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Fragen & Antworten zum Zahlungsverkehr

Wie lange darf eine Überweisung "unterwegs sein"?

Regelungen über die von einem Zahlungsdienstleister zu beachtenden Ausführungsfristen für Überweisungen finden sich in § 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unter den Begriff „Zahlungsdienstleister“ fallen insbesondere Banken oder E-Geld-Institute. Es gelten die folgenden Fristen für Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden:

  • 1 Geschäftstag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
  • 2 Geschäftstage für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d.h. beleghaft) in Auftrag gegeben werden,
  • 4 Geschäftstage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen, auch dann, wenn die Überweisung mittels eines Überweisungsvordrucks (d.h. beleghaft) in Auftrag gegeben werden,
  • keine Frist für Überweisungen außerhalb des EWR.

Der Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden hat den fristgerechten Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers sicherzustellen. Der Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers hat grundsätzlich den überwiesenen Geldbetrag unverzüglich dem Konto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.

Von den vorstehend genannten Fristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden (§ 675e Abs. 1 BGB).

Für die Fristberechnung maßgeblich sind die sogenannten Geschäftstage. Dies sind die Tage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung Beteiligten den hierfür notwendigen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 675n BGB). Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen Banken ihre Schalter nicht öffnen (wie an Heiligabend und Silvester) sind keine Geschäftstage. Insofern werden Tage, die keine Geschäftstage sind, bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Ausführungsfrist beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Überweisungsauftrag des Kunden dessen Zahlungsdienstleister zugeht. Fällt allerdings der Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags nicht auf einen Geschäftstag, gilt der Überweisungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.

Beispiel bei einer Überweisung in Euro innerhalb des EWR: Der Kunde erteilt seinem Zahlungsdienstleister am Freitag den Auftrag, eine Überweisung auszuführen. Diese muss dann nicht am Samstag, sondern erst am Montag beim Zahlungsdienstleister eingehen. Bei einer Überweisung in Euro mittels Überweisungsvordrucks muss die Überweisung am Dienstag ausgeführt werden.

Die Zahlungsdienstleister dürfen zudem mit dem Kunden einen Zeitpunkt vereinbaren, nach dem eingehende Überweisungsaufträge nicht mehr am selben Tag ausgeführt werden (Cut-off-Zeitpunkt/Annahmeschluss). Dies gilt unabhängig davon, ob der Überweisungsauftrag online oder mittels eines schriftlichen Vordrucks erteilt wurde. Diese Aufträge werden behandelt, als seien sie erst am folgenden Bankgeschäftstag eingegangen (§ 675n Abs. 1 Satz 3 BGB). Die meisten Zahlungsdienstleister haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" oder ihren "Sonderbedingungen für den Zahlungsverkehr" einen Cut-off-Zeitpunkt festgelegt. Er liegt überwiegend zwischen 17 und 20 Uhr.

Bei Überweisungen, die vor Wochenenden oder Feiertagen erteilt werden, können daher mehrere Tage zwischen Auftragserteilung und Gutschrift auf dem Empfängerkonto vergehen, ohne dass die gesetzliche Überweisungslaufzeit überschritten wäre.

Beispiel bei einer Überweisung in Euro innerhalb des EWR: Der Kunde erteilt seinem Zahlungsdienstleister am Donnerstagabend nach dem Cut-off-Zeitpunkt den Auftrag, eine Überweisung auszuführen. Diese muss dann nicht am Samstag, sondern erst am Montag beim Zahlungsdienstleister eingehen.

Es kann vorkommen, dass eine Überweisung verspätet ausgeführt wird. Der auftragserteilende Kunde hat dann einen Anspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister. Demnach kann der Kunde von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser von dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, dass der zu überweisende Betrag so auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Für Folgeschäden aus der Verzögerung können dem Kunden weitere Schadensersatzansprüche zustehen. Ein Zahlungsdienstleister kann die Haftung jedoch in seinen AGB der Höhe nach auf 12.500 Euro für Folgeschäden aus der Verzögerung begrenzen. Diese Haftungsbegrenzungsmöglichkeit gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ob tatsächlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Verbraucher können sich hierzu unter anderem an die Schlichtungsstellen der jeweiligen Verbände wenden.

Zur Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto lesen Sie bitte die Frage "Mit welcher Wertstellung muss meine Bank eingehende Überweisungen gutschreiben?"

Was bedeutet SEPA-Lastschrift?

SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area, den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Es ist ein Projekt zur Vereinheitlichung bargeldloser Zahlungen. Zu den SEPA-Ländern gehören die 28 Mitgliedsstaaten der EU, die drei Staaten des übrigen europäischen Wirtschaftsraums Island, Norwegen und Liechtenstein sowie die Schweiz, Monaco und San Marino.

Innerhalb des SEPA-Raums bestehen für Lastschriften EU-weit einheitliche Regelungen, wobei innerstaatliche Regelungen der SEPA-Länder zum Lastschriftverkehr europaweit vereinheitlicht wurden.

Beim Lastschriftverfahren handelt es sich um einen bargeldlosen Zahlungsverkehr, bei dem der Zahlungsempfänger (Gläubiger) seine Bank beauftragt, einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen (Schuldner) abzubuchen. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Aktion nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst wird. Der Schuldner erteilt dem Gläubiger sein Einverständnis zum Lastschriftverfahren.

Die SEPA-Lastschrift sieht zwei Verfahren vor: die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift. Während die SEPA-Basislastschrift von Verbrauchern genutzt wird, ist die SEPA-Firmenlastschrift ausschließlich Unternehmen (Nicht-Verbrauchern) vorbehalten.

Wer Geld per SEPA-Lastschrift von einem Konto abbuchen will, benötigt hierfür die Erlaubnis des Zahlenden in Form eines SEPA-Lastschriftmandats. Der Verbraucher ermächtigt den Zahlungsempfänger schriftlich zum Einzug und erteilt seiner Bank dadurch gleichzeitig die Genehmigung zur Buchung. Der Zahlungsempfänger muss auf dem SEPA-Lastschriftmandat eine Gläubiger-Identifikationsnummer angeben. Bei ihr handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und den Zahlungsempfänger als Einreicher der Lastschrift zusätzlich identifiziert.

Was gilt bei grenzüberschreitenden SEPA-Lastschriften?

Einige Unternehmen bieten ihren Kunden an, per Lastschrift zu bezahlen, beschränken diese Möglichkeit aber auf Zahlungskonten, die bei einem Kreditinstitut im Inland geführt werden. Dies bedeutet, dass grenzüberschreitende Lastschriften von Unternehmen abgelehnt werden (sogenannte IBAN-Diskriminierung). Bei der BaFin sind entsprechende Beschwerden eingegangen.

Dieses Vorgehen verstößt nach Ansicht der BaFin gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012 vom 14. März 2012). Danach darf ein Unternehmen, das Lastschriften zum Einzug von Forderungen verwendet, dieses Verfahren nicht auf Zahlungskonten aus einem bestimmten Mitgliedstaat beschränken. Vielmehr muss es alle Zahlungskonten in der EU zulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Dies gilt darüber hinaus auch für Zahlungskonten in Island, Liechtenstein und Norwegen. Die BaFin hatte hierzu bereits im BaFinJournal vom Dezember 2015 berichtet (siehe S. 41 f.).

Wie lange kann ich einen Zahlungsauftrag widerrufen?

Unter Zahlungsauftrag versteht man verschiedene Zahlungsvorgänge, die ein Kontoinhaber über sein Kreditinstitut einleiten kann.

Ein SEPA-Basislastschriftmandat kann vom Verbraucher durch Erklärung gegenüber seiner Bank oder gegenüber dem Zahlungsempfänger widerrufen werden. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird er ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag wirksam. Der Widerruf, der möglichst in Textform erklärt werden sollte, hat zur Folge, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind; eine bereits ausgeführte Lastschrift wird wieder zurückgebucht. Wichtig ist daher, dass der Widerruf bis zum Ende des Geschäftstages vor dem Fälligkeitstag entweder dem Zahlungsempfänger oder der Bank zugegangen ist (§ 675p Abs. 2 BGB).

Bei der SEPA-Firmenlastschrift, die ausschließlich auf den Verkehr zwischen Geschäftskunden beschränkt ist, besteht kein Widerrufsrecht mit der Folge, dass ein Widerruf einer vom Konto des Zahlungspflichtigen belasteten Lastschrift nicht möglich ist.

Ein Überweisungsauftrag kann nach Eingang bei der Bank grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden (§ 675p Abs. 1 BGB).

Ist jedoch zwischen Verbraucher und Bank ein bestimmter Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart worden (z.B. bei Überweisungen im Rahmen eines Dauerauftrages), kann der Verbraucher den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen (§ 675p Abs. 3 BGB).

Nach den genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies vereinbart wurde. In den Fällen des § 675p Abs. 2 BGB ist außerdem noch die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich (§ 675p Abs. 4 BGB).

Wie lange kann ich einer Lastschriftbuchung widersprechen?

Die Durchführung eines Zahlungsvorgangs setzt grundsätzlich die Zustimmung des Verbrauchers gegenüber seiner Bank in Form einer so genannten Autorisierung voraus (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder – falls zwischen dem Verbraucher als Zahler und seiner Bank vereinbart – auch nachträglich durch Mandat erfolgen (§ 675j Abs. 1 Satz 2 BGB). Liegt kein Mandat vor, handelt es sich um eine unautorisierte Lastschrift.

Verbraucher können einer SEPA-Basislastschrift bis zu acht Wochen nach Belastungsbuchung widersprechen. Der belastete Betrag ist dann wieder dem Konto des Verbrauchers gutzuschreiben. Die Gutschrift ist aber ausgeschlossen, wenn die Belastungsbuchung ausdrücklich vom Verbraucher gegenüber der Bank genehmigt wurde.

Wurde das Konto des Verbrauchers unrechtmäßig belastet (nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgang), muss er dies seiner Bank unverzüglich nach seiner Feststellung mitteilen (§ 676b Abs. 1 BGB). Die Bank ist dann verpflichtet, den abgebuchten Betrag bis spätestens einen Tag, nachdem sie vom Verbraucher informiert wurde, zurückzuerstatten. Hat die Bank aber einen begründeten Verdacht, dass der Aufforderung ein Betrugsfall zugrunde liegt, kann sie die Rückbuchung verweigern (§ 675u BGB). Eine Erstattung des zu Unrecht belasteten Betrages ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Verbraucher seinen Anspruch nicht innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung geltend gemacht hat (§ 676b Abs. 2 BGB). Der Lauf dieser Frist beginnt jedoch nur, wenn der Kunde mit der Belastungsbuchung die nach Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum BGB §§ 7, 10, oder 14 vorgesehenen Informationen erhalten hat. Durch diese Angaben soll eine sichere Identifizierung des jeweiligen Zahlungsauftrages sichergestellt werden.

Welche Daten muss die Bank bei einer Überweisung prüfen?

Bei der Ausführung einer Überweisung haben die beteiligten Zahlungsdienstleister, also die Bank des Zahlenden und die Bank des Zahlungsempfängers, ausschließlich die Internationale Bankkontonummer (IBAN) und den Bank-Identifizierungs-Code (BIC), die sog. Kundenkennung zu beachten (§ 675r BGB). Der Name des Zahlungsempfängers gehört nicht dazu.

Die beteiligten Banken müssen daher keinen Namensvergleich anstellen, d.h. nicht prüfen, ob das Konto dem genannten Überweisungsempfänger zusteht. Gibt der Auftraggeber eine falsche, aber existierende IBAN an, darf die Bank die Überweisung auf dieses Konto ohne weitere Prüfung vornehmen. Oder anders gesagt: Die Bank führt Ihre Überweisung auch dann aus, wenn der angegebene Empfängername und die angegebene IBAN nicht zusammenpassen. Der Auftraggeber muss sich dann selbst darum kümmern, wie er sein Geld vom falschen Empfänger zurückbekommt.

Die Angabe der Kontodaten des Zahlungsempfängers sollte daher sorgfältig erfolgen und vor Einreichung bei der Bank nochmals überprüft werden.

Was Sie unternehmen können, wenn trotzdem „etwas schief geht,“ lesen Sie in der FAQ „Welche Ansprüche hat der Kunde bei einer Fehlüberweisung?

Welche Ansprüche hat der Kunde bei einer Fehlüberweisung?

Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Zum Einen kann der Auftraggeber eine IBAN eingeben, die keinem Konto zugeordnet werden kann. Es existiert dann kein Konto mit der angegebenen IBAN. In dem Fall wird der Auftraggeber von der Bank darüber informiert, dass die Zahlung nicht ausgeführt werden konnte. Der Auftraggeber hat einen Anspruch gegen die Bank darauf, dass der zu überweisende Betrag seinem Konto wieder gutgeschrieben wird.

2. Zum Anderen kann der Auftraggeber eine „falsche“ IBAN eingeben, unter der tatsächlich ein Konto existiert. Dann wird die Überweisung in der Regel ausgeführt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch gegen die Bank auf Rückerstattung des überwiesenen Betrags.

In dem Fall kann der Auftraggeber von der eigenen Bank verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den überwiesenen Betrag wiederzuerlangen. Die Bank des „falschen“ Empfängers ist verpflichtet, der Bank des Auftraggebers die hierzu erforderlichen Informationen mitzuteilen. Es kann aber sein, dass der überwiesene Betrag innerhalb der Leistungskette dennoch nicht zurückerlangt werden kann. Dann hat der Auftraggeber gegenüber der eigenen Bank einen Anspruch auf Mitteilung aller verfügbaren Informationen. Mit diesen Informationen kann sich der Auftraggeber dann unmittelbar zwecks Rückerstattung an den „falschen“ Empfänger wenden. Hierzu muss der Auftraggeber einen schriftlichen Antrag stellen. Die eigene Bank kann für diese Tätigkeiten ein Entgelt verlangen. Ob ein Entgelt anfällt, steht im Zahlungsdiensterahmenvertrag. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass sein Rückerstattungsanspruch gegen den „falschen“ Zahlungsempfänger nicht durchsetzbar ist. Dieses Risiko umfasst auch die fehlende Identifizierbarkeit des Zahlungsempfängers.

Was bedeuten Wertstellung (Valuta) und Buchung auf dem Kontoauszug?

Der Buchungstag bezeichnet das Datum, an dem ein Zahlungsvorgang – zum Beispiel eine Überweisung – in das System einer Bank eingeht und bearbeitet wird. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass das Geld schon verfügbar ist. Dafür ist die Wertstellung entscheidend.

Das Wertstellungsdatum ist der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt. Valuta oder Wertstellung bezeichnet also das Datum, an dem eine Kontobewegung wirksam wird.

Buchung und Wertstellung erfolgen häufig am gleichen Tag, das muss aber nicht immer der Fall sein.

Der Zahlungsempfänger hatte keinen Anspruch: Kann ich das Geld von meiner Bank zurückverlangen?

Ein Überweisungsauftrag kann nach Eingang bei der Bank grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Insofern besteht auch kein Anspruch gegen die Bank, den auftragsgemäß überwiesenen Betrag wieder gutzuschreiben. Ihre Bank prüft nicht, ob der Zahlungsempfänger einen Anspruch auf Zahlung Ihnen gegenüber hat. Die involvierten Banken führen die Überweisung anhand einer eindeutigen Kundenkennung (IBAN, BIC) aus. Sie sind auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob der im Überweisungsauftrag eingetragene Name des Zahlungsempfängers mit den Daten der Empfängerbank übereinstimmt. Wurde der überwiesene Betrag aufgrund einer fehlerhaft angegebenen IBAN dem falschen Empfänger gutgeschrieben, kann der Auftraggeber von seinem Institut verlangen, ihm bei der Wiedererlangung des Betrages im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich zu sein (Überweisungsrückruf/ Nachforschungsauftrag). Schlagen die Versuche des Institutes fehl, können Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Betrages gegen den Zahlungsempfänger geltend machen. Wenn Sie den Verdacht haben, dass der Zahlungsempfänger Sie betrogen hat, können Sie sich damit an die Polizei wenden.

Warum darf ich nicht gleich über den Gegenwert eines eingereichten Schecks verfügen?

Die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Einreichers erfolgt in der Regel unter dem Vorbehalt der Einlösung des Schecks, was auf dem Kontoauszug durch den Zusatz "E.v." oder "Eingang vorbehalten" angezeigt wird.

Die Gutschrift unter Vorbehalt ist durch Rückbelastung stornierbar, wenn der Scheck, gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht, nicht eingelöst wird. Erst mit dem Eingang des Gegenwertes entsteht die Verpflichtung der Bank, dem Einreicher den Scheckbetrag verfügbar zu machen und hat der Einreicher einen entsprechenden "Anspruch aus der Gutschrift".

Die meisten Banken sehen dabei eine "Sperrfrist" vor, die über die ohnehin geltenden Wertstellungsfristen (siehe dazu: "Mit welcher Wertstellung muss meine Bank Scheckeinreichungen gutschreiben?") hinausgeht. Die "Sperrfrist" soll sicherstellen, dass der Kunde erst dann über den Scheckgegenwert verfügen kann, wenn sicher ist, dass der Scheck von der Bank des Ausstellers auch tatsächlich eingelöst wurde. Dies kann das mit dem Einzug beauftragte Institut erst dann voraussetzen, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist keine Nachricht über die Nichteinlösung erhält. Die Frist kann je nach Laufweg bis zu 10 Arbeitstage betragen.

Der Kunde hat durch die "Sperrfrist" keinen Zinsnachteil, da für die Zinswirksamkeit allein das Wertstellungsdatum maßgeblich ist.

Mit welcher Wertstellung muss meine Bank Überweisungen berücksichtigen?

1. Gutschrift
Die Wertstellung einer Gutschrift muss mit Datum des Tages erfolgen, an dem der Betrag der Bank des Kunden zugegangen ist (§ 675t Abs. 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der Betrag - etwa wegen Störungen im Rechenzentrum - nachträglich gutgeschrieben worden ist.

2. Belastung
Eine Belastung auf dem Konto der zahlenden Person ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Konto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das heißt, es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem der Mittelabfluss stattfindet. Das Konto der zahlenden Person darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist (§ 675t Abs. 3 BGB).

Von den zuvor genannten Regelungen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden (§ 675e Abs. 1 BGB). Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, gibt es Ausnahmen in § 675 e Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

Mit welcher Wertstellung muss meine Bank Scheckeinreichungen gutschreiben?

Bei Inlandsschecks ist eine Wertstellungsfrist von drei und bei Auslandsschecks von fünf Bankgeschäftstagen zulässig (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.05.1997 - Az. XI ZR 208/96).

Mit welcher Wertstellung müssen Lastschriftrückgaben verbucht werden?

Die Wiedergutschrift auf dem belasteten Konto muss mit der Wertstellung des ursprünglichen Belastungstages erfolgen.

Welche Informationen müssen die Kreditinstitute hinsichtlich der Zahlungsaufträge übermitteln?

Der Gesetzgeber hat in Art. 248 § 7 EGBGB geregelt, dass dem Zahler nach Belastung seines Kontos mit dem Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder, falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet, nach Zugang des Zahlungsauftrags von seinem Zahlungsdienstleister unverzüglich folgende Informationen mitgeteilt werden:

  1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger,
  2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird,
  3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen,
  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, und
  5. das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags.

Die dem Zahlungsempfänger mitzuteilenden Informationen sind in Art. 248 § 8 EGBGB geregelt.

Diesem muss nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs von seinem Zahlungsdienstleister unverzüglich folgendes mitgeteilt werden:

  1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben,
  2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,
  3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen,
  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, und
  5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

Warum muss ich bei Bareinzahlungen einen Herkunftsnachweis vorlegen?

Ein wichtiges Anliegen der gesetzlich verankerten Geldwäscheprävention durch die BaFin ist es, sicherzustellen, dass illegal erlangtes Geld, sogenanntes Schwarzgeld, nicht in den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeschleust wird und so leichter den Anschein einer legalen Herkunft erwecken kann. Hierbei spielen die Banken eine zentrale Rolle, weil sie die Konten führen, auf welche Bargeld eingezahlt und so in den legalen Finanzkreislauf eingebracht werden kann. Eine Aufgabe der Banken ist es hierbei, sicherzustellen, dass nur legal erlangtes Bargeld bei ihnen eingezahlt wird. Hierzu führen sie seit jeher umfassende Sicherungsmaßnahmen durch. Jede Bank kann selbst festlegen, welche Maßnahmen sie wann ergreift, um die legale Herkunft des Bargeldes zu ermitteln.

Aufgabe der BaFin in diesem Zusammenhang ist es, sicherzustellen, dass alle in Deutschland tätigen Banken vergleichbare Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention ergreifen. Anderenfalls könnten Geldwäscher bewusst eine bestimmte Bank aussuchen, die geringere Standards hat, und dort ihr Bargeld unerkannt in den bargeldlosen Zahlungsverkehr einschleusen. Um dem weiter entgegenzuwirken, hat die BaFin am 8. Juni 2021 besondere Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für Banken veröffentlicht. Sie enthalten unter anderem ein Kapitel zu Bargeldeinzahlungen. Hiernach sind alle in Deutschland tätigen Banken seit dem 9. August 2021 zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

  • Gelegenheitskunden (also Einzahler, die kein Konto bei dem Kreditinstitut haben) müssen die Herkunft des Bargeldes bei Bargeldeinzahlungen bei einem Betrag über 2.500 Euro immer anhand eines aussagekräftigen Beleges nachweisen.
  • Kunden der Bank müssen die Herkunft des Bargeldes bei Bareinzahlungen (zum Beispiel auf ihr Konto bei der Bank) bei einem Betrag über 10.000 Euro regelmäßig anhand eines aussagekräftigen Beleges nachweisen. Sollte die Bank bereits bei einem niedrigeren Betrag Bedenken hinsichtlich der legalen Herkunft des Bargeldes haben, kann sie auch bei einer niedrigeren Einzahlungssumme einen Herkunftsnachweis fordern.

Münzen aus Gold oder anderen Edelmetallen sind hiervon nicht umfasst. Dies gilt auch sofern diese – wie beispielsweise Krügerrand oder Maple Leaf – in ihrem Ausgabeland ein gesetzliches Zahlungsmittel sind.

In ihren Hinweisen hat die BaFin Beispiele für aussagekräftige Belege über die Herkunft des Bargeldes (sogenannte Herkunftsnachweise) aufgeführt, die eine Richtschnur für die Banken sein sollen:

„Aussagekräftige Belege als Herkunftsnachweis können insbesondere sein:

  • Ein aktueller Kontoauszug bezüglich eines Kontos des (Lauf-)Kunden bei einer anderen Bank, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • ein aktueller Kontoauszug bezüglich des Kontos eines Dritten, aus dem die Barauszahlung hervorgeht (Handeln im Namen einer dritten Person), ergänzt um weitere Dokumente und Informationen zu dem Dritten,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank,
  • Sparbücher des (Lauf-)Kunden, aus denen die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zum Autoverkauf, Goldverkauf),
  • Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte,
  • letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  • Schenkungsverträge, Schenkungsanzeige.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Insbesondere im Rahmen von Bartransaktionen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung obliegt es der Beurteilung des Kreditinstituts, welche weiteren Belege als Herkunftsnachweise akzeptiert werden. Hierbei können die Art der Geschäftsbeziehung sowie besondere Umstände des Einzelfalls (beispielsweise Nachweise über Todesfall, Hochzeit, Geburtstag) angemessen berücksichtigt werden.

Die Kreditinstitute müssen Nachweise nach Maßgabe des § 8 Geldwäschegesetz (GwG) aufzeichnen und aufbewahren.“

Da es in Deutschland aber viele unterschiedliche Banken gibt und diese Banken wiederum viele unterschiedliche Kunden haben, hat die BaFin nicht festgelegt, welche Belege immer ausreichen und welche Belege nicht anzuerkennen sind. Die Bank kennt den Kunden am besten und kann daher selbst entscheiden, welche Belege sie von welchem Kunden akzeptiert. Ziel ist es, die legale Herkunft des Bargeldes nachzuweisen. Die Bank kann im Einzelfall auch individuelle Nachweise, wie zum Beispiel eine Erklärung des Kunden über die Herkunft des angesparten Bargeldes, akzeptieren. Es besteht daher kein Grund zur Sorge, dass zum Beispiel lange angespartes Bargeld nicht mehr bei der Bank eingezahlt werden darf.

Die BaFin hat also festgelegt, dass alle Banken bei Bargeldeinzahlungen über 10.000 Euro den Kunden regelmäßig nach einem Herkunftsnachweis fragen und diese Angabe plausibilisieren müssen. Die Einzahlung von Bargeld aus illegaler Herkunft wird durch diese zwei zusätzlichen Schritte weiter erschwert. Zunächst brauchen Geldwäscher einen Herkunftsnachweis. Selbst wenn ein solcher Nachweis vorgelegt werden kann, stellt die zusätzliche Prüfung der Bank über die Plausibilität der Mittelherkunft eine zweite Hürde dar, die viele Täter entweder von der Einzahlung des Bargeldes abhalten oder ihre kriminellen Machenschaften aufdecken wird.

Bitte bedenken Sie: Weil alle Banken erhöhte Anforderungen an die Einzahlung von Bargeld umsetzen, wird die Geldwäsche in Deutschland weiter erschwert. Wenn Sie bei Bargeldeinzahlungen über 10.000 Euro einen aussagekräftigen Beleg zur Mittelherkunft mitbringen, helfen Sie mit, die Geldwäscheprävention in Deutschland zu verbessern.