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Leitlinien und Q&As der Europäischen Aufsichtsbehörden

Die BaFin übernimmt grundsätzlich die Leitlinien und Fragen und Antworten (Questions and Answers - Q&As) der EBA, der ESMA und der EIOPA sowie des gemeinsamen Ausschusses dieser drei EU-Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESAs) in ihre Verwaltungspraxis.

Übernimmt die BaFin ausnahmsweise eine Leitlinie oder Q&As der EU-Behörden nicht, erklärt sie dies ausdrücklich. In einigen Fällen bietet die BaFin als Service für die Marktteilnehmer unverbindliche Übersetzungen der Q&As (EBA-Q&As, ESMA-Q&As, EIOPA-Q&As) an. Die Existenz oder Nicht-Existenz einer Übersetzung hat dabei keine Bedeutung für die Maßgeblichkeit der Q&As in Deutschland.

Die BaFin veröffentlicht die Leitlinien und die Q&As, die sie nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen hat, auf ihrer Internetseite.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden treffen unterhalb von rechtlich verbindlichen Regelungen auch Maßnahmen nach Art. 16 und 29 der ESA-Gründungsverordnungen (ESA-VOen). Praktisch spielen hierbei insbesondere Leitlinien und Q&As eine erhebliche Rolle, daneben Stellungnahmen (Opinions).

Leitlinien nach Art. 16 ESA-VOen und Q&As nach Art. 29 ESA-VOen sind Konvergenzinstrumente, die auf eine Harmonisierung der Aufsicht in der EU abzielen, namentlich auf eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts, eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken.

Den Maßnahmen nach Art. 16 und 29 ESA-VOen ist gemeinsam, dass sie zunächst rechtlich unverbindlich sind. Erst wenn die BaFin die Maßnahme in ihre Verwaltungspraxis übernimmt, entfalten die Leitlinien bzw. Q&As eine Wirkung für die Anwendung des Aufsichtsrechts im Aufsichtsbereich der BaFin. Im Einzelfall kann für die Übernahme in das deutsche Aufsichtsrecht ein Rechtsakt erforderlich sein (z.B. die Anpassung einer deutschen Verordnung).

Die Entscheidung, Maßnahmen nach Art. 16 und 29 ESA-VOen zu übernehmen, erfolgt bei Leitlinien im Rahmen des comply-or-explain-Verfahrens als „comply“-Erklärung gegenüber der zuständigen EU-Behörde. Bei Q&As entscheidet die BaFin formlos über die Übernahme der Q&As in ihre Verwaltungspraxis; eine Übersetzung in die deutsche Sprache ist hierfür nicht erforderlich.

Im Interesse der europäischen Harmonisierung des Aufsichtsrechts besteht grundsätzlich der Wille, Leitlinien und Q&As möglichst in die Verwaltungspraxis der BaFin zu übernehmen. Entsprechend hat die BaFin in der Vergangenheit in Bezug auf circa 180 Leitlinien und circa 3.000 Q&As zur Konkretisierung des Aufsichtsrechts nur in wenigen Fällen die Übernahme in ihre Aufsichtspraxis abgelehnt. Dies erfolgte insbesondere dann, wenn die Besonderheiten des deutschen Aufsichtsrechts einer Übernahme der Leitlinie bzw. der Q&As entgegenstanden.

Die BaFin wird auch in Zukunft grundsätzlich alle Leitlinien und Q&As der ESAs in ihre Verwaltungspraxis übernehmen. Wenn die BaFin ausnahmsweise eine Leitlinie oder Q&As nicht in ihre Verwaltungspraxis übernimmt, wird sie dies ausdrücklich erklären und auf ihrer Homepage veröffentlichen.

Überblick:Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) veröffentlichen die von ihnen erlassenen Leitlinien auf ihren Webseiten.

Überblick:Q&As der Europäischen Aufsichtsbehörden

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) veröffentlichen die "Questions & Answers" auf ihren Webseiten.

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