Stand:geändert am 14.08.2024 Nicht übernommene Leitlinien der ESAs
Leitlinien der ESAs, die von der BaFin nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen wurden
Die Negativlisten werden fortwährend aktualisiert und erfassen Leitlinien spätestens vier Monate nach Veröffentlichung der deutschen Übersetzung durch die zuständige Europäische Aufsichtsbehörde.
Von der BaFin nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen |
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Zulassung von Kreditinstituten, EBA/GL/2021/12 |
Solide Vergütungspolitik (CRD), EBA/GL/2021/04 und (IFD), EBA/GL/2021/13 |
Ausfalldefinition, EBA/GL/2016/07 |
Kreditrisikomanagementpraxis und Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten, EBA/GL/2017/06 |
Interne Governance (CRD), EBA/GL/2021/05 und (IFD), EBA/GL/2021/14 |
Eignungsbewertung (fit & proper), EBA/GL/2021/06 |
Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (ESRB/2012/2), EBA/GL/2019/05 |
Rechtsgrundlage für Leitlinien ist die EBA-VO. Einzelheiten können Sie den auf der EBA-Internetseite abrufbaren Compliance-Erklärungen zu den Leitlinien entnehmen.
Von der BaFin nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen |
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Vergütungspolitik und -praxis, ESMA/2013/606 Hinweis: Die Guidelines on remuneration policies and practices (MiFID) wurden in die Verwaltungspraxis der BaFin übernommen (vgl. Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten – MaComp, BT 8 – Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen). Die Anwendbarkeit der Guidelines ist allerdings ausgeschlossen, soweit sie sich auf Vergütungen beziehen, die durch Tarifvertrag vereinbart sind, im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind (vgl. MaComp, BT 8.1 Nr. 5). |
Market Maker und Primärhändler, ESMA/2013/74 |
Eignungsbewertung (fit & proper), ESMA35-36-2319 |
Rechtsgrundlage für Leitlinien ist die ESMA-VO. Einzelheiten können Sie den auf der ESMA-Internetseite abrufbaren Compliance-Erklärungen zu den Leitlinien entnehmen.
Von der BaFin nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen |
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Berichterstattung und Veröffentlichung, EIOPA-BoS-15/109 DE-rev.1, konkret die Leitlinie 30 |
Governance-System, EIOPA-BoS-14/253 DE, konkret die Leitlinie 14 |
ORSA, EIOPA-BoS-14/259 DE, konkret die Leitlinie 16 |
Eigenmitteleinstufung, EIOPA-BoS-14/168 DE, konkret die Leitlinie 12 |
Vertragsgrenzen, EIOPA-BoS-14/165 DE, konkret die Leitlinien 5 und 7 |
Gruppensolvabilität, EIOPA-BoS-14/181 DE, konkret die Leitlinie 5 |
Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, EIOPA-BoS-14/177 DE, konkret die Leitlinien 6 und 8 |
Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen, EIOPA-BoS-14/166 DE, konkret die Leitlinie 31 |
Rechtsgrundlage für Leitlinien ist die EIOPA-VO. Einzelheiten können Sie den auf der EIOPA-Internetseite abrufbaren Compliance-Erklärungen zu den Leitlinien entnehmen.