Thema Geldwäschebekämpfung Geldwäscheprävention in der Praxis
Inhalt
- Sonderbeauftragter in der Deutschen Bank AG
- Geldwäscheprävention in Korrespondenzbankbeziehungen
- Hochvolumige Barabhebung
- Neue elektronische Erfassungsbögen
- Vor-Ort-Prüfungen des Videoidentifizierungsverfahrens
- Prüfungen
- Risikobasierte Aufsichtspraxis in der Geldwäscheprävention
- Zentrale Kontaktperson für ausländische E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin
Sonderbeauftragter in der Deutschen Bank AG
Am 21. September 2018 ordnete die BaFin gegenüber der Deutschen Bank AG an, zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten einzuhalten.1 Gleichzeitig wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG als Sonderbeauftragte bestellt, um die Anordnung zu überwachen. Dieser Vorgang ist ein Novum: Noch nie zuvor wurde ein Sonderbeauftragter im Bereich der Geldwäscheprävention eingesetzt.
Die BaFin hat am 15. Februar 2019 gegenüber der Deutschen Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, die gruppenweiten Risikomanagementprozesse im Korrespondenzbankbereich des Instituts zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Die Anordnung ergeht auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG.
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahme zu überwachen, ergänzte die BaFin das Mandat des Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 6 KWG. Der Sonderbeauftragte soll über den Umsetzungsfortschritt berichten und diesen bewerten.
Historie des Sonderbeauftragten
Bereits die ursprüngliche Fassung des Kreditwesengesetzes von Juli 1961 sah in § 46 Absatz 1 KWG vor, dass eine „Aufsichtsperson“ als einstweilige Maßnahme zur Gefahrenabwehr bestellt werden kann. Dabei ging es insbesondere um mögliche Gefahren für die Sicherheit der Vermögenswerte, die einem Institut anvertraut waren – also vor allem darum, die Kundeneinlagen zu sichern.
Der Begriff des „Sonderbeauftragten“ wurde über 40 Jahre später mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz 2002 ins KWG eingeführt (§ 36 Absatz 1a KWG) und bestand bis 2011 parallel zur Aufsichtsperson. Neben der Abberufung konnte die BaFin nun auch unzuverlässige und/oder fachlich nicht geeignete Geschäftsleiter sowie – ab 2009 – Aufsichts- oder Verwaltungsräte in ihrer Organfunktion ersetzen.
Nach der globalen Finanzkrise führte das Restrukturierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Funktionen von Aufsichtsperson und Sonderbeauftragtem zusammen. Zugleich wertete es den Sonderbeauftragten insgesamt noch weiter auf. Er ist seither allgemein für die präventive Gefahrenabwehr zuständig und kann je nach Situation in einem Institut eingesetzt werden.
Neue Befugnisse
Neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit der BaFin, Organmitglieder ganz oder teilweise zu ersetzen, kann der Sonderbeauftragte nun auch Restrukturierungspläne formulieren, punktuelle Schwächen in der Geschäftsorganisation eines Instituts abstellen und darüber wachen, dass es die Anordnungen der BaFin einhält. Die BaFin kann den Sonderbeauftragten entsprechend beauftragen und ihm die erforderlichen Befugnisse verleihen. Das Mandat kann je nach Fall vom einfachen Beobachter und Berichterstatter bis hin zum vollwertigen Ersatz eines Organs bzw. Organmitglieds reichen. Seine dauerhafte Anwesenheit im Institut und seine umfassenden Auskunfts- und Informationsrechte machen den Sonderbeauftragten zu einem effektiven Organ der Aufsicht.
Geldwäscheprävention in Korrespondenzbankbeziehungen
Unter dem Schlagwort „Danske Bank“ wurde in den Medien über einen mutmaßlich großen Geldwäscheskandal berichtet. Eine in Estland ansässige Niederlassung der Danske Bank A/S Kopenhagen soll von 2007 bis 2015 hohe Milliardenbeträge für Kunden gewaschen haben, die ihren Wohnsitz außerhalb Estlands hatten. In diesem Zusammenhang rückten auch deutsche Banken in den Fokus der Berichterstattung, die mit der Danske Bank in Estland eine Korrespondenzbankbeziehung unterhielten.
Die BaFin prüft, inwieweit tatsächlich Transaktionen über deutsche Banken ausgeführt wurden und ob daraus Hinweise auf Defizite in der Geldwäscheprävention abzuleiten sind, insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen an Korrespondenzbankbeziehungen. Maßstab sind vor allem die gesetzlichen Anforderungen aus § 15 GwG, der die internationalen Anforderungen der Financial Action Task Force (FATF) und die Vorgaben der aktuell geltenden europäischen Geldwäscherichtlinie2 abbildet.
Die BaFin steht sowohl mit den zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden als auch mit verschiedenen ausländischen Aufsichtsbehörden fortlaufend im Austausch. Sie legt zudem 2019 bei ihren Geldwäsche-Prüfungen einen Schwerpunkt auf die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Anforderungen an das Korrespondenzbankgeschäft bei international tätigen Banken.
Hochvolumige Barabhebung
Im Sommer 2018 erfuhr die BaFin, dass ein Institut eine Bargeldabhebung im dreistelligen Millionenbereich bei der Deutschen Bundesbank plante. Vor allem der vorgesehene Transfer der entsprechenden Banknoten ins Ausland sorgte auch in der Öffentlichkeit für Aufsehen. Die BaFin führte nach Bekanntwerden des Vorgangs umgehend eine Vor-Ort-Prüfung bei dem betroffenen Institut durch. Dabei ging es vor allem um die internen Sicherungsmaßnahmen und insbesondere die Einhaltung von angemessenen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem geplanten Transfer. Das Institut nahm bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Abstand von der geplanten Abhebung und dem Transfer.
Neue elektronische Erfassungsbögen
Mit den Einreichungen nach § 27 Prüfberichtsverordnung (PrüfbV) stellte die BaFin im Oktober 2016 ein modernes und effektives Verfahren für Wirtschaftsprüfer bereit, um den Geldwäsche-Prüfungsbericht nach § 27 PrüfbV und den Erfassungsbogen gemäß § 27 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 PrüfbV elektronisch abzugeben.
Um das Prozedere für Wirtschaftsprüfer und BaFin noch effizienter zu gestalten, entwickelte die Aufsicht 2018 einen elektronischen Erfassungsbogen. Seit dem 4. Februar 2019 können die Daten des Erfassungsbogens über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der BaFin eingegeben oder mit dem Prüfungsbericht als XML-Datei hochgeladen werden. Diese Umstellung unterstützt auch die risikobasierte Aufsicht der BaFin, da die Daten sofort systemseitig verarbeitet werden. Das neue Verfahren ist nach Ablauf einer Übergangsfrist ab dem 1. Mai 2019 für die bereits einbezogenen Institutstypen bindend.
Vor-Ort-Prüfungen des Videoidentifizierungsverfahrens
Auf Basis des Rundschreibens 3/2017 (GW) zur Regelung des Videoidentifizierungsverfahrens (Video-Ident)3 nahm die BaFin im Jahr 2018 sechs Vor-Ort-Prüfungen vor. Da das Video-Ident-Verfahren in der Regel an externe Dienstleister ausgelagert wird, galten die Prüfungen vor allem der Einhaltung der Anforderungen des Auslagerungsmanagements gemäß § 17 Absatz 5 und 6 GwG. Lagern Kreditinstitute diesen Know-your-Customer-Prozess an Dritte aus, obliegt es ihnen selbst, die Umsetzung der Videoidentifizierung mittels Stichproben zu überwachen.
Daneben prüfte die BaFin weitere Vorgaben des Rundschreibens zur Speicherung der Videodateien sowie die fehlerfreie Erhebung der Daten im Kernbankensystem. Weitere Einblicke in den Stand der Technik sowie den Umgang mit regulatorischen Anforderungen konnte die BaFin gewinnen, indem sie gezielt einzelne Dienstleister besuchte. Die Prüfungen ergaben, dass die strengen Anforderungen des Rundschreibens überwiegend eingehalten werden. Nachholbedarf sieht die BaFin bei der Überprüfung von Stichproben durch die Geldwäschebeauftragten.
Zur etablierten Praxis der Videoidentifizierung gehört es, die Sicherheitsmerkmale von Ausweispapieren präzise zu überprüfen. Dies scheint Täuschungsversuchen mit gefälschten Papieren erfolgreich entgegenzuwirken, wie die BaFin bei ihren Vor-Ort-Prüfungen eindeutig festgestellt hat. Aktuelle Erkenntnisse deuten allerdings darauf hin, dass sich die Angriffe auf das Video-Ident-Verfahren ins Social Engineering verlagern. Dabei wird versucht, Menschen zu beeinflussen und sie zum Beispiel dazu zu bewegen, mittels Videoidentifizierung ein Konto zu eröffnen, um darüber inkriminierte Gelder zu transferieren und deren Herkunft zu verschleiern.
Prüfungen
Die BaFin nahm auf dem Gebiet der Geldwäscheprävention im Jahr 2018 insgesamt 90 Prüfungen vor oder begleitete diese (Vorjahr: 44 Prüfungen, siehe Tabelle „Anlassprüfungen 2018“).
Das Instrument der Anlassprüfung setzt die BaFin ein, um sich bei einem Verdacht auf erhebliche Verstöße in der Geldwäscheprävention rasch einen Überblick zu verschaffen und aufsichtlich angemessen reagieren zu können. Auslöser für eine Anlassprüfung können Presseberichte, Meldungen über die Hinweisgeberstelle oder Hinweise von Mitarbeitern der beaufsichtigten Unternehmen sein.
Die Anlassprüfungen der BaFin finden zusätzlich zu den jährlich im Voraus geplanten Routineprüfungen statt. Des Weiteren kontrolliert die Aufsicht, ob die Kreditinstitute ihre Abrufdatei nach § 24c KWG korrekt führen. Hierbei untersucht die BaFin, ob sie ihre Pflichten zur Identifizierung nach dem GwG erfüllen und die Daten in der Abrufdatei korrekt zur Verfügung stellen.
Tabelle: Anlassprüfungen 2018
Art | Zahl |
---|---|
Kreditinstitute (Routineprüfungen und Begleitung) | 57 |
Kreditinstitute (Anlassprüfungen) | 8 |
Kreditinstitute (Kontenabrufverfahren gemäß § 24c KWG - Routineprüfungen) | 6 |
Versicherer (Routineprüfungen und Begleitung) | 2 |
Agenten (Routineprüfungen) | 16 |
Finanzdienstleistungsunternehmen (Begleitung einer Routineprüfung) | 1 |
Gesamtzahl | 90 |
Dank einer Prüfgruppe, welche die BaFin 2017 eingerichtet hatte, konnte die Aufsicht die Zahl der Geldwäsche-Prüfungen im Jahr 2018 deutlich steigern. Diese Prüfungen ermöglichen einen unmittelbaren Einblick in die Präventionssysteme der Verpflichteten sowie einen direkteren und engeren Austausch in den Unternehmen. Die Aufsicht setzt bei den Prüfungen Schwerpunkte, unter anderem aufgrund aktueller Vorkommnisse oder Besonderheiten. Schwerpunkte waren 2018 die Umsetzung gruppenweiter Sorgfaltspflichten, das Monitoring der Konten und das Video-Ident-Verfahren. Die BaFin stellte bei den Prüfungen fest, dass Institute das neue GwG verspätet umgesetzt hatten. Es stellte sich auch heraus, dass Neuerungen wie die Einführung des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten für die Institute eine Herausforderung waren. Mit ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen bietet die BaFin seit dem 11. Dezember 2018 eine konkrete Hilfestellung für die Praxis.
Risikobasierte Aufsichtspraxis in der Geldwäscheprävention
Geldwäscheaufsicht soll sich am konkreten Geldwäscherisiko orientieren. Diesen risikoorientierten Ansatz gibt die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie4 vor. Auch die Risk-Based Supervision Guidelines der drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA geben hierzu Orientierung. Ausgangspunkt der risikobasierten Aufsichtspraxis ist die regelmäßige Risikoklassifizierung der Institute und Unternehmen (siehe Infokasten „Risikobasierte Aufsicht im Nichtbankenfinanzbereich“). Anhand dieser Risikoklassifizierung kann die BaFin auf einen Blick das konkrete Gefährdungspotenzial sowie die Qualität der individuellen Präventionsmaßnahmen jedes Verpflichteten erkennen. Hieran orientieren sich das Aufsichtshandeln und die jährliche Prüfungsplanung. Grundlage der Klassifizierung sind in der Regel die Angaben im Jahresabschlussprüfungsbericht und die Auswertung des Fragebogens nach Anlage 5 zu § 27 PrüfbV. Daneben berücksichtigt die BaFin Erkenntnisse aus Sonderprüfungen und der laufenden Aufsicht.
Hinweis:Risikobasierte Aufsicht im Nichtbankenfinanzbereich
Im Zuge der Neuorganisation der Abteilung Geldwäscheprävention zum 1. Januar 2018 hat die BaFin die Geldwäscheaufsicht über die Institute und Unternehmen des Nichtbankenfinanzbereichs in einem Referat gebündelt. Zu diesem Bereich zählen Wertpapierfirmen nach der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), sonstige Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Agenten und E-Geld-Agenten. Die BaFin hat die Aufsicht über diese Unternehmen neu ausgerichtet, um – basierend auf nationalen und internationalen Anforderungen – auf dem Gebiet der Geldwäscheprävention einen vertieft risikobasierten Aufsichtsansatz (RBA) einzuführen. Die Stärkung des RBA soll gewährleisten, dass die Intensität der Aufsicht zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit den institutsspezifischen Risiken im Nichtbankenfinanzbereich in Einklang steht.
Zentrale Kontaktperson für ausländische E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
Am 10. August 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU eine Delegierte Verordnung5 zur Ergänzung von Artikel 45 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Infolgedessen konnten die Aufgaben einer zentralen Kontaktperson gemäß § 41 Absatz 1 ZAG eingeführt und ausgestaltet werden.
Die BaFin als Gastlandaufsicht leitete Vorbereitungen ein, um die neuen Vorgaben umzusetzen. Unternehmen, die im Inland ein Netz von Agenten und E-Geld-Agenten unterhalten und die Kriterien erfüllen, müssen eine zentrale Kontaktperson im Inland benennen. Diese ist Ansprechpartnerin für BaFin, Financial Intelligence Unit (FIU) und Strafverfolgungsbehörden.6
Fußnoten:
- 1 Vgl. hierzu auch Kapitel Schlaglichter.
- 2 Verordnung (EU) Nr. 2015/849, ABl. EU L 141/73.
- 3 Rundschreiben 3/2017 (GW) - Videoidentifizierungsverfahren.
- 4 Vgl. dazu auch BaFinJournal Mai 2018, Seite 23 ff.
- 5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/1108, ABl. EU L 203/2.
- 6 Vgl. Artikel 4f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/849, ABl. EU L 203/2.