Thema Sanierung/Abwicklung BaFin-Rundschreiben und -Merkblätter
Inhalt
- Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- Die insolvenzrechtliche Behandlung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten
- Entwurf eines Rundschreibens zu Mindestanforderungen für die Umsetzbarkeit eines Bail-in
- Entwurf eines Rundschreibens zur Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung
Beitrag aus dem Jahresbericht 2018 der BaFin
Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
Die BaFin publiziert regelmäßig Rundschreiben und Merkblätter zu aufsichtsrechtlichen Themen und zu Neuregelungen. Mit diesen Informationen will sie die beaufsichtigten Institute dabei unterstützen, die entsprechenden Anforderungen umzusetzen und so eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen.
Am 21. Dezember 2018 veröffentlichte die BaFin ein Merkblatt mit Hinweisen und Erläuterungen zu den Verpflichtungen, die sich aus den gesetzlichen Vorgaben für die vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten nach § 60a SAG herleiten.
Damit bei einer finanziellen Schieflage eines Instituts die notwendige Zeit zur Verfügung steht, um die gebotenen Abwicklungsmaßnahmen einzuleiten, ist die Abwicklungsbehörde befugt, Beendigungsrechte und sonstige vertragliche Rechte von Gegenparteien unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend auszusetzen. Allerdings könnte es bei Finanzkontrakten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen oder für die ein Gerichtsstand in einem Drittstaat gilt, dazu kommen, dass die Aussetzung in der jeweiligen Jurisdiktion nicht anerkannt wird. Hier bestünde dann die Gefahr, dass die fehlende Durchsetzbarkeit gegebenenfalls die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts wesentlich beeinträchtigt.1
Soweit für die gemäß § 60a SAG verpflichteten Institute und Unternehmen die Umsetzung in bestimmten Fällen, das heißt bei bestimmten Finanzkontrakten oder gegenüber bestimmten Gegenparteien, aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist, sind die betroffenen Institute und Unternehmen verpflichtet, der BaFin zur Sachverhaltsermittlung nähere Angaben zu machen. Bei diesen Auskünften geht es unter anderem um die betroffenen Typen von Finanzkontrakten, die Anzahl der Verträge, das Gesamtvolumen von Nennwert und Marktwert aller Verträge pro Finanzkontraktetyp sowie Angaben, weshalb die gesetzlichen Vorgaben in ihrem Fall nicht umgesetzt wurden.
Die insolvenzrechtliche Behandlung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten
Die Neuregelung der insolvenzrechtlichen Behandlung bestimmter CRR-Kreditinstitute ist Thema eines Merkblatts, das die BaFin im Februar 2019 konsultiert hat. Dabei geht es um die Novellierung des § 46f Kreditwesengesetz (KWG). Sie dient dazu, eine Änderung der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2017 in deutsches Recht umzusetzen.2 Diese betrifft Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU, der den insolvenzrechtlichen Rang bestimmter Forderungen aus unbesicherten Schuldtiteln im Fall der Insolvenz von CRR-Kreditinstituten regelt und deren Position in der Insolvenzrangfolge3 nun neu festgelegt wurde.
Die Richtlinienänderung wiederum setzt das vom FSB am 9. November 2015 veröffentlichte Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit TLAC um. Damit will das FSB sicherstellen, dass insbesondere bei global systemrelevanten Banken ausreichende Kapazitäten für Verlusttragung und Rekapitalisierung verfügbar sind, um kritische Funktionen aufrechterhalten zu können, wenn das Institut in seinem Bestand gefährdet ist. Die Mindestanforderungen an die Kapazitäten zur Verlusttragung und Rekapitalisierung sind mit nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, weil Gläubiger nicht schlechtergestellt werden sollen als in einem Insolvenzverfahren. Die Nachrangigkeit wird dadurch hergestellt, dass bestimmten unbesicherten Schuldtiteln ein spezieller Rang innerhalb der Haftungskaskade zugewiesen werden kann.4
Die Neuregelung nimmt ebenso wie die bis zum 20. Juli 2018 geltende Regelung des § 46f Absatz 5 bis 7 KWG eine Rangabstufung ausschließlich innerhalb der Klasse von Verbindlichkeiten von CRR-Instituten vor, die für die betreffenden Gläubiger Insolvenzforderungen nach § 38 der Insolvenzordnung (InsO) darstellen.5 Weiterhin nicht von der Novellierung berührt bleibt die bisher geltende Einordnung von Verbindlichkeiten, die für die jeweiligen Gläubiger nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 InsO darstellen.
Die Regelung beeinflusst nicht nur, wie die Rangfolge der Befriedigung in einem Insolvenzverfahren festgelegt wird. Sie wirkt sich auch aus, wenn ein CRR-Institut abzuwickeln ist, sei es nun nach den Vorschriften des SAG oder der SRM-Verordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Abwicklung eines Instituts nach Artikel 18 SRMV bzw. § 62 SAG vor, kann die Abwicklungsbehörde unter anderem das Instrument der Gläubigerbeteiligung6 einsetzen. Bei einem Bail-in, der Gläubigerbeteiligung nach Artikel 27 SRMV, können je nach Höhe der im Rahmen einer Bewertung festgestellten Verluste berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten7 herabgeschrieben und für eine Rekapitalisierung in Eigenmittel des Instituts umgewandelt werden. Wendet die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung an, muss sie die Haftungskaskade nach § 97 Absatz 1 SAG (Artikel 17 SRMV) befolgen. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten werden danach für einen Bail-in erst nach den Anteilen und anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals sowie des Ergänzungskapitals herangezogen.
Entwurf eines Rundschreibens zu Mindestanforderungen für die Umsetzbarkeit eines Bail-in
Anfang 2019 hat die BaFin den Entwurf ihres Rundschreibens zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in) zur Konsultation gestellt.8 Der Entwurf enthält Vorgaben für einen Bail-in bei weniger bedeutenden Finanzinstituten, den LSIs9. Die MaBail-in umfassen die Informationen, die für eine präzise, zuverlässige und zügige Berechnung und Umsetzung des Bail-in notwendig sind. Außerdem beschreiben sie die Anforderungen an die technisch-organisatorische Ausstattung. Die bereitzustellenden Informationen müssen so beschaffen sein, dass sie bei einer Abwicklung ein aktuelles, präzises und vollständiges Bild der Verbindlichkeiten des Instituts liefern können. Dazu gehören spezifische Angaben zu Verbindlichkeiten sowie weitere Informationen, die für die korrekte Berechnung der Eigenmittel und Rechnungslegung relevant sind.
Die Vorgaben der MaBail-in an die technisch-organisatorische Ausstattung der Institute dienen einerseits dazu, dass diese die bereitzustellenden Informationen fristgerecht liefern können. Andererseits verfolgen sie zwei weitere Zwecke: das Erstellen von bankinternen Auswirkungsanalysen zur Unterstützung der eigenen Berechnungen und der praktischen Umsetzung des Bail-in. Um Verzögerungen bei der Umsetzung zu vermeiden, müssen diese Informationen zeitnah lieferbar sein und einen hohen Standardisierungsgrad aufweisen. Darüber hinaus ist auf Seiten der Banken eine technisch-organisatorische Ausstattung notwendig, die eine zügige und zuverlässige Umsetzung des Bail-in gewährleistet.
Entwurf eines Rundschreibens zur Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung
Anfang 2019 hat die BaFin den Entwurf ihres Rundschreibens zur Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung zur Konsultation gestellt. Darin erläutert die BaFin die Verwaltungspraxis, die sie im Umgang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/162410 implementieren will. Diese Verordnung legt fest, welche technischen Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren einzuhalten sind. Außerdem listet sie die (mindestens aufzufüllenden) Meldebögen auf, mit denen die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden sollen, die erforderlich sind, um Abwicklungspläne zu erarbeiten. Adressaten des Rundschreibens sind nur Unternehmen oder Institutsgruppen, die in die Zuständigkeit der BaFin als nationale Abwicklungsbehörde fallen, nicht jedoch Unternehmen oder Gruppen in der Zuständigkeit des SRB.
Der Entwurf sieht vor, dass die BaFin die betreffenden Unternehmen und Gruppen rechtzeitig vor dem Meldestichtag darüber informiert, welche Meldebögen sie in jedem Fall zu übermitteln haben. Darüber hinaus behält sich die BaFin vor, weitere Informationen anzufordern, die nicht bereits in den Meldebögen abgefragt werden.
Fußnoten:
- 1 Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucksache 18/5009, Seite 65.
- 2 BGBl. I 2018, Seite 1102.
- 3 Vgl. ABl. EU L 345 vom 27.12.2017, Seite 96.
- 4 Vgl. BT-Drs. 19/2435, Seite 54.
- 5 BGBl. I 2018, Seite 1102.
- 6 Vgl. Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. EU L 225/52 sowie § 90 SAG.
- 7 Vgl. Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. EU L 225/52 sowie § 91 Absatz 1 SAG.
- 8 Bei Redaktionsschluss (31. März 2019) waren die MaBail-in noch nicht veröffentlicht. Geplant ist die Veröffentlichung für April 2019.
- 9 Vgl. Operationalisierung der Abwicklungsinstrumente.
- 10 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, ABl. EU L 277/1.