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Thema Verbraucherschutz Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

Gerät Ihre Bank oder Ihr Wertpapierhandelsunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, schützen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – in gewissem Umfang – Ihre Guthaben und Forderungen. Wir erläutern, wie die Sicherungssysteme in Deutschland funktionieren und welche Gelder und Forderungen geschützt sind. Hier erfahren Sie auch, wann und in welcher Höhe Sie im Fall einer Abwicklung am Verlust einer Bank beteiligt würden und in welchem Umfang Sie dann geschützt sind.

Wie funktionieren Einlagensicherung und Anlegerentschädigung?

Jede Bank, die mindestens die aufsichtliche Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts hat, ist automatisch – kraft Gesetzes – Mitglied in einem Einlagensicherungssystem. Wertpapierhandelsunternehmen mit entsprechender Erlaubnis zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen sind - ebenfalls kraft Gesetzes – Mitglied in einem Anlegerentschädigungssystem.

Neben diesen beiden gesetzlichen Entschädigungssystemen gibt es institutsbezogene Sicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie zusätzliche freiwillige Einlagensicherungsfonds.

Allen Sicherungssystemen und den freiwilligen Einlagensicherungsfonds ist gemeinsam, dass sie sich durch jährliche Beiträge ihrer Mitglieder finanzieren. Reichen diese Mittel nicht aus, erheben die Sicherungssysteme im Bedarfsfall Sonderbeiträge bei ihren Mitgliedsinstituten oder nehmen Kredite auf.

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

In Deutschland gibt es zwei gesetzliche Entschädigungssysteme: ein Einlagensicherungssystem und eine Anlegerentschädigungsseinrichtung.

Das Einlagensicherungssystem der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) schützt die Kundinnen und Kunden von Banken, die nicht der unten dargestellten Institutssicherung angehören. Wird eine Bank zahlungsunfähig, stellt die BaFin den Entschädigungsfall fest und die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ersetzt grundsätzlich Einlagen bis zu einer gewissen Höhe.

Anlegerinnen und Anleger, die Wertpapierdienstleistungen von reinen Wertpapierhandelsbanken (also Banken ohne Vollbankerlaubnis), Finanzdienstleistungsinstituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften in Anspruch nehmen, sind über die Anlegerentschädigung geschützt. Dafür ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (edW) zuständig. Die EdW leistet eine Entschädigung, wenn ein Wertpapierhandelsunternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen, und die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat.

Institutsbezogene Sicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken

Als Kundin oder Kunde von öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken werden Sie durch die institutsbezogenen Sicherungssysteme geschützt. Für Sparkassen nimmt der Haftungsverbund des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) diese Aufgabe wahr, für Volks- und Raiffeisenbanken besteht die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Ziel der Institutssicherungssysteme ist es, die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. Gerät ein Institut in finanzielle Schieflage, wird es etwa dadurch gestützt, dass Eigenkapital zugeführt wird oder Bürgschaften und Garantien gewährt werden. Auch durch eine Fusion mit einem anderen Institut kann eine Insolvenz abgewendet werden. So sollen Entschädigungsfälle bei angeschlossenen Mitgliedsinstituten grundsätzlich vermieden werden, sodass die Einlagen der Kundinnen und Kunden mittelbar in voller Höhe geschützt sind.

Daneben sind die institutsbezogenen Sicherungssysteme des DSGV und des BVR als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt. Sollte trotz der weiterhin bestehenden Institutssicherung ein Entschädigungsfall bei einem Mitgliedsinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems des DSGV oder des BVR eintreten, besteht für die Kundinnen und Kunden - wie bei den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen auch - ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch.

Zusätzliche freiwillige Einlagensicherungsfonds

Neben den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben die Bankenverbände freiwillige Sicherungseinrichtungen eingerichtet. Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) stellt Kundinnen und Kunden seiner Mitgliedsinstitute eine über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Entschädigung in Aussicht, der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der Öffentlichen Banken e.V. (VÖB) verspricht Kundinnen und Kunden öffentlich-rechtlicher Institute zusätzliche Absicherung. Beide gewähren jedoch keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung.

Verbraucherschutz-Podcast: Bankenpleite - Wie sind meine Einlagen geschützt?

Wie Ihre Einlagen bei einer Bankenpleite geschützt sind, erfahren Sie auch im Verbraucherschutz-Podcasts der BaFin. Hier spricht Dr. Sabine Reimer, Verbraucherschutzexpertin bei der BaFin, mit Bankenaufseher Holger Weustenfeld über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung.

Verbraucherschutz-Podcast: Bankenpleite - Wie sind meine Einlagen geschützt?

Was ist geschützt?

Die Einlagensicherung schützt Kundeneinlagen, die Anlegerentschädigung Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften.

Gesetzlich abgesicherte Einlagen sind etwa Kontoguthaben oder Festgelder und Spareinlagen.

Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Genussrechtsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln sind keine Einlagen und deshalb nicht abgesichert.

Wertpapiere (zum Beispiel Aktien, Zertifikate, Investmentfondsanteile) sind ebenfalls keine Einlagen und werden nicht von der Einlagensicherung geschützt. Sie sind aber Eigentum der Kundinnen und Kunden und werden für diese von der Bank oder dem Wertpapierhandelsunternehmen verwahrt. Im Insolvenzfall können Sie daher vom Institut die Herausgabe der Finanzinstrumente verlangen oder Ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, soweit die Papiere nicht als Sicherheit für Forderungen (Kreditsicherheit) dienen.

Über die Anlegerentschädigung abgesichert sind die Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften. Das sind zum einen die Gelder, die Ihnen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften geschuldet werden (zum Beispiel Ausschüttungen, Verkaufserlöse). Geschützt sind zum anderen Ihre Ansprüche gegen Ihre Bank auf Herausgabe der für Sie verwahrten Wertpapiere. Diese Entschädigung greift dann ein, wenn ein Institut Ihre Wertpapiere oder Gelder unterschlagen oder veruntreut hat und nicht mehr herausgeben kann.

Die Anlegerentschädigung springt aber nicht ein, wenn Ihr insolventes Institut Sie falsch beraten hat. Nicht ersetzt werden Ihnen daher entgangene Gewinne oder Verluste, die Ihnen aufgrund einer falschen Anlagestrategie entstanden sind.

In welcher Höhe sind Gelder und Forderungen abgesichert?

Der gesetzliche Entschädigungsanspruch für Einlagen beträgt grundsätzlich maximal 100.000 Euro. Diese Sicherungsgrenze gilt pro Kunde und Bank, nicht pro Konto. Bei Gemeinschaftskonten hat jeder Kontoinhaber bzw. jede Kontoinhaberin einen separaten Anspruch auf Entschädigung. Gibt es also zwei Kontoinhaber (zum Beispiel ein Ehepaar), verdoppelt sich der Maximalbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung auf 200.000 Euro. Geschützt sind nicht nur Einlagen in Euro oder sonstigen Währungen der EU-Mitgliedstaaten, sondern in sämtlichen Währungen, wie beispielweise US-Dollar oder Schweizer Franken.

Unter bestimmten Bedingungen kann sich der Maximalbetrag für den Zeitraum von sechs Monaten nach Gutschrift auf bis zu 500.000 Euro erhöhen - allerdings nur im Zusammenhang mit folgenden Lebensereignissen:

  • Beträge aus Immobilientransaktionen privat genutzter Wohnimmobilien,
  • Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und beispielsweise verknüpft sind mit Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
  • Auszahlung von bestimmten Versicherungsleistungen,
  • Entschädigungszahlungen für gesundheitliche Schädigungen durch Gewalttaten oder Schäden durch zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen.

Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds erhöhen den Betrag der Einlagensicherung über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus. Das bedeutet, dass zunächst die gesetzliche Einlagensicherung bis maximal 100.000 Euro bzw. - unter bestimmten Bedingungen - bis maximal 500.000 Euro greift. Nur Schäden, die darüber hinausgehen, übernimmt die freiwillige Einlagensicherung, die privatrechtlich organisiert ist. Ein einklagbarer Rechtsanspruch auf diesen erweiterten Schutz besteht aber nicht.

Durch die gesetzliche Anlegerentschädigung haben Sie im Schadensfall Anspruch auf 90 Prozent Ihrer Forderungen aus Wertpapiergeschäften, maximal aber auf einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro. Ein Entschädigungsanspruch besteht, soweit die Gelder auf Euro oder die Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten.

Wie werden die Sicherungseinrichtungen beaufsichtigt?

Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen (EdB, EdW) und die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme des DSGV und BVR unterliegen in gleichem Maße der Aufsicht durch die BaFin. Ziel der Überwachung ist es, Missständen entgegenzuwirken und das Vorhandensein ausreichender Mittel bei den einzelnen Einrichtungen zu gewährleisten. Hierzu stehen der BaFin umfangreiche Auskunfts- und Prüfungsrechte zu. Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds beaufsichtigt die BaFin lediglich soweit es um die Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Informationspflichten geht.

Welcher Sicherungseinrichtung gehört meine Bank an?

Informationen dazu, welche Bank der jeweiligen Sicherungseinrichtung angehört und in welcher Höhe Ihre Gelder, Forderungen und Verträge dort abgesichert sind, finden Sie auf den Internetseiten der Sicherungssysteme.

Banken und Wertpapierhandelsunternehmen sind außerdem gesetzlich dazu verpflichtet, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zu informieren. In der Regel finden Sie hierzu auch Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wenn Sie Neukunde sind, muss Ihre Bank Sie außerdem schriftlich über die Höhe und den Umfang des Einlagenschutzes informieren. Gleiches gilt, wenn eine Bank aus einem Einlagensicherungssystem ausscheidet. Die Banken sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden mindestens einmal jährlich mit einem standardisierten Informationsbogen über den Umfang und die Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung zu informieren.

Sicherungseinrichtungen auf einen Blick

Gesetzliches Einlagensicherungssystem der Banken
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (edW)

Institutssichernde Einrichtungen und Einlagensicherungssysteme der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken
Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV)
Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)

Zusätzliche freiwillige Sicherungseinrichtungen der privaten und öffentlichen Banken
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der Öffentlichen Banken e.V.

Sind Gelder bei ausländischen Banken auch geschützt?

Im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind alle Nationalstaaten verpflichtet, Einlagen bei Banken bis zu einer Höhe von 100.000 Euro abzusichern. Der EWR umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Da die konkreten Bedingungen und Details der Absicherung von den deutschen Regelungen abweichen können, empfiehlt es sich bei Fragen zum Schutzumfang an die jeweils zuständigen Einlagensicherungen heranzutreten. Insbesondere kann es zu Abweichungen im Einlagenschutz kommen, wenn Einlagen zu einem Institut im EWR über ein Treuhandmodell vermittelt werden. Hierbei werden Kundeneinlagen auf Treuhandkonten eingelegt. Solche Konten werden grundsätzlich auf den Namen einer Bank und nicht auf den Namen des Einlegers eröffnet.

Im außereuropäischen Ausland weichen die Regelungen zur Einlagensicherung stark voneinander ab. Verbindliche Auskünfte über den Schutzumfang im außereuropäischen Ausland kann nur die jeweils zuständige Einlagensicherung erteilen

Fragen und Antworten zur harmonisierten europäischen Einlagensicherung einschließlich Informationen zur Finanzierung und zu den Informationspflichten der Banken finden sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.

Was passiert, wenn einer Bank die Insolvenz droht?

Wird eine Bank zahlungsunfähig und hat die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt, startet das Einlagensicherungssystem automatisch das Entschädigungsverfahren. In der Regel beantragt die BaFin dann bei Gericht auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Ist der Entschädigungsfall festgestellt, müssen Sie Ihre Ansprüche für die Deckungssumme von bis zu 100.000 Euro nicht geltend machen oder gesondert nachweisen. Die Entschädigung erfolgt auf Basis der Informationen, die der Bank vorliegen. Die Erstattung muss innerhalb von sieben Arbeitstagen erfolgen. Besonderheiten gelten für die Deckungssumme von bis zu 500.000 Euro. In diesen Fällen müssen Sie Ihren Anspruch schriftlich und unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft machen.

Auch die Anlegerentschädigung beginnt mit der Feststellung des Entschädigungsfalls. Die zuständige Entschädigungseinrichtung informiert anschließend unaufgefordert alle betroffenen Kundinnen und Kunden des Instituts. Daraufhin können Sie Ihre Entschädigungsansprüche für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften innerhalb eines Jahres bei der jeweiligen Entschädigungseinrichtung anmelden.

Ob und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche bestehen, stellt das jeweils zuständige Sicherungssystem fest, das auch die Auszahlung der Gelder vornimmt.

Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds haben eigene Regelungen zur Vorgehensweise im Insolvenzfall eines Mitgliedsinstituts getroffen. Diese können Sie im Einzelnen bei den jeweiligen Bankenverbänden erfragen.

Absicherung auf einen Blick

  • Einlagen bis maximal 100.000 Euro pro Kunde pro Bank
  • Einlagen für den Zeitraum von sechs Monaten, die im Zusammenhang mit besonderen Lebensereignissen stehen, bis maximal 500.000 Euro
  • bei Wertpapieren Ausschüttungen und Verkaufserlöse in der Regel bis 90 Prozent der Forderungen und maximal 20.000 Euro pro Kunde (Ausnahme bei Banken, siehe Tabelle)

Tabelle 1: Absicherung der Finanzprodukte*

FinanzprodukteAbsicherungAbsicherung über
GiroeinlagenJaEinlagensicherung
SparguthabenJaEinlagensicherung
FestgeldJaEinlagensicherung
Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften bei einer Bank, wenn Anspruch auf Geldzahlung gerichtet ist (z.B. Ausschüttungen, Verkaufserlöse)JaEinlagensicherung
Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften bei einer Bank, wenn Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren bankseitig nicht erfüllt werden kann (z.B. bei bankinternem Betrug) JaAnlegerentschädigung
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bei einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einer KapitalanlagegesellschaftJaAnlegerentschädigung
InhaberschuldverschreibungenNein
OrderschuldverschreibungenNein
GenussrechtsverbindlichkeitenNein
Verbindlichkeiten aus WechselnNein

* Die Auflistung der geschützten und nicht geschützten, im Text beispielhaft genannten Finanzprodukte ist vorbehaltlich der konkreten Vertragsausgestaltung und der entsprechenden Anspruchsberechtigung zu sehen. Sie stellt keine abschließende Aufzählung dar.

Sonderfall Bankenabwicklung

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es ein Abwicklungsregime für Banken, die in Schieflage geraten. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass bei einigen Banken ein reguläres Insolvenzverfahren nicht immer das Mittel der Wahl ist. Im Gegenteil: Insbesondere bei systemrelevanten Banken – also beispielsweise größeren und stark vernetzten Instituten – kann eine Insolvenz die gesamtwirtschaftliche Situation sogar noch weiter verschlechtern. Vermögensgegenstände solcher Institute müssen dann zum Teil unter Wert veräußert werden. Darüber hinaus können andere Banken und die Realwirtschaft von der Schieflage des Instituts angesteckt werden und ebenfalls in Schwierigkeiten geraten, etwa weil sie Forderungen gegen das Institut haben oder auf dessen Dienstleistungen angewiesen sind. In beiden Szenarien nehmen nicht nur die einzelnen Anteilsinhaber und Gläubiger Schaden, sondern die gesamte Wirtschaft. In der Vergangenheit mussten daher Staaten immer wieder Banken mit öffentlichen Mitteln stützen.

Abwicklung statt Insolvenzverfahren

Der europäische Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit geschaffen, eine Bank in Schieflage geordnet abzuwickeln, statt sie in ein reguläres Insolvenzverfahren führen zu müssen. Eine Abwicklung soll vor allem sicherstellen, dass für die Realwirtschaft und das Finanzsystem kritische Funktionen fortgeführt werden können und Ansteckungseffekte möglichst verhindert werden.

Abgewickelt werden in der Regel nur systemrelevante Banken, also beispielweise größere und stark vernetzte Institute oder Institute, die für die Realwirtschaft und das Finanzsystem kritische Funktionen bereitstellen. Abwicklungsbehörde für besonders bedeutende oder grenzüberschreitend tätige Banken in der Europäischen Bankenunion ist der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB - Single Resolution Board), der in Deutschland zusammen mit der BaFin die Abwicklung durchführt. Für weniger bedeutende Institute sind die nationalen Abwicklungsbehörden (NABs) direkt zuständig - in Deutschland die BaFin.

Für die Abwicklung gelten besondere Verfahren und spezielle Regeln. So existieren beispielsweise vier Abwicklungsinstrumente: das Brückeninstitut, die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Unternehmensveräußerung und die Gläubigerbeteiligung (Bail-in).

Bail-in

Eine wesentliche Eigenschaft der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente bzw. des Bail-in besteht darin, dass nicht der Steuerzahler die Verluste einer Bank übernimmt, sondern Anteilsinhaber bzw. Gläubiger an den Verlusten beteiligt werden. Der Bail-in, also die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und Gläubigern, soll verhindern, dass öffentliche Mittel verwendet werden müssen. Ziel ist es, die Bank zu rekapitalisieren, um beispielsweise die kritischen Funktionen für die Realwirtschaft oder den Finanzmarkt aufrecht zu erhalten. Damit soll auch, wie oben beschrieben, verhindert werden, dass andere Institute oder die Realwirtschaft angesteckt werden. Bei einem Bail-in wird in bestehende Gläubigerrechte eingegriffen. Er darf nur durchgeführt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Abwicklung besteht. Zudem dürfen Anteilsinhaber, Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als es bei einer Insolvenz der Fall wäre. Gedeckte Einlagen sind auch in einer Abwicklung geschützt. Die Absicherung durch die gesetzliche Einlagensicherung gilt wie im Insolvenzfall.

Haftung: Erst die Anteilsinhaber, dann die Gläubiger

Bei einer Abwicklung werden zunächst die Anteilsinhaber der Bank zur Haftung herangezogen. Reicht deren Kapital nicht aus, haften im Rahmen des Bail-in zunächst die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und dann die Gläubiger, die Kapital in die Bank investiert haben. Wird eine Bank abgewickelt, können also auch private Anleger an deren Verlusten beteiligt werden: als Anteilsinhaber, als Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, aber auch als Gläubiger.

Wer an Verlusten beteiligt werden kann

Anteilsinhaber einer Bank sind Sie beispielsweise, wenn Sie Aktien dieser Bank im Depot haben. Als Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gelten Sie, wenn Sie in Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals des Instituts investiert haben, dazu zählen nachrangige Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen. Gläubiger sind Sie unter anderem, wenn Sie Schuldverschreibungen des Instituts besitzen – zum Beispiel Indexzertifikate.

Die Forderungen der Gläubiger gegenüber dem Institut werden ganz oder teilweise reduziert und/oder in neue Anteile an der Bank umgewandelt: In einem ersten Schritt werden die Verluste, die über das Eigenkapital der Bank hinausgehen, ausgeglichen. Dazu werden Eigentumsanteile gelöscht und, wenn erforderlich, Forderungen herabgeschrieben. In einem zweiten Schritt wird neues Eigenkapital geschaffen, das die Bank für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs benötigt. Dafür werden weitere Forderungen gegenüber der Bank umgewandelt in Anteile an der Bank – etwa in Aktien. Diese Anteile erhalten die Gläubiger, deren Forderungen umgewandelt worden sind.

Sind die Verluste der Bank sehr hoch, verliert ein Gläubiger unter Umständen seine gesamte Forderung gegenüber dem Institut – beispielswiese seinen Rückzahlungsanspruch aus einem festverzinslichen Wertpapier, das die Bank ausgegeben hat. Dieses Risiko besteht aber auch bei einer Insolvenz.

Fragen Sie Ihr Institut

Sollten Sie über eine Bank oder ein Finanzdienstleistungsinstitut ein Wertpapier aufgrund einer Beratung erworben haben, können Sie auch dort nachfragen, ob das Produkt unter die Gläubigerbeteiligung fällt oder Sie als Anteilsinhaber haften.

Ausnahmen vom Bail-in

Wie oben beschrieben, genießen gedeckte Einlagen bei der Abwicklung einer Bank besonderen Schutz. Die gesetzliche Einlagensicherung sieht Schutzmechanismen zugunsten der Gläubiger vor (siehe Tabelle 2): So sind – wie bei einer Insolvenz – grundsätzlich Einlagen bis zu 100.000 Euro pro entschädigungsfähigem Einleger und Bank gesetzlich geschützt – in bestimmten Einzelfällen auch bis zu 500.000 Euro. Diese Einlagen sind auch vom Bail-in ausgenommen. Bis zu dieser Höhe können Einlagen auf Giro­ oder Termingeldkonten bei der Abwicklung einer Bank also nicht dem Bail-in unterzogen werden. Einlagen von natürlichen Personen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die über diese Summe hinausgehen, sind zudem bei einer Abwicklung (aber auch bei einer Insolvenz) privilegiert und werden erst ganz zum Schluss zur Haftung herangezogen.

Bei Wertpapieren ist zu unterscheiden: Hat die Bank sie selbst emittiert, sind die Wertpapiere nicht vom Bail-in ausgenommen. Wertpapiere anderer Emittenten, welche die Bank lediglich in einem Depot verwahrt, sind dagegen von einem Bail­in bei der Abwicklung der verwahrenden Bank ausgenommen, da insoweit ein Aussonderungsrecht des Wertpapierinhabers besteht.

Die Tabelle 2 enthält eine Übersicht über die Forderungen privater Anleger, die vom Bail-in ausgenommen sind. Mit ihnen müssen Sie als private Gläubiger bei der Bankenabwicklung also nicht haften.

Tabelle 2; Was für Privatanleger vom Bail-in ausgenommen ist*

Gedeckte EinlagenEinlagen (einschließlich Fest-, Termingelder und Sparguthaben sowie Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen) von grundsätzlich bis zu 100.000 Euro, in Einzelfällen bis zu 500.000 Euro
Besicherte VerbindlichkeitenGedeckte Schuldverschreibungen, insbesondere Pfandbriefe, besicherte Darlehen und unter Umständen Derivate
Verwahrte Kundenwertpapiere, die von der Bank nicht emittiert wurden Zu Anlagezwecken verwaltete oder gehaltene Wertpapiere von Privat- und Firmenkunden, die nicht von der Bank selbst emittiert wurden
Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite, Verwaltungskredite, weitergeleitete Kredite)

* Instrumente, die zwar vom Bail-in ausgenommen sind, Privatanleger aber nicht betreffen, sind in dieser Tabelle nicht aufgeführt.

Bail-in: Keine Nachteile gegenüber Insolvenz

Bei der Bankenabwicklung gilt das generelle Prinzip, dass durch den Bail-in kein Anteilsinhaber, kein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und kein Gläubiger wirtschaftlich schlechter behandelt werden darf, als es in einem Insolvenzfahren der Fall wäre. Der Verlust, den ein Anteilsinhaber, Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder Gläubiger durch die Abwicklung erleidet, darf nicht höher sein als der Verlust, den er durch die Insolvenz der Bank erlitten hätte. Hierbei ist jedoch der Wert von Anteilen an der Bank zu berücksichtigen, die der Anleger aufgrund einer Umwandlung seiner Forderungen erhalten hat. Die Abwicklung einer Bank trägt in der Regel auch dazu bei, dass Vermögenswerte der Bank nicht unter Wert verkauft werden müssen. Daher ist zu erwarten, dass bei einer Abwicklung der Verlust für Gläubiger sogar geringer ausfallen wird als bei einem regulären Insolvenzverfahren.

Reihenfolge des Bail-in

Ordnet die Abwicklungsbehörde einen Bail-in an, muss sie die Vermögensrechte der Anteilsinhaber und die Forderungen der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubiger in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge heranziehen (Haftungskaskade).

Hier finden Sie eine Tabelle, die Ihnen einen Überblick darüber gibt, auf welcher Rangstufe Sie bei einem Bail-in mit Ihren Anteilen und Forderungen gegenüber einer Bank betroffen wären. Sie umfasst nur Wertpapiere, die deutsche Kreditinstitute selbst ausgegeben haben, und deren Verbindlichkeiten.

Für Wertpapiere, die ausländische Kreditinstitute emittiert haben, gelten andere Regeln, nämlich die des Landes, in dem das jeweilige Institut seinen Sitz hat. Wer solche Wertpapiere besitzt, sollte sich auch bei der Bank informieren, die ihn beraten hat.

Bail-in orientiert sich an der Insolvenzrangfolge

Wie kam es zu dieser Reihenfolge? Wie zuvor beschrieben, darf in der Abwicklung kein Anteilsinhaber, kein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und kein Gläubiger schlechter behandelt werden als in einer Insolvenz. Auch in einem Insolvenzverfahren werden nicht alle Gläubiger gleich behandelt, sondern es gibt unter ihnen verschiedene Rangstufen. So werden etwa Gläubiger, die vertraglich mit der Bank einen so genannten Nachrang ihrer Forderungen vereinbart haben, in einem Insolvenzverfahren erst bedient bzw. ausbezahlt, wenn zuvor alle anderen Gläubiger bedient worden sind. Für diese nachrangige Behandlung erhalten die Gläubiger in der Regel eine höhere Verzinsung. Wenn der Gläubiger einer nachrangigen Forderung bei einer Insolvenz erst später ausbezahlt wird, muss seine Forderung bei einem Bail-in im Umkehrschluss entsprechend früher herangezogen werden. Daher entspricht die Reihenfolge, nach der Gläubiger zum Bail-in herangezogen werden, der umgekehrten Reihenfolge, in der ihre Forderungen in einer Insolvenz bedient würden.

Beim Bail-in werden deshalb zunächst die Forderungen der Gläubiger gekürzt oder vollständig auf Null gesetzt, die in der Insolvenz als letzte bedient würden. Reicht dies nicht aus, um die erforderlichen Mittel für die Abwicklung aufzubringen, werden die Forderungen der nächsten Rangstufe von Gläubigern abgeschrieben. Innerhalb einer Rangstufe tragen jedoch alle Gläubiger Verluste in gleichem Umfang.

Weitere Fragen & Antworten zu Einlagensicherung & Anlegerentschädigung

Wer wird nicht von der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung geschützt?

Die Einlagen von Privatkunden, Personen- und Kapitalgesellschaften sind nach dem Einlagensicherungsgesetz geschützt. Nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt werden insbesondere staatliche Stellen und Unternehmen der Finanzwirtschaft. Staatliche Stellen sind unter anderem Gemeinden, Kreise, Bundesländer und der Bund selbst. Unternehmen der Finanzwirtschaft sind unter anderem Banken, Versicherungen, Pensionsfonds und Finanzdienstleister. Eine Auflistung nicht entschädigungsfähiger Einlagen, zumeist Einlagen von institutionellen Anlegern, findet sich in § 6 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG).

Staatliche Stellen und Unternehmen der Finanzwirtschaft wurden in der Vergangenheit von der freiwilligen Einlagensicherung des Bundesverbands deutscher Banken (ESF) abgesichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ESF wurden aber insoweit geändert. Ein Schutz der Einlagen von staatlichen Stellen und Unternehmen der Finanzwirtschaft besteht mithin nur noch im Rahmen einer Nachhaftung für bereits längerfristig bestehende Einlagen. Eine Nachhaftung des ESF kommt möglicherweise in Frage, wenn eine Gemeinde eine Einlage vor dem Jahr 2019 getätigt hat, da zu diesem Zeitpunkt staatliche Stellen noch vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds abgesichert wurden. Fragen über den Schutzumfang der freiwilligen Einlagensicherung richten Sie bitte an den Einlagensicherungsfonds.

Das Anlegerentschädigungsgesetz schützt Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften von privaten Anlegerinnen und Anlegern und kleinen Unternehmen. Im Unterschied zur Einlagensicherung haben große Unternehmen (Kapitalgesellschaften, die nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind, einen Lagebericht zu erstellen) neben institutionellen Anlegern keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Auflistung der vom Schutz ausgeschlossenen Anleger findet sich in § 3 Abs. 2 Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG).

Wie werden Gelder auf Treuhandsammelkonten abgesichert?

Gelder auf Treuhandsammelkonten werden nicht anders behandelt als Gelder auf Einzelkonten, das heißt alle Einlegerinnen und Einleger, die Gelder auf einem Treuhandsammelkonto einzahlen, sind jeweils einzeln bis zu einem Betrag von 100.000 Euro abgesichert.

Treuhandsammelkonten werden häufig im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen verwendet. Gewöhnlich zieht der Finanzdienstleister Gelder von einem Kunden oder einer Kundin ein und lagert sie auf einem Treuhandsammelkonto zwischen, bis die gewünschte Finanzdienstleistung (zum Beispiel der Erwerb von Aktien) vollzogen werden kann.

Wenn Einlagen auf Treuhandsammelkonten im Ausland angelegt werden, sollte man bei Fragen zu deren Absicherung die jeweils zuständige Einlagensicherung kontaktieren. Die Rechtslage kann im Ausland abweichen.

Werden Kryptowerte von der Einlagensicherung oder der Anlegerentschädigung abgedeckt?

Kyptowerte werden regelmäßig weder von der Einlagensicherung noch der Anlegerentschädigung abgesichert. Dies gilt insbesondere für die meisten der untechnisch als Kryptowährungen bezeichneten Werte, die in den letzten Jahren einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden sind.

Eine Absicherung kann bestehen, wenn der Kryptowert selbst als Wertpapier zu klassifizieren ist oder es sich beispielsweise bei der Anlage um Anteile eines Fonds handelt, der in Kryptowerte investiert.

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