Thema Geldwäschebekämpfung Grundlagen der Geldwäscheprävention
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Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin
Europäisierung der Geldwäscheaufsicht
Zur Steigerung der Effektivität und Konvergenz der Geldwäscheaufsicht hat die Europäische Kommission am 12. September 2018 eine Änderung der Verordnung über die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA vorgeschlagen, um unter anderem die Rolle der EBA im Bereich Geldwäscheaufsicht zu stärken.
Der Rat hat am 4. Dezember 2018 flankierend hierzu Schlussfolgerungen zu einem Aktionsplan für eine bessere Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen. Darin wird eine Reihe kurzfristiger Maßnahmen nicht-gesetzgeberischer Art festgelegt, die sich an die Europäischen Aufsichtsbehörden, die ESAs, die prudenziellen Aufseher inklusive EZB und die nationalen Geldwäscheaufseher richten.
Multilaterales Abkommen
Zusätzlich wurden durch die Änderungen an der Vierten Geldwäscherichtlinie1 die nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden und die EZB verpflichtet, bis zum 10. Januar 2019 ein multilaterales Abkommen für den Austausch von Informationen zu schaffen. Die BaFin hat das Abkommen im Januar 2019 unterzeichnet.
EBA-Prüfung zur Geldwäscheaufsicht
Die BaFin gehört zu dem Expertennetzwerk, das die EBA bei der Umsetzung ihrer geplanten Prüfungen zur Geldwäscheaufsicht unterstützt. Die EBA will dabei die Effektivität der Geldwäscheaufsicht und der Prävention der Terrorismusfinanzierung in Bezug auf Kreditinstitute durch die nationalen Aufsichtsbehörden untersuchen. Die Prüfungsphase hat 2018 begonnen und soll bis 2021 andauern.
Aufsichtskollegien
Grundsätzlich sind für die Geldwäscheaufsicht ausschließlich die einzelnen EU-Mitgliedstaaten verantwortlich. Die EZB ist – anders als bei der prudenziellen Bankenaufsicht – dafür nicht zuständig. Um auch grenzüberschreitende Geldwäsche verfolgen zu können, ist jedoch ein ganzheitlicher Überblick über eine Unternehmensgruppe unabdingbar. Daher müssen sich die zuständigen nationalen Aufseher regelmäßig austauschen. Um diesen Austausch zu verbessern, wurden unter Federführung der EBA und unter Mitwirkung der nationalen Aufsichtsbehörden Leitlinien zur Einrichtung von Aufsichtskollegien (Colleges) erarbeitet.
In den Colleges tauschen sich die Behörden regelmäßig über die Gefährdungslage eines Konzerns aus, was Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betrifft. Die Colleges verbessern außerdem die direkte Kommunikation der zuständigen Aufseher untereinander. Rechtsgrundlage hierfür sind Artikel 50a und 75a der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie2. Die Leitlinien zur aufsichtlichen Zusammenarbeit befanden sich bis zum 8. Februar 2019 im Konsultationsverfahren der ESAs. Mit ihrer Veröffentlichung wird für das zweite Quartal 2019 gerechnet.
Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin
Die BaFin hat am 11. Dezember 2018 Auslegungs- und Anwendungshinweise3 gemäß § 51 Absatz 8 Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht. Diese gelten für alle Verpflichteten nach dem GwG, die unter Aufsicht der BaFin stehen. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise enthalten konkretisierende Erklärungen zu den gesetzlichen Vorschriften. Sie sollen die Verpflichteten dabei unterstützen, die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf Kundensorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise folgen dabei einem risikobasierten Ansatz. Insbesondere erläutert die BaFin darin auch gesetzliche Neuerungen – zum Beispiel das Konzept des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten. Zudem verdeutlichen die Hinweise die Pflichten, die mit der Identifizierung der „auftretenden Person“ zusammenhängen. Darüber hinaus greift die BaFin in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen aktuelle Entwicklungen am Markt auf und trifft hierzu Regelungen. Ein Beispiel ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Identifizierung durch die Nutzung bzw. Weitergabe aus bereits erhobenen Daten (die aus einer früheren Identifizierung stammen) vorgenommen werden darf.
BaFin-Rundschreiben zu Sorgfaltspflichten bei virtuellen Währungen
Wie sollen Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Zahlungen umgehen, die auf einem Konto eintreffen und denen erkennbar ein Tausch von virtuellen Währungen zugrunde lag? Zu dieser Frage bietet das geplante und im Herbst konsultierte Rundschreiben der BaFin4 den Instituten Hilfestellungen: Sie sollen solche Transaktionen anhand ihrer eigenen Risikobewertungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen berücksichtigen. Die Veröffentlichung des Rundschreibens ist im ersten Quartal 2019 beabsichtigt.
Nationale Risikoanalyse in Deutschland
Im Januar 2018 begann im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse (NRA) die Untersuchung des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos in Deutschland. Die NRA wird federführend vom Bundesfinanzministerium betreut. Bei der NRA werden neben der Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin alle betroffenen Stellen und Beteiligten aus dem Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einbezogen. So bringen neben den zuständigen Behörden auch Vertreter der Privatwirtschaft, ihrer Verbände und der Wissenschaft ihre Expertise in die Untersuchung ein. Erkenntnisse aus der Auswertung der NRA werden im Sommer 2019 erwartet.
Fußnoten:
- 1 RL 2018/843/EU, ABl. EU L 156/43, die sogenannte Fünfte Geldwäscherichtlinie.
- 2 RL 2018/843/EU, ABl. EU L 156/43.
- 3 Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz.
- 4 Rundschreiben „Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen - Hinweise für ein angemessenes risikoorientiertes Vorgehen“ - Konsultationsfassung.