsgeschäft ohne vorherige Erlaubnis der BaFin anbietet, macht sich strafbar. Jeder Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt untergräbt die Integrität des Finanzsystems. Die BaFin verfolgt derartige Fälle gewerbepolizeirechtlich.
2018 ist die Zahl der Verdachtsfälle erneut gestiegen – und zwar von 1.042 Fällen auf 1.281 Fälle (siehe Tabelle „Verfolgung unerlaubter Geschäfte“). In 87 Fällen schritt die BaFin gegen unerlaubte Geschäfte förmlich ein – so häufig wie nie zuvor. Der bei diesen Fällen entstandene Schaden bewegte sich Schätzungen zufolge in einem substanziellen dreistelligen Millionen-Euro-Bereich. Meist stellten die Betreiber ihr unerlaubtes Geschäft jedoch freiwillig ein, nachdem die BaFin sie hierzu angehört hatte. Dies zeigt, wie wichtig es ist, dass die BaFin jeden Verdacht konsequent verfolgt.
Tabelle: Verfolgung unerlaubter Geschäfte
2016 | 2017 | 2018 | |
---|---|---|---|
Neue Verdachtsfälle | 1.113 | 1.042 | 1.281 |
Durchsuchungen | 18 | 20 | 23 |
Förmliche Maßnahmen (Einstellung, Abwicklung) | 35 | 25 | 87 |
Unabhängig von förmlichen Maßnahmen machte die BaFin 2018 in 15 Fällen (Vorjahr: zwei Fälle) öffentlich auf Unternehmen aufmerksam, die anonym oder unter Pseudonym deutsche Kunden per E-Mail, Telefon oder Internet angesprochen hatten. Wie meistens in solchen Fällen kontaktierten die Anbieter die Kunden vom Ausland aus. Sie behaupteten dabei wahrheitswidrig oder erweckten den Eindruck, von der BaFin beaufsichtigt zu werden, um die Kunden in Sicherheit zu wiegen.
Widerspruchs- und Gerichtsverfahren
Gegen förmliche Maßnahmen der BaFin können Betroffene Widerspruch einlegen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Widerspruchsverfahren von 37 Fällen auf 48 Fälle und damit um rund 30 Prozent (siehe Tabelle "Widerspruchsverfahren").
Tabelle: Widerspruchsverfahren
2016 | 2017 | 2018 | |
---|---|---|---|
Neue Widerspruchsverfahren | 72 | 37 | 48 |
Förmliche Widerspruchsbescheide | 49 | 21 | 34 |
Rücknahmen/sonstige Einstellungen | 28 | 22 | 19 |
Die Maßnahmen der BaFin sind jedoch sofort vollziehbar; daher wirkt der eingelegte Widerspruch nicht aufschiebend. Die Adressaten förmlicher Maßnahmen können allein in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragen. Die Zahl der Eilverfahren stieg 2018 von vier auf acht (siehe Tabelle "Eilverfahren – erste Instanz").
Tabelle: Eilverfahren – erste Instanz
2016 | 2017 | 2018 | |
---|---|---|---|
Neue Eilverfahren | 8 | 4 | 8 |
Zurückweisung des Antrags | 15 | 1 | 7 |
Anordnung der aufschiebenden Wirkung | 2 | 1 | 0 |
Weist die BaFin schließlich den Widerspruch gegen eine förmliche Maßnahme zurück, kann der Adressat vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main klagen. 2018 kam es – wie im Vorjahr – zu 16 neuen Klageverfahren (siehe Tabelle "Klageverfahren – erste Instanz").
Tabelle: Klageverfahren – erste Instanz
2016 | 2017 | 2018 | |
---|---|---|---|
Neue Klageverfahren | 27 | 16 | 16 |
Obsiegen der BaFin | 13 | 4 | 2 |
Klagestattgabe | 1 | 1 | 1 |
Klagerücknahme/sonstige Einstellungen | 6 | 5 | 10 |
In zweiter Instanz schloss der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Berichtsjahr zwei Berufungsverfahren sowie neun Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz ab; im Vorjahr waren es sechs gewesen. Der VGH entschied in neun Verfahren (Vorjahr: sechs Verfahren) zugunsten der BaFin. Zwei Verfahren erledigten sich durch Rücknahme.
Ausgewählte Sachverhalte
Handel mit binären Optionen/Handel mit Finanzinstrumenten über Online-Plattformen
Die BaFin warnt gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt vor betrügerischen Online-Handelsplattformen für finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference - CFDs) und binäre Optionen auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen („Forex“) oder Kryptowährungen ohne die erforderliche Lizenz. Registriert sich der Anleger auf der Handelsplattform und investiert erste Beträge, ruft ihn umgehend ein angeblich kompetenter Finanzbroker an. Auf seinem Anlagekonto, das der Anleger vermeintlich online einsehen kann, werden ihm mit Hilfe der Betrugssoftware der Handelsplattform Kontobewegungen und hohe Gewinne vorgegaukelt. Diese überzeugen ihn so von dem Geschäft, dass er weitere Investitionen vornimmt. Will er sich allerdings sein Guthaben auszahlen lassen, bricht der Kontakt zur Handelsplattform ab. Die Aussichten der Opfer, ihr Geld wiederzuerlangen, sind äußerst gering. Es droht der Totalverlust des investierten Kapitals.
Initial Coin Offerings und Kryptotokens
Initial Coin Offerings (ICOs) sind ein relativ neues Mittel der Kapitalaufnahme zur Finanzierung unternehmerischer Vorhaben, das in der Öffentlichkeit auf großes Interesse gestoßen ist. Bei ICOs werden mittels Blockchain-Technologie neue digitale Einheiten erzeugt, etwa virtuelle Währungen und Tokens. Diese werden dann – meist in einem unregulierten öffentlichen Bieterverfahren – an Anleger verkauft. Hier kann ein Totalverlust drohen, weshalb die BaFin auf ihrer Homepage Anleger vor den Risiken von ICOs warnt.
Die Zahl der Unternehmen, die über ICOs Kapital einsammeln, stieg 2018 trotz der Kursrückgänge bei den Kryptotokens weiterhin signifikant. Damit erreichten die BaFin auch vermehrt Anfragen, wie derartige Finanzierungsformen aufsichtsrechtlich zu behandeln seien.
Darüber hinaus veröffentlichte die BaFin im März 2018 ein Hinweisschreiben dazu, wie ICOs und Kryptotokens rechtlich einzuordnen sind. Darin geht sie ausführlich auf einzelne Token-Kategorien ein und gibt den Marktteilnehmern einen Überblick über die aktuelle Verwaltungspraxis.