Wie lange darf eine Überweisung dauern?
Banken und andere Zahlungsdienstleister müssen bei Überweisungen gesetzliche Fristen beachten. Für den Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden gelten folgende Fristen:
- 1 Geschäftstag für Überweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
- 2 Geschäftstage für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR, die mittels eines Überweisungsvordrucks beleghaft in Auftrag gegeben werden,
- 4 Geschäftstage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen, auch dann, wenn die Überweisungen mittels eines Überweisungsvordrucks beleghaft in Auftrag gegeben werden,
- keine Fristvorgaben für Überweisungen außerhalb des EWR.
Der Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden muss den fristgerechten Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers sicherstellen. Der Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers muss den überwiesenen Geldbetrag in der Regel unverzüglich dem Konto des Zahlungsempfängers gutschreiben.
Von den vorstehend genannten Fristen darf in der Regel nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.
Für die Fristberechnung maßgeblich sind die sogenannten Geschäftstage. Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen Banken ihre Schalter nicht öffnen (wie an Heiligabend und Silvester) sind keine Geschäftstage und werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Ausführungsfrist beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Überweisungsauftrag des Kunden dessen Zahlungsdienstleister zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags nicht auf einen Geschäftstag, gilt der Überweisungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
Beispiel bei einem Überweisungsauftrag in Euro innerhalb des EWR: Der Kunde erteilt seinem Zahlungsdienstleister am Freitag den Auftrag, eine Überweisung auszuführen. Die Fristberechnung beginnt am Freitag, dem Tag des Zugangs des Auftrags. Der Überweisungsbetrag muss daher nicht am Samstag, sondern erst am Montag (= der dem Zugang des Auftrages folgende Geschäftstag) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Bei einem Überweisungsauftrag mittels Überweisungsvordrucks muss der Überweisungsbetrag am Dienstag eingehen.
Bei Überweisungen, die vor Wochenenden oder Feiertagen erteilt werden, können also mehrere Tage zwischen Auftragserteilung und Gutschrift auf dem Empfängerkonto vergehen, ohne dass die gesetzliche Überweisungslaufzeit überschritten wäre.
Die meisten Zahlungsdienstleister haben zudem in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder ihren "Sonderbedingungen für den Zahlungsverkehr" einen Cut-off-Zeitpunkt bzw. Annahmeschluss festgelegt. Aufträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden behandelt, als seien sie erst am folgenden Bankgeschäftstag eingegangen. Dies gilt auch für online erteilte Überweisungsaufträge. Der Cut-off-Zeitpunkt liegt überwiegend zwischen 17 und 20 Uhr.
Beispiel bei einem Überweisungsauftrag in Euro innerhalb des EWR: Der Kunde erteilt seinem Zahlungsdienstleister am Freitagabend nach dem Cut-off-Zeitpunkt den Auftrag, eine Überweisung auszuführen. Dieser Auftrag gilt dann als am Montag zugegangen und die Ausführungsfrist beginnt. Der Überweisungsbetrag muss dann am Dienstag (= der dem Zugang des Auftrags folgende Geschäftstag) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen.
Wenn eine Überweisung verspätet ausgeführt wird, kann der Kunde von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, dass der zu überweisende Betrag so auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Für Folgeschäden aus der Verzögerung können dem Kunden weitere Schadensersatzansprüche zustehen. Ein Zahlungsdienstleister kann die Haftung jedoch in seinen AGB der Höhe nach auf 12.500 Euro für Folgeschäden aus der Verzögerung begrenzen. Diese Haftungsbegrenzungsmöglichkeit gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ob tatsächlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich hierzu unter anderem an die Schlichtungsstellen der jeweiligen Verbände wenden.
Grundsätzlich müssen die gesetzlich vorgegebenen Überweisungslaufzeiten eingehalten werden. In Ausnahmefällen können jedoch Rückfragen oder Prüfungen erforderlich sein, die eine sofortige Verarbeitung der Überweisung verhindern. Dies kann beispielsweise bei Unklarheiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beauftragung oder Herkunft des Überweisungsauftrags der Fall sein.
Zur Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto lesen Sie bitte die Frage "Mit welcher Wertstellung muss meine Bank eingehende Überweisungen gutschreiben?"
Die hier genannten Fristen gelten nicht für sogenannte Echtzeitüberweisungen. Echtzeitüberweisungen werden an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den Zahlungsbetrag sofort weiter und der Zahlungsdienstleister des Empfängers macht den Zahlungsbetrag innerhalb von zehn Sekunden auf dem Zahlungskonto des Empfängers verfügbar.
Dürfen Banken für Echtzeitüberweisungen Entgelte erheben?
Zahlungsdienstleister dürfen für Echtzeitüberweisungen Entgelte verlangen. Allerdings dürfen die Entgelte seit dem 9. Januar 2025 im Euro-Raum nicht höher sein als für herkömmliche Überweisungen.
Müssen Banken Echtzeitüberweisungen anbieten?
Nein. Seit dem 9. Januar 2025 müssen Zahlungsdienstleister im Euro-Raum zwar eingehende Echtzeitüberweisungen akzeptieren. Die Pflicht, auch die Versendung von Echtzeitüberweisungen im Euro-Raum anzubieten, gilt jedoch erst ab dem 9. Oktober 2025.
Wie lange kann ich eine Überweisung widerrufen?
Ein Überweisungsauftrag kann nach Eingang bei der Bank grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden.
Haben Sie jedoch mit Ihrer Bank einen bestimmten Termin für die Ausführung vereinbart, zum Beispiel bei Überweisungen im Rahmen eines Dauerauftrags, können Sie den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
Was kann ich tun, wenn ich bei einer Überweisung eine falsche IBAN angegeben habe?
Wenn Sie eine IBAN angegeben haben, zu der kein Konto existiert, werden Sie von Ihrer Bank darüber informiert, dass die Zahlung nicht ausgeführt werden konnte. Sie haben einen Anspruch darauf, dass die Bank den Betrag Ihrem Konto wieder gutschreibt.
Wenn Sie eine „falsche“ IBAN angegeben haben, unter der ein Konto existiert, wird die Überweisung in der Regel ausgeführt. Sie haben in diesem Fall keinen Anspruch gegen die Bank auf Rückerstattung des überwiesenen Betrags.
Sie können aber von Ihrer Bank verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den überwiesenen Betrag wiederzuerlangen. Es kann aber sein, dass der überwiesene Betrag dennoch nicht zurückerlangt werden kann. Die Bank des „falschen“ Empfängers ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihrer Bank alle für die Wiedererlangung des überwiesenen Betrages erforderlichen Informationen mitzuteilen. Sie wiederum haben gegenüber Ihrer Bank einen Anspruch auf Mitteilung dieser Informationen. Hierzu müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Ihre Bank darf für diese Tätigkeiten ein Entgelt verlangen.
Mit den Informationen von Ihrer Bank, dies sind insbesondere Name und Anschrift des „falschen“ Zahlungsempfängers, müssen Sie sich dann selbst zwecks Rückerstattung direkt an den Empfänger wenden. Sie als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber tragen dabei das Risiko, dass Ihr Rückerstattungsanspruch gegen den „falschen“ Zahlungsempfänger nicht durchsetzbar ist. Dieses Risiko umfasst auch die fehlende Identifizierbarkeit des Zahlungsempfängers. Wenn Sie den Verdacht haben, dass der Zahlungsempfänger Sie betrogen hat, können Sie sich damit an die Polizei wenden.
Banken müssen keinen Vergleich zwischen dem Namen und der Kontonummer des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin vornehmen. Eine Überweisung kann allein an Hand der Kundenkennung vorgenommen werden. Diese beinhaltet die internationale Bankkontonummer (IBAN) und den Bank-Identifizierung-Code (BIC). Der Name des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin muss nicht berücksichtigt werden.
Zum 9. Oktober 2025 ändert sich die Rechtslage. Dann wird im Euro-Raum der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowohl bei herkömmlichen Überweisungen als auch bei Echtzeitüberweisungen prüfen, ob die IBAN des Empfängers mit dem Namen des Kontoinhabers übereinstimmt.
Mit welcher Wertstellung muss meine Bank Überweisungen berücksichtigen?
Die Wertstellung einer Gutschrift muss mit Datum des Tages erfolgen, an dem der Betrag Ihrer Bank zugegangen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrag - etwa wegen Störungen im Rechenzentrum oder Überprüfungen - nachträglich Ihrem Konto gutgeschrieben worden ist.
Bei einer von Ihrem Konto ausgehenden Zahlung ist das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt, an dem Ihr Konto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das heißt, es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem der Mittelabfluss tatsächlich stattfindet.
Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, kann es Ausnahmen geben.
Wie muss die Bank des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin reagieren, wenn ich betrogen wurde?
Personenbezogene Daten darf die Bank Ihnen gegenüber nicht preisgeben. Wenn Sie bei Ihrer Hausbank einen Überweisungsrückruf in Auftrag geben, ist die Bank des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin dazu verpflichtet, Ihrer Bank Informationen mitteilen. Sie wiederum haben gegenüber Ihrer Bank einen Anspruch auf Mitteilung dieser Informationen. Ihre Bank darf für diese Tätigkeiten ein Entgelt verlangen. Auch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben entsprechende Auskunftsrechte. Bitte beachten Sie, dass die Bank nicht auf Ihren Zuruf ein Konto sperren oder eine Überweisung aufhalten kann.