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Stand:geändert am 15.01.2025 | Thema Verbraucherschutz Bankgeschäfte

Was Sie bei Bankgeschäften beachten sollten, erfahren Sie hier – egal, ob Sie Zahlungen abwickeln oder Geld anlegen wollen. Wir erläutern Ihnen die Grundlagen für die wichtigsten Produkte und beantworten häufige Fragen von Bankkunden.

Überblick

Die wichtigsten Bankprodukte auf einen Blick:

Ba­Fin-Kon­ten­ver­gleich

Ob Kontogebühren, Kosten für Debitkarten oder Überziehungszinsen: Das neue Angebot der BaFin gibt Ihnen einen breiten und neutralen Überblick über rund 6.900 Giro- und Basiskonten. Mit verschiedenen Filtern können Sie die Suche individuell gestalten und ein für Sie passenden Konto finden.

Bild Teaser BaFin-Kontenvergleich (verweist auf: BaFin-Kontenvergleich)

© deagreez/672344147 - stock.adobe.com

Kos­ten und Ge­büh­ren für Bank­ge­schäf­te

Banken können Gebühren grundsätzlich so erheben, wie sie es mit ihren Kunden vertraglich vereinbart haben. Hierzu gibt es in der Regel Preisverzeichnisse. Auch die Höhe der Gebühren an Geldautomaten ist nicht gesetzlich geregelt. Für bestimmte Dienstleistungen dürfen Kreditinstitute jedoch keine Gebühren verlangen. Oder es gelten bestimmte Beschränkungen - zum Beispiel für Auslandsüberweisungen.

Kon­ten­wech­sel

Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei einem Kontenwechsel auf Wunsch einen Anspruch auf Unterstützung durch die beteiligten Zahlungsdienstleister. Jeder Zahlungsdienstleister, der Girokonten oder andere Zahlungskonten anbietet, ist verpflichtet, beim Kontenwechsel zu helfen.

Zah­lungs­ver­kehr

Wie lange darf eine Überweisung dauern? Wie lange kann ich einen Zahlungsauftrag oder eine Lastschriftbuchung widerrufen? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier.

Zah­lungs­ver­kehr auf Rei­sen

Eine Kreditkarte oder Girocard im Ausland einzusetzen kann mit unerwarteten Kosten verbunden sein. Setzen Sie sich deshalb gründlich mit möglichen Gebühren und Kostenfallen auseinander.

Bar­geldtrans­fer

Bargeldtransfer ist eine Serviceleistung, die von verschiedenen Finanzdienstleistern angeboten wird. Bargeld kann damit weltweit versendet und empfangen werden, ohne dass dazu ein Bankkonto vom Absender oder Empfänger benötigt wird. Dieser Service ist in aller Regel mit Kosten verbunden. Auch Betrüger nutzen diesen Service leider für sich aus.

Ein­la­gen­si­che­rung & An­le­ger­ent­schä­di­gung

Gerät Ihre Bank oder Ihr Wertpapierhandelsunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, schützen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – in gewissem Umfang – Ihre Guthaben und Forderungen. Wir erläutern, wie die Sicherungssysteme in Deutschland funktionieren und welche Gelder und Forderungen geschützt sind.

Whi­te-La­bel-Ban­king

Beim White-Label-Banking arbeitet eine Bank mit Bankerlaubnis mit einem Kooperationspartner zusammen, der unter eigenem Markenauftritt eine erlaubnispflichtige Dienstleistung anbietet. Wir erklären, was Verbraucherinnen und Verbraucher bei diesem Geschäftsmodell beachten sollten.

Pro­duk­te von Ban­ken

Hier finden Sie einen ersten Einstieg, um sich über die Dienstleistungen von Banken und Sparkassen zu informieren. Wir stellen die wichtigsten Produkte kurz vor und beantworten häufige Fragen dazu. Wenn Sie sich für Details interessieren, können Sie sich an das Verbrauchertelefon der BaFin wenden.

Häufige Fragen zu Bankgeschäften

Wann ist die Zinsanpassungsklausel in meinem Prämiensparvertrag unwirksam und was kann ich dann tun?

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kundinnen bzw. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, deren Höhe meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist.

Unwirksam sind Zinsanpassungsklauseln, die Kreditinstituten das Recht einräumen, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Viele Kreditinstitute verwendeten solche Klauseln in den 1990er- bis 2000er-Jahren in Prämiensparverträgen. Sie lauteten zum Beispiel wie folgt: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % p.a. verzinst." oder auch "Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam."

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte derartige Klauseln bereits im Jahr 2004 für unwirksam und hat diese Einschätzung in mehreren Entscheidungen, zuletzt aus dem Jahr 2024, noch einmal bestätigt.

Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln muss die Anpassung der Zinsen durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung geregelt werden. Viele Kreditinstitute haben jedoch einseitig neue Zinsanpassungsklauseln verwendet, die nicht die vom BGH in mehreren Entscheidungen hierfür festgelegten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Am 9. Juli 2024 hat der BGH erstmals entschieden, welche konkrete Zeitreihe der Deutschen Bundesbank zur Bestimmung des zur Zinsnachberechnung benötigten Referenzzinssatzes herangezogen werden kann und die Zeitreihe „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte" als geeignet eingestuft.

Wenn die Zinsanpassungsklausel in Ihrem Prämiensparvertrag unwirksam ist, haben Sie eventuell einen Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen. Sie können sich daher an Ihr Kreditinstitut wenden und um eine Zinsnachberechnung unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH bitten. Musterschreiben hierzu stellen die Verbraucherzentralen zur Verfügung.

Wichtig: Eventuelle Ansprüche aus einer Zinsnachberechnung unterliegen der Verjährung. Die BaFin rät betroffenen Prämiensparerinnen und -sparern, sich darüber zu informieren, wann Ansprüche verjähren. Vor einer Verjährung können Sie sich schützen, indem Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden oder Klage einreichen. Alternativ können Sie von Ihrem Kreditinstitut eine schriftliche Bestätigung verlangen, in der es auf die sogenannte Einrede der Verjährung verzichtet.

Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrem Prämiensparvertrag erhalten Sie bei Verbraucherzentralen und Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten.

Mein Prämiensparvertrag wurde ohne eine entsprechende vertragliche Regelung gekündigt. Ist das rechtens?

Der Bundesgerichtshof hat 2019 entschieden, dass sich ein solches Kündigungsrecht grundsätzlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute ergeben kann, jedoch erst nach Erreichen der höchsten, vertraglich vereinbarten Prämienstufe erfolgen darf. Durch die vereinbarte Prämienstaffel habe die Bank einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dem Anspruch des Kunden auf Gewährung der Sparprämien könne sich die Bank nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe durch Kündigung des Prämiensparvertrages entziehen.

Ob in einem konkreten Fall eine Kündigung des Sparvertrags möglich bzw. rechtlich zulässig ist, kann die BaFin weder prüfen noch verbindlich entscheiden.

Mein Kreditinstitut will den Zugang zum Onlinebanking nur noch ermöglichen, wenn ich zukünftig ein kostenpflichtiges Kartenlesegerät oder ein Smartphone verwende. Kann ich mich gegen diese Veränderung wehren?

Nein. Die Entscheidung der Bank, das Authentifizierungsverfahren für das Onlinebanking nur für Nutzer von Kartenlesegeräten, Smartphones oder Tablets zu ermöglichen, ist eine geschäftspolitische Entscheidung, auf die die BaFin keinen Einfluss nehmen kann. Auch kann sie das Institut nicht veranlassen, die technischen Vorgaben für das Authentifizierungsverfahren zu ändern. Aufsichtlich muss jedes Kreditinstitut muss eine starke Kundenauthentifizierung gewährleisten.

Ich kann mich nicht in das Onlinebanking meiner Bank einloggen. Was kann ich tun?

Die Gründe für Schwierigkeiten beim Onlinebanking können mannigfaltig sein. So kommen beispielsweise technische Probleme bei der Anwendung der nötigen Geräte, Bedienerfehler, aber auch eine IT-Panne in Betracht. Eine Aufklärung kann zumeist nur über die jeweilige Bank erreicht werden. Die BaFin kann Ihnen dabei leider nicht behilflich sein.

Ich habe ein jahrzehntealtes Sparbuch gefunden. Was kann ich tun?

Falls die ausgewiesene Einlage noch auf Reichsmark oder Mark der DDR lautet, besteht kein Anspruch mehr auf diese Beträge, da die hierfür vorgesehenen Umstellungsfristen bereits abgelaufen sind.

Ansonsten ist das Sparbuch eine Urkunde mit Wertpapiercharakter im Sinne von § 808 BGB. Die Urkunde beweist zunächst auch den Bestand der Forderung. Einwendungen der Bank, dass die Forderung nicht mehr bestehe, müssen von dieser nachgewiesen werden.

Wie kann ich herausfinden, bei welchen Kreditinstituten eine betreute oder verstorbene Person ein Konto oder Depot hatte?

Die BaFin kann hier nicht behilflich sein. Sie führt keine allgemein zugängliche Datenbank über die bei deutschen Banken geführten Konten und Depots. Möglicherweise können Sie entsprechende Informationen bei den Dachverbänden der Institutsgruppen erhalten (Bundesverband deutscher Banken (BdB), Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) oder Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)). Ein Kontoabrufverfahren darf die BaFin in privatrechtlichen Angelegenheiten nicht durchführen.

Was ist das Kontenabrufverfahren und wer ist berechtigt, Kontenabfragen zu tätigen?

Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Zahlungsinstitute sind nach § 24c Abs. 1 KWG verpflichtet, eine Datei zu führen, in der bestimmte Kontostammdaten (z.B. Kontonummer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten, Errichtungs- und Schließungsdatum) gespeichert sind. Sogenannte Bewegungsdaten wie Kontostände oder Umsätze werden nicht in der Kontenabrufdatei gespeichert.

Die BaFin darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erteilt die BaFin auf Ersuchen Auskunft aus der Kontenabrufdatei an die in § 24c Abs. 3 KWG genannten Behörden. Dazu gehören unter anderem die ordentlichen Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Zollfahndungsämter sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen bei den Finanzämtern. In privatrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Insolvenzverfahren oder Erbschaftsangelegenheiten) darf die BaFin keine Auskunft über Kontoinformationen erteilen (vgl. auch Frage: Wie kann ich herausfinden, bei welchen Kreditinstituten eine betreute oder verstorbene Person ein Konto oder Depot hatte?).

Wie lange müssen Kreditinstitute Geschäftsunterlagen aufheben?

Die Vorgaben zu Aufbewahrungsfristen von Kreditinstituten unterscheiden sich nicht von den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften des § 257 Handelsgesetzbuch (HGB), die für alle Unternehmen gelten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Die Unterlagen müssen nicht zwingend im Original, d.h. in Papierform, aufbewahrt werden. Eine Archivierung in elektronischer Form, z.B. auf Mikrofilm, genügt den Vorgaben ebenfalls.

Für Kreditinstitute gelten bei der Erbringung von Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistungen zudem wertpapieraufsichtsrechtliche Aufbewahrungsfristen, vgl. § 83 Abs. 8 WpHG und § 9 Abs. 4 WpDVerOV. Diese Aufbewahrungsfristen betragen für Kreditinstitute in ihrer Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich fünf Jahre. Aufzeichnungen über Telefongespräche, elektronische Kommunikation sowie persönliche Gespräche, die sich auf Kundenaufträge in Wertpapieren beziehen, sind ferner grundsätzlich von Kreditinstituten nach fünf Jahren zu löschen oder zu vernichten.

Wann muss meine Bank gekündigte Genossenschaftsanteile auszahlen?

Bei Genossenschaftsanteilen handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung und nicht um ein Bankgeschäft. Einzelheiten der Beziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern lassen sich der entsprechenden Satzung und dem Genossenschaftsgesetz entnehmen. Das Gesetz sieht eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahrs vor. Die Auszahlung eines durch Kündigung entstandenen Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes im darauffolgenden Geschäftsjahr binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, nachdem die Vertreterversammlung den Jahresabschluss der Genossenschaft festgestellt hat. Es besteht für den Zeitpunkt vom 31. Dezember bis zur Auszahlung kein Dividendenanspruch. In der Satzung der jeweiligen Genossenschaft können diese jedoch die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens anders regeln. Eine Genossenschaftsbank kann daher eigenständig entscheiden, wie sie die Kündigung bzw. Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in ihrer Satzung regelt. Die BaFin kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die Regelungen der Satzung keinen Einfluss nehmen. Letztendlich hätte allein ein Gericht darüber zu entscheiden, ob das Vorgehen des Instituts den in seiner Satzung festgelegten Regelungen entspricht bzw. ob Ihnen entgegen den Regelungen der Satzung auch ein fristloses Kündigungsrecht hinsichtlich Ihrer Genossenschaftsanteile zusteht.

Darf eine Bank Dienstleistungen wie Bargeldeinzahlung und Geldwechsel nur auf ihre Kundinnen und Kunden beschränken?

Ja. Eine Verpflichtung, solche Tätigkeiten für jedermann anzubieten, existiert nicht.

Muss eine Bank Vollmachten immer beachten?

Grundsätzlich sind Vollmachten nicht an eine bestimmte Form gebunden. Gesetzliche Regelungen zu Bank- oder Kontovollmachten gibt es nicht.

Banken müssen jedoch Vollmachten im Interesse ihrer Kundinnen und Kunden im Einzelfall sorgfältig prüfen und die bevollmächtigte Person anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses identifizieren. Sie stellen daher häufig eigene Formulare zur Verfügung.

Im Hinblick auf Vorsorgevollmachten empfiehlt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) Vollmachtgebern, für Bankangelegenheiten ergänzende Vollmachten auf dem von Ihrer Bank angebotenen Vordruck zu erteilen. Ein Musterformular finden Sie auf der Website des BMJ.

Ob eine Bank eine Vollmacht anerkennen muss, kann im Zweifelfall nur ein Zivilgericht entscheiden.

Gibt es Vorgaben für die Bearbeitungszeiten bei Banken?

Entsprechende Vorgaben existieren nur in Ausnahmefällen. So gibt es beispielsweise eine gesetzliche Vorgabe für die Ausführungsfrist von Zahlungsvorgängen.

In welchem Umfang muss meine Bank für mich erreichbar sein?

Verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Erreichbarkeit existieren nicht. Bitte nutzen Sie gegebenenfalls den Sperr-Notruf 116 116.

Darf mein Kreditinstitut Filialen schließen?

Ja. Rechtliche Vorgaben zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Filialnetzes existieren nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine geschäftspolitische Entscheidung, welche die BaFin nicht überprüfen kann.

Kann die BaFin mir behilflich sein, wenn ich mit der Nachlassbearbeitung seitens der Bank nicht zufrieden bin?

In den meisten Fällen nicht. Im Rahmen der Beschwerdebearbeitung wird die BaFin zum kollektiven Verbraucherschutz tätig. Dabei wird jedoch nicht die Bearbeitung der einzelnen Nachlassangelegenheit überprüft.

Sind Banken bei der Höhe der angebotenen Zinsen an gesetzliche Vorgaben gebunden?

Banken unterliegen bei der Festlegung ihrer Soll- und Haben-Zinsen keinerlei gesetzlicher Bindung, solange sie nicht die Grenze zum Tatbestand des Wuchers überschreiten. Die BaFin ist nicht befugt, in die Zinspolitik der Banken unmittelbar einzugreifen und ihnen bestimmte Konditionen vorzuschreiben oder diese zu überprüfen. Ob und in welcher Höhe für Darlehen Zinsen berechnet oder für Einlagen gewährt werden, obliegt allein der Geschäftspolitik der einzelnen Bank. Im Sinne der Vertragsfreiheit steht es Bank und Kunde bzw. Kundin frei, einen Vertrag zu den jeweiligen Konditionen anzubieten, abzuschließen oder abzulehnen bzw. fortzusetzen oder zu kündigen.

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