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Stand:geändert am 12.04.2024 | Thema Verbraucherschutz Basiskonto

Grundsätzlich haben alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, einen Anspruch auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG). Das schließt auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende ein. Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), haben ebenfalls diesen Anspruch.

Was ist ein Basiskonto?

Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto, das Sie wie ein Girokonto nutzen können, für das aber besondere Schutzvorschriften gelten. Die Bank darf sich beim Basiskonto zum Beispiel nicht frei entscheiden, wen sie als Kundin oder Kunden ablehnt, oder wann sie es kündigt.

Damit diese Regeln greifen, müssen Sie das Konto als Basiskonto nach dem ZKG beantragen oder ausdrücklich mit der Bank vereinbaren, dass Sie ein Basiskonto führen möchten.

Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags haben grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und noch kein Zahlungskonto in Deutschland haben. Das gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende. Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), haben ebenfalls diesen Anspruch.

Für Personen ohne festen Wohnsitz genügt für die Kontoeröffnung die Angabe einer postalischen Anschrift. Das heißt, die Erreichbarkeit über Angehörige (Familie), Freunde oder eine Beratungsstelle reicht in diesem Fall aus. Ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist nicht nötig. Besteht ein fester Wohnsitz, ist die Wohnanschrift anzugeben.

Was bietet mir das Basiskonto?

Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Zahlungskonto, über das Sie Geld einzahlen oder abheben sowie Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte ausführen können.

Die Bank muss Ihnen jedoch keinen Überziehungsrahmen einräumen. Das heißt, Sie können dann keine Schulden machen, indem Sie mehr Geld abheben oder überweisen, als Guthaben auf dem Konto ist.

Bietet die Bank allgemein ihren Kundinnen und Kunden das Onlinebanking an, muss sie dies auch für Basiskonten anbieten. Bietet eine Bank hingegen generell kein Onlinebanking für Zahlungskonten an, muss sie dies auch nicht für Basiskonten anbieten.

Inhaber eines Basiskontos erhalten – im Vergleich zu sonstigen Zahlungskonten, zum Beispiel Girokonten – außerdem besonderen Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten der Bank sind deutlich eingeschränkt.

Das Basiskonto kann auf Antrag auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Mehr Informationen zum Pfändungsschutzkonto erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.

Bei wem bekomme ich ein Basiskonto?

Grundsätzlich muss jede Bank, die Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, Basiskonten zur Verfügung stellen. Ein Zahlungskonto liegt vor, wenn über das Konto Geld eingezahlt oder abgehoben werden kann sowie Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte ausgeführt werden können.

Eine Bank darf Ihren Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Informationen dazu finden Sie weiter unten im Abschnitt „Kann mein Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt werden?“

Wie stelle ich meinen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos bei der Bank?

Wenn Sie ein Basiskonto eröffnen möchten, benutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten das Formular auch von der Bank, bei der Sie das Basiskonto eröffnen möchten - entweder direkt vor Ort, per Post oder auf der Internetseite der Bank. Die Benutzung des Formulars ist nicht verpflichtend, hilft Ihnen aber, gegenüber der Bank alle Angaben zu machen, die für die Prüfung Ihres Antrags erforderlich sind. Das Formular beschleunigt außerdem die Überprüfung und verhindert Schwierigkeiten, wenn später mal ein Nachweis notwendig wird.

Die Bank muss Ihnen bestätigen, dass sie Ihren Antrag erhalten hat.

Wenn Sie das Formulare für ein Basiskonto nach dem ZKG vollständig ausgefüllt haben, hat die Bank zehn Geschäftstage Zeit, den Antrag zu bearbeiten und Ihnen ein Basiskonto anzubieten.

Welche Unterlagen muss ich bei der Kontoeröffnung vorlegen?

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu überprüfen. Deshalb benötigen Sie zusätzlich zu dem Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos ein gültiges Dokument zur Identifikation. Das heißt, Sie müssen sich bei Antragstellung ausweisen. Welche Dokumente Sie dafür nutzen können, regeln das Geldwäschegesetz und die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV).

Folgende Legitimationsdokumente genügen den Anforderungen:

  • gültige amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten müssen und die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllen.
    Das sind zum Beispiel (inländische oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen) anerkannte oder zugelassene Pässe, Personalausweise sowie Pass- oder Ausweisersatzpapiere. Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz ist ein Ausweisersatzpapier.
  • Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes,
  • Ankunftsnachweise gemäß § 63a Asylgesetz.

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt diese Anforderungen nicht. Die ZIdPrüfV hat für die Eröffnung von Basiskonten zwar zusätzliche Dokumente zur Überprüfung der Identität zugelassen, die Fiktionsbescheinigung ist aber nicht erfasst.

Das Legitimationsdokument muss gültig sein.

Wenn Sie sich nicht mit einem geeigneten Dokument ausweisen oder das Dokument nicht mehr gültig ist, kann die Bank Ihren Antrag ablehnen.

Für Personen ohne festen Wohnsitz genügt für die Kontoeröffnung die Angabe einer postalischen Anschrift. Das heißt, die Erreichbarkeit über Angehörige (Familie), Freunde oder eine Beratungsstelle reicht in diesem Fall aus. Ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist nicht nötig. Besteht ein fester Wohnsitz, ist die Wohnanschrift anzugeben.

Kann mein Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt werden?

Die Bank kann den Abschluss eines Basiskontovertrags nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Das ist der Fall, wenn:

  • Sie bereits bei einer anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto haben und Sie dieses Konto tatsächlich nutzen können.
    Die tatsächliche Nutzbarkeit eines Kontos hängt nicht davon ab, ob Sie Ihr Konto nicht nutzen, weil Sie zum Beispiel mit dem Angebot Ihrer aktuellen Bank nicht zufrieden sind. Wurde Ihr bisheriges Konto gekündigt oder wurden Sie über die Schließung Ihres Kontos informiert, teilen Sie dies bitte der Bank mit, bei der Sie ein Basiskonto eröffnen möchten.
    Die Bank kann Ihre Angaben zu einem vorhandenen Konto überprüfen, zum Beispiel durch Abfrage bei einer Stelle, die Daten zur Bewertung der Kreditwürdigkeit verarbeitet.
  • Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank oder einen ihrer Mitarbeiter oder einen ihrer Kunden verurteilt worden sind,
  • Sie bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank waren und diese den Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzug oder wegen Nutzung des Kontos zu verbotenen Zwecken berechtigt gekündigt hat, oder
  • die Bank durch die Aufnahme und Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung zu Ihnen gegen ihre Allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz und aus dem Kreditwesengesetz (zum Beispiel zur Überprüfung Ihrer Identität) oder bei der Begründung der Ablehnung gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wurde, haben Sie drei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

  • Sie können ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen, dazu nutzen Sie unser Antragsformular als PDF-Download oder unser Online-Formular; Informationen zum Ablauf finden Sie im nächsten Abschnitt.
  • Sie können eine Klage auf Basiskontoeröffnung vor den Zivilgerichten erheben oder
  • Sie können sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Hier finden Sie die für Sie zuständige Schlichtungsstelle.

Wie läuft das Verwaltungsverfahren bei der BaFin ab?

Wenn die Bank Ihren Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt hat, können Sie ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen (PDF-Formular zum Download / Online-Formular).

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens folgende Unterlagen bei:

  • Kopie Ihres Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrages bei der Bank und
  • Kopie der Ablehnungsnachricht der Bank (sofern vorhanden)

Die BaFin bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Danach prüft die BaFin, ob die Voraussetzungen für den Abschluss eines Basiskontovertrages vorliegen. Wenn die Bank Ihren Antrag auf Basiskontoeröffnung zu Unrecht abgelehnt hat, ordnet die BaFin die Kontoeröffnung an. Das heißt, die Bank muss Ihnen dann ein Basiskonto anbieten. Sie können dann entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen.

Der tatsächliche Abschluss eines Basiskontovertrages kann nur zwischen Ihnen und der Bank selbst erfolgen. Das bedeutet, dass Ihre Mitwirkung für den eigentlichen Vertragsschluss erforderlich ist, zum Beispiel indem Sie mit der Bank einen Termin zum Abschluss des erforderlichen Basiskontovertrages vereinbaren und sich gegenüber der Bank legitimieren. Die BaFin kann diesen Vertragsschluss nicht für Sie übernehmen.

Sie erhalten eine Bestätigung der BaFin über den Abschluss des Verfahrens.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, lehnt die BaFin Ihren Antrag ab. Sie können dann Widerspruch bei der BaFin einlegen, damit die Entscheidung noch einmal überprüft wird. Auch das Institut kann bei der BaFin gegen die Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrags Widerspruch einlegen.

Welche Kosten können im Verwaltungsverfahren für mich entstehen?

Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin ist gebührenfrei. Ausgaben, die Ihnen beim Schriftwechsel entstehen wie zum Beispiel Porto, müssen Sie allerdings selbst zahlen. Auch Anwaltskosten oder Gebühren für Beratungen werden Ihnen nicht erstattet.

Kann ich für das Verwaltungsverfahren auch einen Rechtsanwalt beauftragen?

Ja. Ein Rechtsanwalt ist für das Verfahren aber nicht erforderlich. Sie können sich jedoch durch Dritte (also beispielsweise einen Rechtsanwalt) vertreten lassen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt selbst tragen müssen.

Wie kann ich die BaFin erreichen?

Wenn Sie ein Verwaltungsverfahren beantragen möchten, verwenden Sie bitte

Allgemeine Informationen erhalten Sie über das Verbrauchertelefon der BaFin. Sie erreichen es an allen Arbeitstagen von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0800 2 100 500.

Sie können auch das Online-Beschwerdeformular nutzen.

Darf die Bank ein Basiskonto kündigen?

Die Möglichkeiten der Bank, ein Basiskonto zu kündigen, sind durch das ZKG begrenzt. Die Gründe für die Kündigung eines Basiskontovertrags sind im ZKG aufgezählt. Aus einem anderen Grund darf eine Bank ein Basiskonto nicht kündigen.

Sofern vereinbart, kann die Bank das Basiskonto mit einer Kündigungsfrist (von mindestens zwei Monaten) kündigen, wenn

  • der Kontoinhaber seit mehr als 24 Monaten über das Basiskonto keinen Zahlungsvorgang ausgeführt hat,
  • der Kontoinhaber die Voraussetzungen zum Abschluss eines Basiskontovertrags nicht mehr erfüllt,
  • der Kontoinhaber ein weiteres Zahlungskonto im Geltungsbereich dieses Gesetzes eröffnet hat, das von ihm genutzt werden kann,
  • der Kontoinhaber eine angekündigte Änderung des Basiskontovertrags abgelehnt hat (sofern es sich um eine Änderung im Rahmen des § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, die die Bank allen Inhabern der bei ihr geführten entsprechenden Basiskonten wirksam angeboten hat).

Die Bank kann den Basiskontovertrag auch ohne Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn der Kontoinhaber

  • eine vorsätzliche Straftat gegen seine Bank oder deren Mitarbeiter oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden des Instituts begangen oder durch sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die Interessen der Bank schwerwiegend verletzt hat und dieser deshalb die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder
  • der Kontoinhaber mehr als drei Monate keine Entgelte oder Kosten an die Bank entrichtet hat. Der geschuldete Betrag muss aber 100 Euro übersteigen und es muss zu besorgen sein, dass aus der Führung des Basiskontos weitere Forderungen entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert ist.

Die Bank kann den Basiskontovertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kontoinhaber

  • das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder
  • unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basiskontovertrag abschließen zu können, und bei Vorlage der zutreffenden Angaben kein solcher Vertrag mit ihm abgeschlossen worden wäre.

Angemessene Entgelte

Banken dürfen für die Führung von Basiskonten angemessene Entgelte vereinbaren (§ 41 ZKG). Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.

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