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Stand:geändert am 12.02.2020 | Thema Verbraucherschutz Kosten und Gebühren für Bankgeschäfte

Banken können Gebühren grundsätzlich so erheben, wie sie es mit ihren Kunden vertraglich vereinbart haben. Hierzu gibt es in der Regel Preisverzeichnisse. Auch die Höhe der Gebühren an Geldautomaten ist nicht gesetzlich geregelt. Für bestimmte Dienstleistungen dürfen Kreditinstitute jedoch keine Gebühren verlangen. Oder es gelten bestimmte Beschränkungen - zum Beispiel für Basiskonten oder Auslandsüberweisungen.

Grundsätze für die Berechnung von Gebühren

Als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden maßgeblich. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt sich die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privat- und Geschäftskundenbereich üblichen Kredite und Leistungen aus der "Entgeltinformation", dem "Preisaushang" und ergänzend aus dem "Preisverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt hierzu veröffentlichten Zinsen und Entgelte. Für die nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.

Ob und in welcher Höhe für Bankleistungen Entgelte berechnet werden, obliegt grundsätzlich der geschäftspolitischen Entscheidung des einzelnen Kreditinstitutes. Im Sinne der Vertragsfreiheit steht es den Vertragspartnern frei, einen Vertrag zu den jeweiligen Konditionen anzubieten, abzuschließen oder abzulehnen.

Die BaFin darf grundsätzlich nicht in Gebührenpolitik eingreifen

Die Kreditinstitute unterliegen hinsichtlich ihrer Gebührengestaltung keinerlei Vorschriften, deren Einhaltung von der BaFin oder einer anderen Behörde zu überwachen wäre. Lediglich für das Basiskonto gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach Entgelte für Basiskonten angemessen sein müssen. Die BaFin ist daher grundsätzlich nicht befugt, in die Gebührenpolitik der Kreditinstitute unmittelbar einzugreifen und den Banken die Berechnung bestimmter Gebühren zu untersagen, deren Höhe zu beschränken oder diese einer Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen.

Ob und inwieweit eine erhobene Gebühr dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, kann im Streitfall nur von einem Zivilgericht geklärt werden.

Seit dem 31. Oktober 2018 gelten besondere Regelungen für Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelte. Die Regelungen verbessern die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucher mit geringem Aufwand eine informierte Entscheidung über die Wahl des Anbieters ihres Zahlungskontos treffen und die angefallenen Entgelte ihres bestehenden Vertrages mit den Leistungen und Entgelten anderer Anbieter vergleichen können.

Im Folgenden werden die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit Gebühren und Entgelten sowie den Vorgaben zur Entgelttransparenz beantwortet:

Zusatzinformationen

Was Sie zu den Produktinformationen unbedingt beachten sollten

Fragen & Antworten

Darf die Bank eine Gebühr verlangen, wenn sie eine Überweisung oder einen Lastschrifteinzug vom Kundenkonto nicht ausführt?

Die Bank darf keine Gebühr dafür verlangen, dass sie eine Überweisung oder einen Lastschrifteinzug vom Kundenkonto nicht ausführt.

Grundsätzlich ist die Bank bei ausreichender Deckung zur Ausführung von Überweisungen bzw. von Lastschrifteinzügen vom Kundenkonto verpflichtet. Bei fehlender Deckung kann sie Überweisungen bzw. Lastschrifteinzüge, die zu einer Überschreitung der eingeräumten Kreditlinie führen würden, dulden, muss es aber nicht. Lehnt sie die Ausführung ab, erbringt sie keine Leistung für den Kunden und kann somit hierfür nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch keine Vergütung verlangen.

Die Bank ist jedoch gemäß § 675o Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kunden zu unterrichten, wenn sie die Ausführung einer Überweisung oder eines Lastschrifteinzugs vom Kundenkonto ablehnt; für diese Unterrichtung kann sie – bei entsprechender Regelung im Girovertrag – ein Entgelt vom Kunden verlangen.

Wer legt die Gebühren für die Nutzung von Geldautomaten fest?

Die Höhe der Gebühren für Barabhebungen an Geldautomaten ist nicht gesetzlich geregelt und wird vom jeweiligen Automatenbetreiber selbst festgelegt. Hieraus ergeben sich teilweise nicht unerhebliche Preisunterschiede, die im Einzelfall mehrere Euro betragen können.

Welche Gebühren konkret anfallen, können Sie einem entsprechenden Hinweis am Geldautomaten entnehmen. Sind Ihnen diese zu hoch, können Sie den Auszahlungsvorgang kostenfrei abbrechen. Nutzen Sie ggf. einen anderen Geldautomaten.

Abhebungen an Automaten der eigenen Bank sind für den Kunden in der Regel kostenlos. Einige Institute haben sich zu Verbünden zusammengeschlossen (z.B. Cash Group, Cash Pool) und berechnen ihren Kunden untereinander gleichfalls keine Abhebungsentgelte. Sie sollten jedoch genau darauf achten, dass der Geldautomat zu dem jeweiligen Verbund gehört, dem sich auch Ihre Bank angeschlossen hat.

Was gilt bei Auslandsüberweisungen?

Grundsätzlich gilt hierbei Folgendes:

Überweisungen ins Ausland, welche in Euro getätigt werden (SEPA-Überweisungen), werden genauso bepreist wie entsprechende Inlandsüberweisungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Zielkonto auf Euro lautet und in einem Land geführt wird, das dem Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) angehört. Dazu gehören die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.

Erfolgt eine SEPA-Überweisung in Euro auf ein Konto, das in einer anderen EWR-Währung geführt wird (zum Beispiel Polnischer Zloty, Rumänischer Leu oder Ungarischer Forint), können beim Zahlungsempfänger zusätzlich Entgelte für die Währungsumrechnung anfallen.

Auslandsüberweisungen in Drittstaatenwährungen, wie zum Beispiel US-Dollar, können von den Kreditinstituten frei bepreist werden. Dies gilt auch für eine Überweisung, die Sie als Zahlungspflichtiger in einer EWR-Währung, wie etwa dem polnischen Zloty, beauftragen.

Informationen zu den konkret anfallenden Kosten einer Auslandsüberweisung können Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis Ihres Kreditinstituts entnehmen.

Beachten Sie auch unsere Informationen zu Ausführungsfristen für Überweisungen.

Ergänzender Hinweis:
Bei einer Auslandsüberweisung ab einem Betrag von 12.500 Euro besteht nach der Außenwirtschaftsverordnung eine Meldepflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank. Wegen diesbezüglicher Fragen sowie der für die Meldung notwendigen Formulare wenden Sie sich bitte an Ihr Kreditinstitut.

Wo finde ich den Preisaushang bzw. das Preis- und Leistungsverzeichnis?

Das Kreditinstitut muss Ihnen als Kunde die Möglichkeit einräumen, in zumutbarer Weise von den wesentlichen Preisen Kenntnis nehmen zu können. Der Preisaushang hängt daher in der Regel im Schalterraum der Kreditinstitute aus. Das ergänzende Preis- und Leistungsverzeichnis ist in der Regel deutlich ausführlicher und kann während der Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Außerdem veröffentlichen viele Kreditinstitute das Preis- und Leistungsverzeichnis auf ihrer Internetseite.

Was ist das Besondere an den Entgeltinformationspflichten nach dem ZKG?

Die speziellen Informationspflichten des ZKG gelten für alle Zahlungskonten (z.B. das Girokonto), also nicht nur für die Basiskonten nach dem ZKG. Sie beziehen sich auf die „maßgeblichen Zahlungskontendienste“. Welche Dienste das sind, bestimmt sich nach einer Liste, die die BaFin gemäß § 47 ZKG veröffentlicht hat. Diese umfassen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie die Dienste, die Verbraucher im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten nutzen und die ihnen hohe Kosten verursachen. Eine europaweit einheitliche Beschreibung der Dienste ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Verbraucher die Entgelte auch tatsächlich vergleichen können.

Das aktuell in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase neu aufgetretene Phänomen der Negativzinsen oder auch Verwahrentgelte, wonach der Verbraucher eine Vergütung für sein bei einem Kreditinstitut gehaltenes Guthaben entrichten soll, ist nicht in der sogenannten Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) ausgewiesen. Wird ein solches Entgelt erhoben, ist auf dieses in einer ergänzenden Preisauskunft explizit hinzuweisen. Aktuell ist ein Verwahrentgelt aufgrund europarechtlicher Rahmenbedingungen nicht Bestandteil des BaFin-Musters für die Entgeltinformation.

Was ist die standardisierte Zahlungskontenterminologie?

Der Begriff der „standardisierten Zahlungskontenterminologie“ wird als Kurzbezeichnung für die von der Europäischen Kommission festgelegte jeweils aktuelle standardisierte Unionsterminologie für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwendet. Diese standardisierte Unionsterminologie wird nach Artikel 3 Absatz 4 der Zahlungskontenrichtlinie durch die Kommission mittels eines technischen Regulierungsstandards festgelegt. Die standardisierte Zahlungskontenterminologie enthält neben den in der aktuellen Unionsterminologie standardisierten Begriffen für die einzelnen Zahlungskontendienste auch die zugehörigen Begriffsbestimmungen. Diese sind auch im Glossar nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 zu verwenden.

Das Muster der BaFin für ein Glossar finden Sie hinterlegt unter der Rubrik "Veröffentlichungen" unter den Zusatzinformationen auf der Seite https://www.bafin.de/dok/10625702.

Worin unterscheiden sich die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung?

Während die Entgeltinformation eine allgemeine Informationspflicht der Anbieter über die Entgelte für Zahlungskonten ist, handelt es sich bei der Entgeltaufstellung um Informationen zu einem bereits bestehenden Vertrag, also über Entgelte, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Konto tatsächlich entstanden sind.

Was ist die Entgeltinformation?

Die Entgeltinformation ist eine allgemeine Information über die Kosten, die mit einem Zahlungskonto verbunden sind. Sie ist rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitzuteilen, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die Kosten am Markt zu vergleichen und den für sie günstigsten Anbieter zu finden. Die Entgeltinformation ist unentgeltlich, in Textform und jederzeit leicht zugänglich in den Geschäftsräumen und im Internet zur Verfügung zu stellen.

Was ist von der Entgeltinformation umfasst?

Die Entgeltinformationen muss folgende Angaben zum Entgelt enthalten:

- Entgelt, welches für die maßgeblichen mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste berechnet wird (§ 6 Absatz 1 ZKG),

- genauer aufgeschlüsselte Angaben zu Dienstepaketen, die für das Zahlungskonto
angeboten werden (§ 7 Absatz ZKG),

- eine Erläuterung zur nicht abschließenden Natur der Entgeltinformation. (§ 6 Absatz 2).

Die vorvertragliche Pflicht zur Mitteilung einer Entgeltinformation nach § 5 ist also nicht abschließend zu verstehen und tritt neben sonstige, anderweitig begründete Informationspflichten, etwa nach der Preisangabenverordnung und insbesondere neben die allgemeine Pflicht zur Mitteilung vorvertraglicher Informationen und Vertragsbedingungen nach Artikel 248 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), die dort für Zahlungsdienste-rahmenverträge im Sinne des § 675f Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Allgemeinen bestimmt ist.

Wo finde ich die Entgeltinformation der Anbieter?

Der Zahlungsdienstleister teilt dem Verbraucher die Entgeltinformation mit. Das bedeutet, dass die Entgeltinformation in den Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden muss und, wenn der Zahlungsdienstleister über einen Internetauftritt verfügt, auch dort.

Was kostet die Entgeltinformation?

Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Entgeltinformationen unentgeltlich, also kostenlos, mitzuteilen sind.

Wie sieht die Entgeltinformation aus?

Die Entgeltinformation ist zur besseren Vergleichbarkeit standardisiert worden. Die Anbieter orientieren sich dabei am Muster der BaFin. Das Muster finden Sie unter https://www.bafin.de/dok/10625702 > Zusatzinformationen > Veröffentlichungen

Was ist die Entgeltaufstellung und was ist in ihr enthalten?

Die Entgeltaufstellung informiert über sämtliche Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen, die für oder in Bezug auf mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über angefallene Sollzinsen bei Überziehungen beziehungsweise Guthabenzinsen für Einlagen.

Wann erhalte ich die Entgeltaufstellung?

Anders als die Entgeltinformation ist die Entgeltaufstellung auf tatsächlich bereits angefallene Entgelte begrenzt. Sie ist daher - anders als eine Entgeltinformation - auch nicht vorvertraglich bzw. gänzlich außerhalb bestehender Zahlungsdiensterahmenverträge geschuldet, sondern muss zeitlich wiederkehrend innerhalb bestehender Vertragsverhältnisse bzw. bei deren Beendigung zur Verfügung gestellt werden.

Wie hilft mir die Entgeltaufstellung beim Vergleich der Anbieter?

Ebenso wie die Entgeltinformation soll auch die Entgeltaufstellung nach Form und Gestaltung klar und verständlich abgefasst werden, um so den Zielen besserer Transparenz und Vergleichbarkeit zu dienen. Die Anbieter orientieren sich daher bei den Entgeltaufstellungen am Muster der BaFin.

Das Muster finden Sie unter https://www.bafin.de/dok/10625702 > Zusatzinformationen > Veröffentlichungen

Wo kann ich mich beschweren, wenn die Entgeltinformation oder Entgeltaufstellung nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig erfolgt ist bzw. nicht die richtige Terminologie verfolgt wurde?

Bei möglichen Verstößen gegen die Vorgaben des ZKG zur Entgelttransparenz können Sie sich als Verbraucher an die BaFin wenden. Denn die Bedeutung der neuen Informationspflichten wird auch dadurch unterstrichen, dass die BaFin Bußgelder verhängen kann, wenn die Pflichten nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig befolgt oder die standardisierte Terminologie nicht verwendet wird.

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