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Stand:geändert am 19.12.2023 Nicht übernommene Leitlinien der ESAs

Leitlinien der ESAs, die von der BaFin nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen wurden

Die Negativlisten werden fortwährend aktualisiert und erfassen Leitlinien spätestens vier Monate nach Veröffentlichung der deutschen Übersetzung durch die zuständige Europäische Aufsichtsbehörde.

Leitlinien der European Banking Authority (EBA)
Von der BaFin nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen
Zulassung von Kreditinstituten, EBA/GL/2021/12
Solide Vergütungspolitik (CRD), EBA/GL/2021/04 und (IFD), EBA/GL/2021/13
Ausfalldefinition, EBA/GL/2016/07
Kreditrisikomanagementpraxis und Bilanzierung erwarteter Kreditverluste von Kreditinstituten, EBA/GL/2017/06
Interne Governance (CRD), EBA/GL/2021/05 und (IFD), EBA/GL/2021/14
Eignungsbewertung (fit & proper), EBA/GL/2021/06
Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung, EBA/GL/2015/12
Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (ESRB/2012/2), EBA/GL/2019/05

Rechtsgrundlage für Leitlinien ist die EBA-VO. Einzelheiten können Sie den auf der EBA-Internetseite abrufbaren Compliance-Erklärungen zu den Leitlinien entnehmen.

Leitlinien der European Securities and Markets Authority (ESMA)
Von der BaFin nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen

Vergütungspolitik und -praxis, ESMA/2013/606

Hinweis: Die Guidelines on remuneration policies and practices (MiFID) wurden in die Verwaltungspraxis der BaFin übernommen (vgl. Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten – MaComp, BT 8 – Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen). Die Anwendbarkeit der Guidelines ist allerdings ausgeschlossen, soweit sie sich auf Vergütungen beziehen, die durch Tarifvertrag vereinbart sind, im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind (vgl. MaComp, BT 8.1 Nr. 5).

Überwachung von Finanzinformationen (Enforcement), ESMA/2014/1293
Market Makers und Primärhändler, ESMA/2013/74
Eignungsbewertung (fit & proper), ESMA35-36-2319

Rechtsgrundlage für Leitlinien ist die ESMA-VO. Einzelheiten können Sie den auf der ESMA-Internetseite abrufbaren Compliance-Erklärungen zu den Leitlinien entnehmen.

Leitlinien der European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA)
Von der BaFin nicht oder nicht vollständig in die Verwaltungspraxis übernommen
Berichterstattung und Veröffentlichung, EIOPA-BoS-15/109 DE-rev.1, konkret die Leitlinie 30
Governance-System, EIOPA-BoS-14/253 DE, konkret die Leitlinie 14
ORSA, EIOPA-BoS-14/259 DE, konkret die Leitlinie 16
Eigenmitteleinstufung, EIOPA-BoS-14/168 DE, konkret die Leitlinie 12
Vertragsgrenzen, EIOPA-BoS-14/165 DE, konkret die Leitlinien 5 und 7
Gruppensolvabilität, EIOPA-BoS-14/181 DE, konkret die Leitlinie 5
Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, EIOPA-BoS-14/177 DE, konkret die Leitlinien 6 und 8
Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen, EIOPA-BoS-14/166 DE, konkret die Leitlinie 31

Rechtsgrundlage für Leitlinien ist die EIOPA-VO. Einzelheiten können Sie den auf der EIOPA-Internetseite abrufbaren Compliance-Erklärungen zu den Leitlinien entnehmen.

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