Thema BaFin-Finanzierung Wie sich die BaFin finanziert
Inhalt
- I. Einleitung
- II. Die Finanzierung der BaFin
- 1. Gebühren
- 2. Gesonderte Erstattung
- 3. Umlage
- 3.1. Kosten-Ermittlung für die einzelnen Aufgaben-Bereiche
- 3.2 Berechnung der Umlage innerhalb von dem Aufgaben-Bereich
- 3.3 Voraus-Zahlungen auf die Umlage
- III. Schluss-Bemerkungen
Die BaFin in leichter Sprache
BaFin ist die Abkürzung für:
Bundes-Anstalt für Finanz-Dienstleistungs-Aufsicht.
Der BaFin entstehen Kosten.
Die Kosten werden auch Ausgaben genannt. Die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen müssen die Ausgaben der BaFin bezahlen.
Die BaFin kümmert sich selbst um die Bezahlung der Ausgaben durch ihre eigenen Einnahmen.
Die Einnahmen der BaFin sind:
- Umlagen.
- Gebühren.
- Gesonderte Erstattungen.
Die BaFin bekommt keine Gelder aus dem Bundes-Haus-Halt.
Der Bund ist Deutschland.
Der Haus-Halt von dem Bund bedeutet:
Das dem Bund zur Verfügung stehende Geld.
Und die Verteilung von dem Geld.
I. Einleitung
Dieser Text ist eine Information für:
- an der BaFin Interessierte.
- von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen.
Der Text informiert über die Finanzierung der Bundes-Anstalt für Finanz-Dienst-Leistungs-Aufsicht.
Aufsichts-Pflichtige Unternehmen finden in diesem Text auch Informationen zu den Themen:
- zu erwartende Kosten-Belastungen.
- Umlage.
Die Bestimmungen durch Gesetze zu den Themen stehen in dem Text bei der Überschrift Rechts-Grundlagen.
Die BaFin finanziert sich selbst.
Sich selbst finanzieren bedeutet:
Alle eigenen Kosten werden durch eigene Einnahmen ausgeglichen.
Die BaFin bekommt keine Gelder von dem Bund.
Die Kosten der BaFin bezahlen die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen.
Die Grundlage dafür ist das Finanz-Dienst-Leistungs-Aufsichts-Gesetz.
Finanz-Dienst-Leistungs-Aufsichts-Gesetz wird FinDAG abgekürzt.
Die Finanzierung der BaFin erfolgt durch:
Gebühren.
Die Grundlage der Gebühren sind:
o Bundes-Gebühren-Gesetz
o Finanz-Dienst-Leistungs-Aufsichts-Gebühren-Verordnung.
Finanz-Dienst-Leistungs-Aufsichts-Gebühren-Verordnung wird FinDAGebV abgekürzt.
Gesonderte Erstattungen.
Die Grundlage für die gesonderten Erstattungen ist der Paragraph 15 FinDAG.
Das Zeichen für Paragraph geht so: §.
Umlagen.
Die Grundlage für die Umlagen ist der § 16 FinDAG.
Zudem auch die weiteren Paragraphen hinter dem § 16 FinDAG.
Die Finanzierung der BaFin ist auch im § 13 Absatz 1 FinDAG geregelt.
Die Höhe der Gebühren ist abhängig von der FinDAGebV.
Eventuell können für beaufsichtigte Unternehmen noch weitere Kosten entstehen.
Die wichtigsten Kosten werden jetzt kurz erklärt.
Kosten im weiteren Sinne.
Darunter fallen Geldbußen und Vollstreckungs-Kosten.
Geld-Bußen müssen bei ordnungs-widrigem Verhalten gezahlt werden.
Ordnungs-Widriges Verhalten bedeutet:
Gegen Gesetze verstoßen.
Vollstreckungs-Kosten entstehen bei der Vollstreckung. Vollstreckung bedeutet, dass die BaFin ihre Ansprüche zwangsweise durchsetzt. Z.B. wenn das Unternehmen nicht freiwillig zahlt. Dann muss das Unternehmen zusätzlich ein Zwangsgeld bezahlen. Dabei fallen weitere Kosten an.
- Kosten für Wirtschafts-Prüfer und Wirtschafts-Prüferinnen.
Kosten für weitere Sach-Verständige.
Wirtschafts-Prüfer und Wirtschaft-Prüferinnen sind Fach-Leute.
Auch weitere Sach-Verständige sind Fach-Leute.
Die Fach-Leute kennen sich sehr gut mit Finanzen aus.
Kosten für Auskunfts-Pflichten und Berichts-Pflichten.
Die Kosten werden nicht von der BaFin eingefordert.
Deshalb kann die BaFin auch keine weiteren Informationen zu diesen Kosten geben.
Kosten für Einlagen-Sicherungen und Entschädigungs-Einrichtungen.
Das betrifft aber nur Unternehmen die eine gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft haben.
Die Kosten werden daher auch nicht von der BaFin abgerechnet.
Eventuell finden Sie mehr Informationen auf den Internet-Seiten von:
o der Deutschen Kredit-Wirtschaft.
Deutsche Kredit-Wirtschaft wird DK abgekürzt.
o der Wert-Papier-Handels-Unternehmen.
Wert-Papier-Handels-Unternehmen wird EdW abgekürzt.
Das Bild zeigt die Verteilung von den Einnahmen der BaFin noch einmal genau:
Verteilung der Einnahmen von der BaFin
Die Daten sind aus dem Jahres-Bericht 2 0 2 0 von der BaFin.
Hier sind die Einnahmen aus dem Haus-Halts-Plan von dem Jahr 2 0 2 0 zu sehen.
Aktuelle Daten können in der Kosten-Verteilung und Einnahmen-Verteilung von der BaFin nach-gelesen werden.
Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie bei dem Informations-Schreiben Kosten-Rechnung und Leistungs-Rechnung der BaFin.
II. Die Finanzierung der BaFin
1. Gebühren
Die Gebühren der BaFin sind ein öffentlich-rechtliches Entgelt.
Öffentlich-rechtliches Entgelt ist ein schweres Wort.
In Leichter Sprache bedeutet es:
Zu zahlendes Geld für Leistungen der BaFin aufgrund von Gesetzen.
Die Leistungen der BaFin sind Verwaltungs-Leistungen.
Verwaltungs-Leistungen sind zum Beispiel:
- die Erteilung einer besonderen Erlaubnis.
- die Erteilung einer Ausnahme-Genehmigung.
Die Leistungen müssen aber nicht immer von den Unternehmen beantragt worden sein.
Es gibt auch Gebühren für nicht beantragte Leistungen.
Nicht beantragte Leistungen sind zum Beispiel:
- Festsetzung von Korrektur-Posten auf die Eigen-Mittel.
Für diese Leistung darf die BaFin dann Gebühren einfordern.
Auch wenn die Leistung nicht von den Unternehmen beantragt wurde.
Sondern nur weil die Leistung in dem Bereich der Unternehmen entstehen.
Das Gesetz für die Gebühr ist der § 10 Absatz 7 Satz 1 Kredit-Wesen-Gesetzes.
Kredit-Wesen-Gesetz wird KWG abgekürzt.
Für die Erhebung von Gebühren der BaFin gibt es mehrere Gesetze.
Die Gesetze sind die rechtliche Grundlage für die Gebühren der BaFin.
Die Gesetze sind:
- § 1, 22 Absatz 4 Satz 1 Bundes-Gebühren-Gesetz.
- In Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Bundes-Gebühren-Gesetz.
Das Bundes-Gebühren-Gesetz wird BGebG abgekürzt.
- In Verbindung mit §§ 1 bis 5 FinDAGebV.
Die FinDAGebV besteht seit dem 1. Oktober 2 0 2 1.
Die FinDAGebV berücksichtigt alle Regelungen der bisherigen Gebühren-Verordnungen:
- FinDAGKostV.
- Vermögens-Anlagen-Verkaufs-Prospekt-Gebühren-Verordnung.
Vermögens-Anlagen-Verkaufs-Prospekt-Gebühren-Verordnung wird VermVerkProspGebV abgekürzt.
- Wert-Papier-Prospekt-Gebühren-Verordnung.
Wert-Papier-Prospekt-Gebühren-Verordnung wird WpPGebV abgekürzt.
- WpÜG-Gebühren-Verordnung.
WpÜG-Gebühren-Verordnung Wird WpÜGGebV abgekürzt.
Die alten Erhebungen von Gebühren gelten nur.
Wenn eine gebühren-pflichte Leistung vor dem 1. Oktober 2 0 2 1:
- beantragt wurde.
- begonnen wurde.
Und die gebühren-pflichtige Leistung ist noch nicht vollständig erbracht.
In § 1 von der FinDAGebV werden Gesetze und Verordnungen aufgezählt.
Die Gesetze und Verordnungen sind die Grundlage:
- für die Erbringung der öffentlichen Leistungen
- der Erhebung von Gebühren für die öffentlichen Leistungen.
Der § 2 FinDAGebV verweist auf das Gebühren-Verzeichnis.
Die verschiedenen gebühren-pflichtigen Amts-Handlungen werden in dem Gebühren-Verzeichnis mit Nummern aufgezählt.
Zum Beispiel regelt die:
Nr. 1 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage von dem Wert-Papier-Handels-Gesetzes.
Wert-Papier-Handels-Gesetzes wird WpHG abgekürzt.
Nr. 5 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage:
o KWG.
o Verordnung EU Nr. 5 7 5/ 2 0 1 2
o Verordnung EU Nr. 1 0 2 4/ 2 0 1 2
Nr. 19 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage von dem Versicherungs-Aufsichts-Gesetz.
Versicherungs-Aufsichts-Gesetz wird VAG abgekürzt.
Die erste Nummer in dem Verzeichnis ordnet die gebühren-pflichtigen Amts-Handlungen einem Fach-Bereich zu.
Die weiteren Nummern helfen dann die jeweilige Grundlage für die Gebühr zu ermitteln.
Die FinDAGebV beinhaltet auch Zeit-Gebühren.
Rahmen-Gebühren gibt es fast gar nicht mehr.
Es gibt nur noch ein paar wenige Ausnahmen.
In der FinDAGebV gibt es fast nur Fest-Gebühren.
Und Zeit-Gebühren.
Die Zeit-Gebühren sind in dem § 3 FinDAGebV geregelt.
2. Gesonderte Erstattung
Die gesonderte Erstattung ist eine weitere Finanzierungsart der BaFin.
Dazu gibt es das Gesetz § 15 FinDAG.
Wenn die BaFin für ein Unternehmen besonders aufwendige Tätigkeiten leisten muss.
Dann muss das Unternehmen die zusätzliche Arbeit der BaFin extra bezahlen.
Die Regelungen dazu sind im Gesetz genau beschrieben und stehen im § 15 Absatz 1 und Absatz 2 FinDAG.
Meistens handelt es sich um Vor-Ort-Prüfungen bei einem Unternehmen.
Wichtig ist zu beachten welche Kosten der BaFin zu erstatten sind.
Die Kosten für die besonders aufwendigen Tätigkeiten betreffen:
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BaFin.
- Personal- Aufwand von anderen, die mitarbeiten
- Sach-Aufwand von anderen, die mitarbeiten.
Das betrifft besonders:
- Wirtschafts-Prüfer und Wirtschafts-Prüferinnen.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Deutschen Bundes-Bank.
3. Umlage
Seit dem 1. Januar 2 0 1 3 stehen alle Regelungen zu der Umlage der BaFin im FinDAG.
In dem FinDAG stehen auch alle Regelungen zu der Umlage der BaFin die zuvor in der FinDAGKostV zu finden waren.
Die in das FinDAG übertragenen Regelungen sind dadurch zum Gesetz geworden.
Das sind im FinDAG die Paragraphen 16 und weitere.
Die BaFin hat die Bilanz-Kontrolle ab dem 1. Januar 2 0 2 2 vollständig übernommen.
Deshalb wurden die Regelungen zu der Umlegung von Kosten im FinDAG überarbeitet.
Hier werden die ab dem 1. Januar 2 0 2 2 geltenden Reglungen genau erklärt.
Für die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen ist die Umlage die größte finanzielle Belastung.
Die Umlage müssen die beaufsichtigten Unternehmen einmal im Jahr bezahlen.
Wenn die Kosten der BaFin nicht ausgeglichen werden durch:
- Gebühren.
- Gesonderte Erstattungen.
- Sonstige Einnahmen.
Dann müssen die Kosten anteilig von den beaufsichtigten Unternehmen bezahlt werden.
Das steht in dem Gesetz § 16 FinDAG.
Die BaFin fordert jährlich eine Voraus-Zahlung.
Durch die Voraus-Zahlung kann die BaFin ihre eigenen Kosten bezahlen.
Die Voraus-Zahlung muss in 2 Raten gezahlt werden.
Davon ist nur der Aufgaben-Bereich Abwicklung nicht betroffen.
Die Raten müssen zum 15. Januar und zum 15. Juli gezahlt werden.
Erst im Jahr nach der Voraus-Zahlung werden dann die tatsächlichen Kosten der BaFin fest-gestellt.
Die Kosten werden dann auf die Umlage-Pflichtigen Unternehmen verteilt.
Dann werden die Kosten mit den Voraus-Zahlungen verrechnet.
3.1. Kosten-Ermittlung für die einzelnen Aufgaben-Bereiche
Die BaFin ermittelt die Kosten der Umlage für die Umlage-Pflichtigen mithilfe der Jahres-Rechnung.
Die Jahres-Rechnung wird durch die BaFin für das jeweilige Umlage-Jahr erstellt.
Der Verwaltungs-Rat muss die Jahres-Rechnung für das Umlage-Jahr anerkennen.
Das Gesetz dazu ist der § 16m Absatz 2 FinDAG.
Die Jahres-Rechnung enthält eine Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben.
Als Umlage-Jahr gilt das Jahr für welches Kosten zu erstatten sind.
Das Gesetz hierzu ist der § 16a Absatz 3 FinDAG.
Eine Übersicht zu der Ermittlung von umlage-fähigen Kosten der BaFin steht in dem Gesetz § 16b FinDAG.
Die BaFin zieht zuerst die Einnahmen von den Kosten der Aufgaben-Bereiche ab.
Das betrifft die Einnahmen:
- Gebühren.
- Gesonderte Erstattungen.
Das Gesetz hierzu ist der § 16b Absatz 4 FinDAG.
Zudem müssen Fehl-Beträge hinzu-gerechnet werden.
Oder Überschüsse abgezogen werden.
Das gilt für Fehl-Beträge und Überschüsse aus der Umlage der vorangegangenen Umlage-Jahre.
Das Gesetz hierzu ist der § 16c FinDAG.
3.2 Berechnung der Umlage innerhalb von dem Aufgaben-Bereich
Wenn Kosten für einen Aufgaben-Bereich fest-stehen.
Dann werden diese Kosten innerhalb der einzelnen Bereiche verteilt.
Hierzu gibt es im FinDAG eine genaue Verteilung.
Die Verteilung nimmt auf die finanzielle Belastbarkeit der beaufsichtigten Unternehmen Rücksicht.
Zudem soll die Verteilung einer unverhältnismäßigen Verursachung von Kosten vorbeugen.
Achtung!
Aufsichts-Pflichtige können auch zu mehreren Umlage-Beträgen heran-gezogen werden. Das Gesetz hierzu ist der § 16d Satz 2 FinDAG.
Das ist möglich für die Umlage-Beträge mehrerer:
Aufgaben-Bereiche.
oder
- Gruppen.
Es folgen zwei Beispiele.
Ein Kredit-Institut kann Umlage-Pflichtig sein für:
den Aufgaben-Bereich Banken und sonstige Finanz-Dienst-Leistungen.
und
- den Aufgaben-Bereich Wert-Papier-Handel.
Versicherungs-Unternehmen können zugleich auch Wert-Papiere heraus-geben.
Dann sind sie doppelt Umlage-Pflichtig für:
- den Aufgaben-Bereich Versicherungen.
- den Aufgaben-Bereich Wert-Papier-Handel.
Weitere Beispiele finden Sie unter FAQ - Frage und Antworten.
3.2.1 Aufgaben-Bereich Banken und sonstige Finanz-Dienst-Leistungen
In dem Aufgaben-Bereich Banken und sonstige Finanz-Dienst-Leistungen werden die Umlage-Beträge übernommen von:
- den Kredit-Instituten.
- den Finanz-Dienst-Leistungs-Instituten.
- den Wertpapier-Instituten.
- den Zahlungs-Instituten.
- den Factoring-Unternehmen.
- den Finanzierungs-Dienst-Leistungs-Unternehmen.
- den Kapital-Verwaltungs-Gesellschaften.
- den extern verwalteten OGAW-Investment-Aktien-Gesellschaften.
- den bundes-rechtlichen Abwicklungs-Anstalten.
- den Daten-Bereit-Stellungs-Dienstleistern.
- den Schwarm-Finanzierungs-Dienstleistern.
- den im Ausland ansässigen Unternehmen mit Zweig-Stellen im Inland.
Das Gesetz hierzu ist der § 53 Absatz 1 Satz 1 KGW.
Die Gesetze zu der Übernahme der Umlage-Beträge sind:
§ 16d FinDAG
zusammen mit
- § 16e FinDAG.
Damit die einzelnen Instituts-Gruppen nur die für sie anfallenden Kosten übernehmen.
Werden die Instituts-Gruppen innerhalb von ihrem Aufgaben-Bereich getrennt nach den Gruppen:
- Kredit-Dienst-Leistungs-Institut und Finanz-Dienst-Leistungs-Institut.
- Factoring-Unternehmen und Finanzierungs-Leasing-Unternehmen.
- Abwicklung-Anstalten.
- Kapital-Verwaltungs-Gesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investment-Aktien-Gesellschaften.
- Daten-Bereit-Stellungs-Dienst-Leister.
- Schwarm-Finanzierungs-Dienst-Leister.
Wenn Kosten nicht direkt zu einer der Gruppen zuzuordnen sind.
Aber die Kosten gehören zu dem Aufgaben-Bereich der Gruppen.
Dann werden die Kosten einzeln erfasst.
Und auf alle Gruppen aufgeteilt.
Das nennt sich: Gemein-Kosten-Verteilung.
Die Voraussetzungen der Umlage-Pflicht für ein Umlage-Jahr hängt mit dem jeweiligen Aufsichts-Gesetz zusammen.
Zum Beispiel das KWG.
Wenn ein Unternehmen nach dem Gesetz von der BaFin beaufsichtigt werden muss. Dann ist es umlagepflichtig.
Entscheidend sind der Beginn und das Ende der Erlaubnis.
Auch wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen besteht die Umlage-Pflicht.
Das Gesetz hierzu ist § 16e Absatz 4 FinDAG.
In diesem Fall wird die Umlage-Pflicht anteilig nach Monaten berechnet.
Das Gesetz hierzu ist § 16f Absatz 2 Nr. 3 Absatz 3 FinDAG.
3.2.1.1. Bemessungs-Grundlage und Verteilungs-Schlüssel
Für die Verteilung der Kosten gibt es eine Bemessungs-Grundlage.
Die Bemessungs-Grundlage gilt für:
- Kredit-Institute.
- Wert-Papier-Institute.
- Finanz-Dienst-Leistungs-Institute.
- Zahlungs-Institute.
- Factoring-Unternehmen.
- Finanzierungs-Dienst-Leister.
- bundes-rechtlichen Abwicklungs-Anstalten.
- Daten-Bereit-Stellungs-Dienst-Leister.
- Schwarm-Finanzierungs-Dienst-Leister.
- Kapital-Verwaltungs-Gesellschaften.
- extern verwalteten OGAW-Investment-Aktien-Gesellschaften.
Das Gesetz hierzu ist § 16f Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 3 FinDAG.
3.2.1.1.1. Bemessungs-Grundlage für: Kredit-Institute, Wert-Papier-Institute und Finanz-Dienst-Leistungs-Institute, einschließlich reiner Leasing-Unternehmen und Factoring-Unternehmen sowie Abwicklungs-Anstalten
Die Bemessungs-Grundlage ist abhängig von der Bilanz-Summe der einzelnen Umlage-Pflichtigen.
Die Bilanz-Summe der einzelnen Umlage-Pflichtigen wird zu der Bilanz-Summe aller Umlage-Pflichtigen einer Gruppe ins Verhältnis gesetzt.
Das gilt für:
- Kredit-Institute.
- Wert-Papier-Institute.
- Finanz-Dienst-Leistungs-Institute.
- Zahlungs-Dienst-Institute.
- Abwicklung-Anstalten.
Das Gesetz hierzu ist § 16f Absatz 1 Nr. 1 FinDAG.
Entscheidend sind die Bilanz-Zahlen die 1 Jahr vor dem Umlage-Jahr erfasst wurden.
Zum Beispiel sind für das Umlage-Jahr 2 0 2 0 die Bilanz-Zahlen von dem Jahr 2 0 1 9 entscheidend.
Eine Ausnahme gibt es hierbei für die Abwicklungs-Anstalten.
Bei Abwicklungs-Anstalten ist die Bilanz für das im Umlage-Jahr endende Geschäfts-Jahr entscheidend.
3.2.1.1.2. Reduzierung der Bemessungs-Grundlage und abweichende Bilanz-Summe
Die BaFin kann bei der Berechnung der Bemessungs-Grundlage eine abweichende Bilanz-Summe nutzen.
Dafür sind aber bestimmte Voraussetzungen notwendig.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 FinDAG sind 6 Fälle auf-gelistet.
Bei den 6 Fällen wird die Bemessungs-Grund-Lage reduziert.
Hier erklären wir Ihnen die 6 Fälle bei denen die Bemessungsgrundlage-Grundlage reduziert wird.
Nr. 1a:
Wenn die Bilanz zu mehr als einem Fünftel aus Treu-Hand-Geschäften besteht.
Dann gilt die um die Beträge der Treu-Hand-Geschäfte gekürzte Bilanz-Summe.
Die genaue Beschreibung von Treu-Hand-Geschäften steht im § 6 der Verordnung über die Rechnungs-Legung der Kredit-Institute und Finanz-Dienst-Leistungs-Institute.
Die Kredit-Instituts-Rechnungslegungs-Verordnung wird RechKredV abgekürzt.
Nr. 1b:
Wenn die erlaubnis-pflichtige Tätigkeit dem § 2 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 2 KGW entspricht.
Dann kann ein Bruch-Teil der Bilanz-Summe angesetzt werden.
Der Bruch-Teil der Bilanz-Summe muss aber bestimmte Voraussetzungen aufweisen.
Der Bruch-Teil der Bilanz-Summe muss dem Verhältnis der von Unternehmen betriebenen Bank-Geschäften oder Finanz-Dienst-Leistungen zum Gesamt-Geschäft entsprechen.
Wenn die Bank-Geschäfte oder Finanz-Dienst-Leistungen nicht die eigentümlichen Geschäfte der Unternehmen sind.
Nr. 1c:
Es gilt der Bruch-Teil der Bilanz-Summe, wenn mehr als ein Fünftel:
- Bank-Geschäfte
- Finanz-Geschäfte
- Zahlungs-Dienst-Fremde Geschäfte
betrieben werden.
Der Bruch-Teil der Bilanz-Summe muss aber dem Verhältnis der Erlaubnis-pflichtigen Geschäfte oder Finanz-Dienst-Leistungen zum Gesamt-Geschäft entsprechen.
Nr. 1d:
Bei Einzelkauf-Leuten vermindert sich die Bilanz-Summe um ein fiktives Geschäfts-Führer-Gehalt.
Das Geschäfts-Führer-Gehalt ist aber:
auf die Höhe von dem Jahres-Überschuss
und
- auf die Höhe der Bilanz-Summe
begrenzt.
Nr. 2:
Wenn die Geschäfts-Tätigkeit im Umlage-Jahr aufgenommen wird.
Dann gilt die Bilanz-Summe aus der Plan-Bilanz für das 1. Geschäfts-Jahr.
Die Bilanz-Summe muss aber nach der Anzeigen-Verordnung ausgewiesen sein.
Die Gesetze hierzu sind § 32 Absatz 1 Satz 5 Nr. 5 und Satz 6 KWG.
Zudem § 14 Absatz 7 Nr. 1 Anzeigen-Verordnung.
Oder diese Bilanz-Summe muss nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungs-Pflichtigen ausgewiesen sein.
Das Gesetz hierzu ist § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ZAG.
Nr. 3:
Wenn die Voraussetzungen für die Umlage-Pflicht nicht das ganze Jahr vorlagen.
Dann wird ein Bruch-Teil der ermittelten Bilanz-Summe angesetzt.
Der Bruch-Teil entspricht einem bestimmten Verhältnis.
Es werden die angefangenen Monate mit Umlage-Pflicht zu der Anzahl der Monate von dem Umlage-Jahr berücksichtigt.
Bei den ersten 4 Fällen wird die Bilanz-Summe nur auf Antrag von den Umlage-Pflichtigen gekürzt.
Dafür müssen die Voraussetzungen bis spätestens zum 1. Juni nach-gewiesen werden.
Dabei gilt immer das nach dem Umlage-Jahr folgende Jahr.
Wichtig für die Kürzung der Bilanz-Summe sind geeignete Nachweise.
Wenn der Antrag auf die Kürzung der Bilanz-Summe nach dem 1. Juni erfolgt.
Dann wird der Antrag nicht berücksichtigt.
Der Antrag auf Kürzung der Bilanz-Summe für das Umlage-Jahr 2 0 2 1 muss also vor dem 1. Juni 2 0 2 2 bei der BaFin eingegangen sein.
Die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen müssen ihre Bilanz-Summen immer bis zum 30. Juni vom dem Umlage-Jahr folgenden Jahr mit-teilen.
Die Bilanz-Summe muss zudem von einem Wirtschafts-Prüfer oder einer Wirtschafts-Prüferin bestätigt werden.
Das Gesetz hierzu ist § 16f Absatz 4 FinDAG.
Wenn bis zu dem 30. Juni vom dem Umlage-Jahr folgenden Jahr keine Bilanz-Summe durch die beaufsichtigten Unternehmen mit-geteilt wurde.
Dann schätzt die BaFin die Bilanz-Summe.
Der Umlage-Betrag wird dann mithilfe der geschätzten Daten fest-gesetzt.
Das Gesetz hierzu ist § 16f Absatz 5 FinDAG.
Es besteht die Möglichkeit eine Nach-Frist von bis zu 1 Monat gewährt zu bekommen.
Dafür muss aber auch ein Antrag gestellt werden.
3.2.1.1.3. Bemessungs-Grundlage für Kapital-Verwaltungs-Gesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investment-Aktien-Gesellschaften
Die Bemessungs-Grundlage von Kapital-Verwaltungs-Gesellschaften ist der Wert der von ihnen verwalteten Investment-Vermögen.
Die Bemessungs-Grundlage von extern verwalteten OGAW-Investment-Aktien-Gesellschaften sind die zu der gemeinschaftlichen Kapital-Anlage verwalteten und angelegten Mittel.
Die Summe von den Werten der einzelnen Umlage-Pflichtigen wird in das Verhältnis zu dem Gesamt-Betrag der Werte für alle Umlage-Pflichtigen gesetzt.
Das Gesetz hierzu ist § 16f Absatz 1 Nr. 2 FinDAG.
3.2.1.1.4. Bemessungs-Grundlage für Daten-Bereit-Stellungs-Dienst-Leister und Schwarm-Finanzierungs-Dienst-Leister
In der Gruppe der Daten-Bereit-Stellungs-Dienst-Leister und Schwarm-Finanzierungs-Dienst-Leister wird der Umlage-Betrag berechnet.
Bei der Berechnung wird die Anzahl der angefangenen Monate mit Umlage-Pflicht berücksichtigt.
Die Umlage-Pflichtigen Monate werde in das Verhältnis zu der Gesamt-Zahl der angefangenen Monate mit Umlage-Pflicht aller Umlage-Pflichtigen Gruppen berechnet.
Das Gesetz hierzu ist § 16f Absatz 1 Nr. 3 FinDAG.
3.2.1.2. Mindest-Beträge
In jedem Fall müssen die beaufsichtigten Unternehmen bestimmte Mindest-Beträge bezahlen.
Für den Aufgaben-Bereich Banken und sonstige Finanz-Dienst-Leistungen gelten fest-gelegte Mindest-Beträge.
Das Gesetz hierzu ist § 16g Absatz 1 FinDAG.
Die Mindest-Beträge sind:
- grundsätzlich 4 0 0 0 € für alle Kredit-Institute.
- davon abweichend 3 5 0 0 € für alle Kredit-Institute mit einer Bilanz-Summe von 1 0 0 Millionen € oder weniger.
- 2 5 0 0 € für Wohnungs-Unternehmen mit Spar-Einrichtung.
Vergleiche hierzu das Gesetz § 16g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a FinDAG.
- 3 5 0 0 € für Finanz-Dienst-Leistungs-Institute.
Die Umlage-Erlaubnis kommt durch das Gesetz § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 6 und Nr. 8 oder 11 KWG.
Finanzdienstleistungen sind zum Beispiel:
- Krypto-Verwahr-Geschäft.
- Krypto-Wert-Papier-Register-Führung.
- Anlage-Verwaltung.
Die Erlaubnis muss die Befugnis beinhalten sich Eigentum oder Besitz an:
- Geldern
Wert-Papieren
oder
- Krypto-Werten
von Kunden zu verschaffen.
Oder die Erlaubnis muss die Befugnis beinhalten auf eigene Rechnung zu handeln.
Das Gesetz hierzu ist § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 11 KGW.
- 3 5 0 0 € für Wert-Papier-Institute mit einer Erlaubnis nach dem Wert-Papier-Instituts-Gesetz.
Wert-Papier-Instituts-Gesetz wird WpIG abgekürzt.
Das Gesetz hierzu ist § 2 Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 5 und Nr. 8 oder Nr. 9 WpIG.
Die Erlaubnis muss aber die Befugnis enthalten sich Eigentum oder Besitz an Gelder oder Wert-Papieren von Kunden zu verschaffen.
Möglich ist hier auch eine Erlaubnis nach dem Gesetz § 2 Absatz 2 Nr. 6 und Nr. 7 oder Nr. 10 WpIG.
- 2 5 0 0 € für Finanz-Dienst-Leistungs-Institute mit einer Erlaubnis nach dem Gesetz:
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 6 und Nr. 8 oder Nr. 11 KGW.
Aber nur wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis enthält sich Eigentum oder Besitz an:
- Geldern
Wert-Papieren
oder
- Krypto-Werten
von Kunden zu verschaffen.
Möglich ist hier auch eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 3 KWG für das Eigengeschäft.
- 2 5 0 0 € für Wert-Papier-Institute mit einer Erlaubnis nach dem Gesetz:
§ 2 Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 5 und Nr. 8 oder Nr. 9 WpIG.
Aber nur wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis beinhaltet sich Eigentum oder Besitz an:
Geldern
oder
- Wert-Papieren
von Kunden zu verschaffen.
Möglich ist hier auch eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 Nr. 4 WpIG.
- 1 3 0 0 € für Finanz-Dienst-Leistungs-Institute mit einer Erlaubnis nach dem Gesetz:
§ 1 Absatz 1a Seite 2 Nr. 5 oder Nr. 7 KWG.
Das Gesetz beinhaltet die Themen:
- Dritt-Staaten-Einlagen-Vermittlung.
- Einlagen-Vermittlung.
Das gilt auch für Institute nach dem Gesetz:
§ 1 Absatz 3 ZAG.
Das Gesetz beinhaltet die Themen:
- Zahlungs-Institute.
- E-Geld-Institute.
Vergleiche hierzu das Gesetz § 16g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1d und Nr. 2
- Wenn die Bilanz-Summe von einem Unternehmen nach § 16g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b bis Nr. 1d den Betrag von 1 0 0 0 0 0 € unterschreitet.
Dann reduziert sich der jeweilige Mindest-Betrag für dieses Unternehmen um die Hälfte.
Vergleiche hierzu das Gesetz § 16g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1e.
Das gilt nicht für Unternehmen die nur das:
das Factoring
oder
- das Finanzierungs-Leasing
betreiben.
- 7 5 0 0 € für Kapital-Verwaltungs-Gesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investment-Aktien-Gesellschaften.
Vergleiche hierzu das Gesetz § 16g Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.
Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Mindest-Beträge noch erhöht werden.
Das betrifft aber nur die in dem § 16g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b bis 1d FINDAG genannten Finanz-Dienst-Leistungs-Institute und Wert-Papier-Institute.
Zudem müssen diese eine Bilanz-Summe von 7 5 0 0 0 0 € und mehr aufweisen.
Das Gesetz hierzu ist § 16g Absatz 2 FinDAG.
3.2.2. Aufgaben-Bereich Versicherungen
Im Aufgaben-Bereich Versicherungen sind die Umlage-Beträge von allen Umlage-Pflichtigen:
Versicherungs-Unternehmen
und
- Pensions-Fonds
zu bezahlen.
Das Gesetz hierzu ist § 16h Absatz 1 FinDAG.
Die Umlage-Pflicht besteht für das Umlage-Jahr.
In dem Umlage-Jahr hat die BaFin die Aufsicht der Umlage-Pflichtigen übernommen.
Die Aufsicht muss nach dem Versicherungs-Aufsichts-Gesetz erfolgt sein.
Zudem muss eine Erlaubnis der BaFin vorgelegen haben.
Das Gesetz hierzu ist der § 16h Absatz 1 Satz 2 FinDAG.
Die Umlage-Pflicht besteht auch wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vorlagen.
3.2.2.1 Bemessungs-Grundlage und Verteilungs-Schlüssel
Hier verteilt die BaFin die Kosten mithilfe von einer Bemessungs-Grundlage.
Für die Versicherungs-Unternehmen wird die Bemessungs-Grundlage durch das Gesetz § 16h Absatz 2 FinDAG fest-gelegt.
Entscheidend ist das Verhältnis von:
der Brutto-Beitrags-Einnahmen der einzelnen Umlage-Pflichtigen
zu
- dem Gesamt-Betrag der Brutto-Beitrags-Einnahmen aller Umlage-Pflichtigen.
Von den Brutto-Beitrags-Einnahmen sind die an die Versicherungs-Nehmer zurück-gewährten Überschüsse oder Gewinn-Anteile in voller Höhe abzuziehen.
Die zurück-gewährten Provisions-Aufwendungen sind aus der aktiven Rück-Versicherung zu 50 Prozent abzuziehen.
Für Pensions-Fonds gilt mit den Pensions-Fond-Beiträgen und den Versorgungs-Berechtigten das gleiche Vorgehen.
Wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen.
Dann ist die Bemessungs-Grundlage anteilig nach Monaten zu berechnen.
Das Gesetz hierzu ist § 16h Absatz 3 FinDAG.
Für die Berechnung der Bemessungs-Grundlage greift die BaFin auf Daten der beaufsichtigten Unternehmen zurück.
Die Daten müssen die beaufsichtigten Unternehmen im Rahmen ihrer Berichts-Pflichten bei der BaFin einreichen.
Die Berichts-Pflicht von durch die BaFin beaufsichtigten Unternehmen sind durch die Verordnung über die Berichts-Pflicht von Versicherungs-Unternehmen geregelt.
3.2.2.2 Mindest-Beträge
Die Mindest-Umlage für Versicherungs-Unternehmen beträgt 2 5 0 €.
Das Gesetz hierzu ist § 16h Absatz 4 FinDAG.
3.2.3. Aufgaben-Bereich Wert-Papier-Handel
Die Vorgaben zu der Umlage für den Aufgaben-Bereich Wert-Papier-Handel sind im Gesetz geregelt.
Die Gesetze hierzu sind:
- § 16i FinDAG.
- § 16j FinDAG.
Für die Gruppe der Wert-Papier-Dienst-Leistungs-Unternehmen und Anlage-Verwalter gilt die Umlage-Pflicht für bestimmte Unternehmen.
Die Unternehmen müssen die Voraussetzungen von dem Gesetz § 2 Absatz 10 WpHG erfüllen.
Zudem sind Institute und Unternehmen umlage-pflichtig für die das Gesetz § 2 Absatz 8 Satz 7 WpHG gilt.
In der Gruppe der Emittenten sind alle Emittenten mit einem Sitz in Deutschland umlage-pflichtig.
Emittenten sind Unternehmen die Wert-Papiere aus-geben.
Die Wert-Papiere der umlage-pflichtigen Emittenten müssen aber an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sein.
Oder in den Frei-Verkehr einbezogen sein.
Betreiber von Daten-Bereit-Stellungs-Diensten sind umlage-pflichtig.
Den Daten-Bereit-Stellungs-Diensten muss aber eine Erlaubnis zum Erbringen von Daten-Bereit-Stellungs-Diensten vorliegen.
Das Gesetz hierzu ist § 32 Absatz 1f KWG.
Zudem müssen die Daten-Bereit-Stellungs-Dienste nach dem Wert-Papier-Handels-Gesetz beaufsichtigt werden.
Ein Unternehmen kann in mehreren Gruppen zu der Zahlung der Umlage heran-gezogen werden.
Die Umlage-Pflicht besteht auch wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen.
3.2.3.1. Bemessungs-Grundlage und Verteilungs-Schlüssel
Die Höhe der Umlage von einzelnen Emittenten hängt vom Umsatz der Wert-Papiere ab.
Dabei sind die an den inländischen Handels-Plätzen angefallenen Wert-Papiere entscheidend.
Das gilt für den Zeit-Raum von dem Umlage-Jahr.
In der Gruppe der Daten-Bereit-Stellungs-Dienst-Leister sind die Monate mit Umlage-Pflicht für die Berechnung von dem Umlage-Betrag entscheidend.
Die angefangenen Monate mit Umlage-Pflicht Einzelner werden im Verhältnis zu der Anzahl der angefangenen umlage-pflichtigen Monate aller Umlage-Pflichtigen der Gruppe berechnet.
Die Bemessungs-Grundlage in der Gruppe der Wert-Papier-Dienst-Leistungs-Unternehmen und Anlage-Verwalter sind die Netto-Erträge.
Der Umlage-Betrag der einzelnen Unternehmen wird mithilfe der Netto-Erträge berechnet.
Dafür werden die Netto-Erträge der Unternehmen in das Verhältnis der Summe der Netto-Erträge von allen Unternehmen der Gruppe gesetzt.
Entscheidend sind die Erträge der Unternehmen aus dem vorherigen Umlage-Jahr.
Wenn also im Herbst 2 0 2 1 der Umlage-Betrag für das Umlage-Jahr 2 0 2 0 berechnet wird.
Dann ist dafür der Ertrag aus dem Jahr 2 0 1 9 entscheidend.
Das Gesetz hierzu ist § 16j Absatz 1 FinDAG.
Zu bedenken ist die häufig vorkommende Teilnahme von Kredit-Instituten und Versicherungen am Wert-Papier-Handel als Emittenten.
Das hat eine Umlage-Pflicht für mehrere Bereiche zur Folge:
- Banken und sonstige Finanz-Dienst-Leistungen.
- Wert-Papier-Handel.
- Emittenten.
3.2.3.2 Reduzierung der Bemessungs-Grundlage und die anzusetzende Bilanz-Summe
Die Umlage-Pflichtigen von der Gruppe Wert-Papier-Dienst-Leistungs-Unternehmen und Anlage-Verwalter können mithilfe von einem Antrag bestimmte Positionen abziehen.
Die bestimmten Positionen sind dann bei der Ermittlung der Umlage kein Teil von dem Provisions-Ergebnis.
Das Gesetz hierzu ist § 16j Absatz 2 FinDAG.
Diese Positionen können mithilfe von einem Antrag abgezogen werden:
- Netto-Erträge aus dem Zahlungs-Verkehr.
- Netto-Erträge aus dem Außen-Handels-Geschäft.
- Netto-Erträge aus dem Reise-Zahlungs-Mittel-Geschäft.
- Netto-Erträge für Treu-Hand-Kredite und Verwaltungs-Kredite.
Netto-Erträge aus der Vermittlung von:
• Kredit-Verträgen.
• Spar-Verträgen.
• Bau-Spar-Verträgen.
• Versicherungs-Verträgen.
- Netto-Erträge aus der Kredit-Bearbeitung und dem Aval-Geschäft.
- Netto-Erträge aus von ausländischen Tochter-Unternehmen für Einlagen-Geschäfte erhaltene Vergütungen.
- Netto-Erträge aus Nachlass-Bearbeitungen.
- Netto-Erträge für Electronic Banking Services.
- Netto-Erträge aus Gutachter-Tätigkeiten.
- Netto-Erträge aus sonstigen Bearbeitung-Entgelten.
Wenn Unternehmen die Möglichkeit Positionen abzuziehen nutzen.
Dann müssen sie für die Abrechnung von dem Umlage-Jahr 2 0 2 1 vor dem 1. Februar 2 0 2 2 die Anträge auf Reduzierung einreichen.
Die Anträge sind dann für die Erträge von dem Jahr 2 0 2 0.
Die Anträge werden bei der BaFin eingereicht.
Die Positionen werden von der BaFin nur abgezogen, wenn:
- die Abzugs-Posten mehr als ein Fünftel von dem Provisions-Ergebnis betragen.
- Das Unternehmen mit geeigneten Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nachweist.
Die Beträge der Abzugs-Posten müssen von einem Prüfer bestätigt werden.
Die Bestätigung kann erfolgen durch einen:
- einen Wirtschafts-Prüfer oder eine Wirtschafts-Prüferin.
- einen vereidigten Buchprüfer oder eine vereidigte Buch-Prüferin.
- eine Buch-Prüfungs-Gesellschaft.
Das Gesetz hierzu ist § 16j Absatz 2 Satz 3 FinDAG.
Wenn Unternehmen der Gruppe Wert-Papier-Dienst-Leistungs-Unternehmen und Anlage-Verwalter nicht das ganze Jahr umlage-pflichtig waren.
Dann ist der Bruch-Teil der Erträge entscheidend.
Diese Regelung weicht von dem Gesetz § 16j Absatz 1 und 2 FinDAG ab.
Dafür ist das Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate mit Umlage-Pflicht zu der Anzahl der Monate von dem Umlage-Jahr entscheidend.
Das Gesetz hierzu ist der § 16j Absatz 3 FinDAG.
3.2.3.3. Mindest-Beträge
Für die Umlage-Pflichtigen von der Gruppe Wert-Papier-Dienst-Leistungs-Unternehmen und Anlage-Verwalter beträgt der Mindest-Umlage-Betrag 2 5 0 €.
Das gilt auch für die Gruppe der Emittenten.
Das Gesetz hierzu ist § 16j Absatz 6 FinDAG.
3.2.4. Aufgaben-Bereich Abwicklung
In dem Aufgaben-Bereich Abwicklung sind alle Institute nach § 2 von dem Restrukturierungs-Fonds-Gesetz umlage-pflichtig.
Restrukturierungs-Fonds-Gesetz wird RStruktFG abgekürzt.
Die Umlage-Pflicht beginnt mit:
der Erteilung einer Erlaubnis
oder
- der Fiktion der Erlaubnis
nach dem KWG.
Die Umlage-Pflicht endet, wenn die Erlaubnis nicht mehr gültig ist.
Oder wenn die Erlaubnis aufgehoben wird.
3.2.4.1. Pauschal-Betrag
Hier folgt eine Aufzählung der Institute die einen Pauschal-Betrag von 2 5 0 € zahlen.
Das Gesetz hierzu ist § 16k Absatz 2 Satz 1 und 5 FinDAG.
Institute, bei denen der Jahres-Beitrag mit Hilfe von Art. 10 der Delegierten Verordnung berechnet wird.
Gemeint ist die Delegierte Verordnung EU 2 0 1 5/ 6 3.
Umlage-Pflichtige Institute.
Für die Umlage-Pflichtigen Institute darf aber um Umlage-Jahr kein Jahres-Beitrag berechnet worden sein.
Das Gesetz hierzu ist § 12 Absatz 2 RStruktFG.
Zudem dürfen die Daten zu der Berechnung der Bilanz-Summe nicht vorliegen.
Die Berechnung der Bilanz-Summe muss das Gesetz Artikel 5 der Delegierten Verordnung EU 2 0 1 5 / 6 3 berücksichtigen.
Das gilt für Institute die in dem Umlage-Jahr ab dem 2. Januar neu unter Aufsicht gestellt wurden.
Entscheidend hierfür ist das Datum für den Beginn der Erlaubnis.
alle Wert-Papier-Firmen unter Einzel-Aufsicht.
Zudem alle Unions-Zweig-Stellen.
Dazu gehören alle Institute die dem nationalen Restrukturierungs-Fond angehören.
3.2.4.2. Bemessungs-Grundlage und Verteilungs-Schlüssel
Der Umlage-Betrag für umlage-pflichtige Institute wird nach einem Verteilungs-Schlüssel bemessen.
Das gilt für umlage-pflichtige Institute die keinen Pauschal-Betrag zahlen.
Der Verteilungs-Schlüssel wird jährlich ermittelt.
Der Verteilungs-Schlüssel in einem Umlage-Jahr wird durch das Verhältnis der Höhe der Bilanz-Summe ermittelt.
Die Bilanz-Summe muss unter Beachtung von dem Gesetz Artikel 5 der Delegierten Verordnung EU 2 0 1 5/ 6 3 angepasst sein.
Entscheidend ist das Verhältnis der Höhe der Bilanz-Summe zu der Gesamt-Summe der Bilanz-Summe der umlage-pflichtigen Institute.
Für die Berechnung von dem Verteilungs-Schlüssel ist jeweils die angepasste Bilanz-Summe entscheidend.
Die Bilanz-Summe muss im Umlage-Jahr der Berechnung der Jahres-Beiträge zugrunde gelegen haben.
Bei der Berechnung der Jahres-Beiträge muss das Gesetz § 12 Absatz 2 RStrktFG beachtet werden.
Zudem sind die Regelungen von dem Gesetz § 16f Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 und 5 FinDAG zu beachten.
3.2.4.3 Mindest-Betrag
Wenn umlage-pflichtige Unternehmen nicht den Pauschal-Betrag zahlen.
Dann beträgt der Mindest-Betrag 2 5 0 €.
Das Gesetz hierzu ist der § 16k Absatz 2 Satz 7 FinDAG.
3.2.5 Aufgaben-Bereich Bilanz-Kontrolle
Die Umlage-Pflicht in dem Aufgaben-Bereich Bilanz-Kontrolle betrifft Emittenten.
Die Wert-Papiere der Emittenten müssen am 1. Juli von dem Umlage-Jahr an zugelassen sein.
Das Gesetz hierzu ist § 2 Absatz 1 WpHG.
Zudem muss die Bundes-Republik Deutschland das Herkunfts-Land der Wert-Papiere sein.
Das Gesetz hierzu ist § 2 Absatz 13 WpHG.
Anteile und Aktien an offenen Investment-Vermögen bleiben unberücksichtigt.
Das Gesetz zu den Anteilen und Aktien ist § 1 Absatz 4 KAGB.
KAGB ist die Abkürzung von Kapital-Anlagen-Gesetz-Buch.
3.2.5.1 Bemessungs-Grundlage und Verteilungs-Schlüssel
Der Umlage-Betrag der umlage-pflichtigen Institute wird nach dem Verhältnis berechnet.
Dafür wird die Höhe der Börsen-Umsätze der einzelnen Institute im Verhältnis zu der Gesamt-Höhe der Börsen-Umsätze aller Umlage-Pflichtigen berechnet.
Entscheidend ist hierbei die Höhe von allen im Umlage-Jahr angefallenen Börsen-Umsätzen von Wert-Papieren im Inland.
Das gilt für Wert-Papiere die:
- an einer inländischen Börse zugelassen sind.
- zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
3.2.5.2. Mindest-Betrag
Die Mindest-Umlage für Bilanz-Kontroll-Emittenten beträgt 2 5 0 €.
Das Gesetz hierzu ist § 16l Absatz 3 FinDAG.
3.3 Voraus-Zahlungen auf die Umlage
Wenn das Bundes-Ministerium der Finanzen den Haus-Halts-Plan genehmigt hat.
Dann setzt die BaFin die Vorauszahlungen auf die Umlage-Beträge von dem Umlage-Jahr fest.
Das Gesetz hierzu ist § 16n FinDAG.
Die Umlage-Beträge werden erst auf die verschiedenen Aufgaben-Bereiche verteilt.
Dann werden die Umlage-Beträge auf die einzelnen Unternehmen verteilt.
Dafür werden die Verhältnisse von dem letzten abgerechneten Umlage-Jahr als Grundlage genutzt.
Wenn sich gegenüber dem endgültig fest-gesetzten Umlage-Betrag Überzahlungen ergeben.
Dann werden die Überzahlungen erstattet.
Wenn sich Fehl-Beträge ergeben.
Dann müssen die beaufsichtigten Unternehmen die Fehl-Beträge nachträglich bezahlen.
III. Schluss-Bemerkungen
Für die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen entstehen verschiedene Kosten.
Dabei muss aber zwischen den verschiedenen Arten der Kosten unterschieden werden.
Es entstehen Kosten durch die Beaufsichtigung von Unternehmen.
Diese Kosten sind:
- Gebühren.
- Gesonderte Erstattungen.
- Umlagen.
Es entstehen weitere Kosten.
Die weiteren Kosten werden Kosten im weiteren Sinne genannt.
Die Kosten im weiteren Sinne entstehen durch:
- die Vollstreckung von Zwangs-Mitteln.
- die Vollstreckung von Geld-Bußen.
- Wirtschafts-Prüfer oder Wirtschafts-Prüferinnen.
- Einlagen-Sicherungs-Systeme.
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