BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 27.06.2017 | Thema Verbraucherschutz Kontenwechsel

Jeder Verbraucher hat bei einem Kontenwechsel auf Wunsch einen Anspruch auf Unterstützung durch die beteiligten Zahlungsdienstleister. Seit dem 18. September 2016 ist jeder Zahlungsdienstleister, der Verbrauchern Zahlungskonten (z.B. ein Girokonto) anbietet, verpflichtet, beim Kontenwechsel zu helfen. Diese Verpflichtung zur Hilfe beim Kontenwechsel ist im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt und wird daher folgend als gesetzliche Kontenwechselhilfe bezeichnet.

Zu unterscheiden von der gesetzlichen Kontenwechselhilfe ist die von vielen Zahlungsdienstleistern zusätzlich angebotene Unterstützung bei einem Wechsel der Anbieter. Diese Unterstützung unterliegt nicht den gesetzlichen Vorgaben des ZKG und damit nicht den strengen Vorgaben beispielsweise zu den Bearbeitungsfristen. Andererseits ist diese freiwillige Unterstützungsleistung häufig nicht auf Verbraucher beschränkt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Wechselt ein Verbraucher sein Zahlungskonto, muss er regelmäßig sicherstellen, dass seine Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß weiter bedient werden und dass ihn Zahlungen weiterhin erreichen. Um den Aufwand dafür gering zu halten, müssen beide am Wechsel beteiligten Zahlungsdienstleister Verbraucher auf Wunsch unterstützen. Das ist einerseits der empfangende Zahlungsdienstleister, der künftig das Konto führt und daher die Daten empfängt, und andererseits der Zahlungsdienstleister, der bisher das Konto führt und die Daten an den neuen Zahlungsdienstleister überträgt. Damit der empfangende Zahlungsdienstleister den gesetzlichen Kontenwechsel einleitet, muss der Verbraucher eine Ermächtigung erteilen.

Der Verbraucher und die Zahlungsdienstleister müssen einige Dinge beachten, damit der Kontenwechsel und die Unterstützung der Zahlungsdienstleister reibungslos verlaufen können. Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe:

Wer hat Anspruch auf die gesetzliche Kontenwechselhilfe?

Anspruch auf die gesetzliche Kontenwechselhilfe hat jeder Verbraucher. Wer Verbraucher ist, bestimmt sich nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB). Dort heißt es, dass Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Geschäftskonten fallen daher nicht unter die Regelungen des ZKG.

Die gesetzliche Kontenwechselhilfe setzt voraus, dass der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine entsprechende Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat, die den Auftrag für die einzelnen Schritte zum Kontenwechsel beinhaltet. Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, wechselwilligen Verbrauchern ein Formular für die Erteilung der Ermächtigung auszuhändigen.

Wer ist zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe verpflichtet?

Grundsätzlich ist jeder Zahlungsdienstleister, der Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, zur Kontenwechselhilfe verpflichtet.
Beide am Wechsel beteiligten Zahlungsdienstleister müssen unterstützen, der empfangende Zahlungsdienstleister einerseits - also der Zahlungsdienstleister, der künftig das Konto führt und daher die Daten empfängt - und der übertragende Zahlungsdienstleister andererseits - also der Zahlungsdienstleister, der bisher das Konto führt und die Daten an den neuen Zahlungsdienstleister überträgt. Der empfangende Zahlungsdienstleister leitet den Kontenwechsel auf Wunsch des Verbrauchers ein.

Was muss ich tun, damit ich die gesetzliche Kontenwechselhilfe in Anspruch nehmen kann?

Sie müssen Verbraucher sein und die Zahlungsdienstleister ermächtigen, die gesetzliche Kontenwechselhilfe durchzuführen. Die Ermächtigung zur gesetzliche Kontenwechselhilfe bedarf der Schriftform. Wenn Sie die gesetzliche Kontenwechselhilfe in Anspruch nehmen möchten, benutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Der empfangende Zahlungsdienstleister leitet den Kontenwechsel auf Wunsch des Verbrauchers ein. Sie erhalten das Formular auch von dem Zahlungsdienstleister, bei dem Sie die Kontenwechselhilfe in Anspruch nehmen möchten, oder auf dessen Internetseite. Die Benutzung des Formulars ist nicht verpflichtend, vereinfacht jedoch das Verfahren und stellt sicher, dass Sie alle Punkte bedenken.

Welche Leistungen sind von der gesetzlichen Kontenwechselhilfe umfasst?

Die Ermächtigung des Verbrauchers legt fest, welche konkreten Leistungen die Zahlungsdienstleister in dem vorgegebenen Rahmen erbringen.
Der Zahlungsdienstleister, bei dem künftig das Konto geführt werden soll, fordert auf Grundlage der Ermächtigung innerhalb von zwei Geschäftstagen bei dem bisherigen Zahlungsdienstleister folgende Informationen an:

  • eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die beim übertragenden Zahlungsdienstleister verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontowechsel transferiert werden,
  • die verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten.

Der neue Zahlungsdienstleister informiert den bisherigen Zahlungsdienstleister außerdem über die in der Ermächtigung festgelegten Zeitpunkte, zu denen Zahlungen nicht mehr über das bestehende Konto abgewickelt werden sollen, der Restsaldo zu überweisen und das bisherige Konto zu schließen ist.

Der bisherige Zahlungsdienstleister muss dem Verbraucher und dem neuen Zahlungsdienstleister die angeforderten Informationen innerhalb von fünf Geschäftstagen übermitteln. Außerdem muss er ab dem von dem Verbraucher bestimmten Zeitpunkt Zahlungen (Daueraufträge/Lastschriften) nicht mehr abwickeln, den Restsaldo auf das neue Konto überweisen und das Konto schließen.

Der neue Zahlungsdienstleister muss dann innerhalb weiterer fünf Geschäftstage nach Erhalt der Listen und Informationen folgende Leistungen erbringen, soweit die Ermächtigung dies vorsieht:

  • die gewünschten Daueraufträge einrichten und sie ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum ausführen,
  • Lastschriften ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum akzeptieren,
  • den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die Überweisungen auf das bisherige Zahlungskonto tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung mitteilen und den Zahlern eine Kopie der hierauf bezogenen Ermächtigung übermitteln. Soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er für diese Mitteilung benötigt, muss er den Verbraucher oder den bisherigen Zahlungsdienstleister auffordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen,
  • den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge von dem bisherigen Zahlungskonto abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung hierzu bestimmte Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mitteilen und den Zahlungsempfängern eine Kopie der hierauf bezogenen Ermächtigung übermitteln. Soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er für diese Mitteilung benötigt, muss er Sie oder den bisherigen Zahlungsdienstleister auffordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen.

Der neue Zahlungsdienstleister muss den Verbraucher außerdem über seine Rechte, soweit einschlägig, informieren,

  • Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen,
  • ihn zu beauftragen, falls das Lastschriftmandat gemäß dem Zahlungsverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung Ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen, und
  • sämtliche auf Ihr Zahlungskonto bezogene Lastschriften oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren oder lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.

Wann wird das bestehende Konto geschlossen?

In der Ermächtigung zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe bestimmt der Verbraucher, wann das bestehende Konto geschlossen wird und ab wann der übertragende Zahlungsdienstleister Lastschriften oder eingehende Überweisungen nicht mehr akzeptieren und Daueraufträge nicht mehr ausführen darf. Bei der Wahl des Zeitpunktes ist zu beachten, dass keine Nachteile durch etwaige noch anstehende Lastschriften insbesondere durch Nutzung der Girocard entstehen.

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe?

Die Verpflichtung zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe besteht nicht, wenn der übertragende oder empfangende Zahlungsdienstleister nicht im Geltungsbereich des Zahlungskontengesetzes (Bundesrepublik Deutschland) ansässig ist oder die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt werden.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn einer der Zahlungsdienstleister seine Pflichten verletzt?

Die beteiligten Zahlungsdienstleister haften Ihnen gegenüber für Schäden aus einer Verletzung ihrer Pflicht als Gesamtschuldner nach den allgemeinen Vorschriften.
Schadensersatzansprüche können beispielsweise Verzugszinsen bei der verspäteten Ausführung von Daueraufträgen oder Kosten einer Lastschriftrückgabe umfassen. Derartige Schadensersatzansprüche können Sie vor den Zivilgerichten geltend machen.

Darüber hinaus stehen Ihnen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Sie können Beschwerde bei der BaFin einlegen und diese prüft im Rahmen der Missstandsaufsicht, ob Anordnungen zu treffen sind, um Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters nach dem ZKG zu verhindern oder zu unterbinden.
  • Sie können sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden.

Können im Rahmen der gesetzlichen Kontenwechselhilfe Kosten für mich entstehen?

Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung seiner Pflichten nur dann einen Entgeltanspruch gegen Sie, wenn dies zwischen Ihnen und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist. Dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Welches Entgelt als angemessen anzusehen ist, kann im Zweifelsfall nur gerichtlich geprüft werden.

Ein Entgelt darf nicht verlangt werden für den Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften, die beim betreffenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind, für die Übersendung von Informationen zu Lastschriftmandanten und Listen der bestehenden Daueraufträge sowie für die Schließung des beim übertragenden Zahlungsdienstleisters geführten Zahlungskontos des Verbrauchers.

Wie kann ich die BaFin erreichen?

Bitte senden Sie Ihre Beschwerde zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe an:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat ZR 1
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Daneben erhalten Sie allgemeine Informationen auch über das Verbrauchertelefon der BaFin.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback