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Stand:geändert am 06.11.2023 | Thema Verbraucherschutz Bankgeschäfte

Was Sie bei Bankgeschäften beachten sollten, erfahren Sie hier – egal, ob Sie Zahlungen abwickeln oder Geld anlegen wollen. Wir erläutern Ihnen die Grundlagen für die wichtigsten Produkte und beantworten häufige Fragen von Bankkunden.

Überblick

Die wichtigsten Bankprodukte auf einen Blick:

Kos­ten und Ge­büh­ren für Bank­ge­schäf­te

Banken können Gebühren grundsätzlich so erheben, wie sie es mit ihren Kunden vertraglich vereinbart haben. Hierzu gibt es in der Regel Preisverzeichnisse. Auch die Höhe der Gebühren an Geldautomaten ist nicht gesetzlich geregelt. Für bestimmte Dienstleistungen dürfen Kreditinstitute jedoch keine Gebühren verlangen. Oder es gelten bestimmte Beschränkungen - zum Beispiel für Auslandsüberweisungen.

Kon­ten­wech­sel

Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei einem Kontenwechsel auf Wunsch einen Anspruch auf Unterstützung durch die beteiligten Zahlungsdienstleister. Jeder Zahlungsdienstleister, der Girokonten oder andere Zahlungskonten anbietet, ist verpflichtet, beim Kontenwechsel zu helfen.

Zah­lungs­ver­kehr

Wie lange darf eine Überweisung dauern? Wie lange kann ich einen Zahlungsauftrag oder eine Lastschriftbuchung widerrufen? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier.

Zah­lungs­ver­kehr auf Rei­sen

Eine Kreditkarte oder Girocard im Ausland einzusetzen kann mit unerwarteten Kosten verbunden sein. Setzen Sie sich deshalb gründlich mit möglichen Gebühren und Kostenfallen auseinander.

Bar­geldtrans­fer

Bargeldtransfer ist eine Serviceleistung, die von verschiedenen Finanzdienstleistern angeboten wird. Bargeld kann damit weltweit versendet und empfangen werden, ohne dass dazu ein Bankkonto vom Absender oder Empfänger benötigt wird. Dieser Service ist in aller Regel mit Kosten verbunden. Auch Betrüger nutzen diesen Service leider für sich aus.

Ein­la­gen­si­che­rung & An­le­ger­ent­schä­di­gung

Gerät Ihre Bank oder Ihr Wertpapierhandelsunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, schützen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – in gewissem Umfang – Ihre Guthaben und Forderungen. Wir erläutern, wie die Sicherungssysteme in Deutschland funktionieren und welche Gelder und Forderungen geschützt sind.

Whi­te-La­bel-Ban­king

Beim White-Label-Banking arbeitet eine Bank mit Bankerlaubnis mit einem Kooperationspartner zusammen, der unter eigenem Markenauftritt eine erlaubnispflichtige Dienstleistung anbietet. Wir erklären, was Verbraucherinnen und Verbraucher bei diesem Geschäftsmodell beachten sollten.

Pro­duk­te von Ban­ken

Hier finden Sie einen ersten Einstieg, um sich über die Dienstleistungen von Banken und Sparkassen zu informieren. Wir stellen die wichtigsten Produkte kurz vor und beantworten häufige Fragen dazu. Wenn Sie sich für Details interessieren, können Sie sich an das Verbrauchertelefon der BaFin wenden.

Häufige Fragen zu Bankgeschäften

Wann sind Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen rechtswidrig?

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, deren Höhe meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten in den 1990er- bis 2000er-Jahren Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte diese Praxis 2004 für unwirksam und hat sich in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert. Am 6. Oktober 2021 hat der BGH erneut entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen.

Der BGH spricht sich deutlich für eine monatliche Zinsanpassung nach der Verhältnismethode aus. Bei dieser Methode wird der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten. Offengeblieben ist, welchen konkreten Referenzzins Kreditinstitute bei der Zinsanpassung zugrunde legen müssen. Hierzu hat der BGH entschieden, dass für die Höhe der variablen Verzinsung für langfristige Spareinlagen ein maßgebender Referenzzinssatz zu bestimmen ist. Wegen dieser Frage wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

Was passiert, wenn eine Zinsanpassungsklausel unwirksam ist?

Die BaFin hat die Kreditinstitute am 21. Juni 2021 per Allgemeinverfügung dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. Über 1.000 Kreditinstitute legten dagegen Widerspruch ein. Die Aufsicht hat aus verfahrensökonomischen Gründen über einzelne Widersprüche vorrangig entschieden, um anschließend verwaltungsgerichtliche Musterverfahren zu führen. Sobald hierzu abschließende rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, wird die BaFin die übrigen Widerspruchsverfahren auf Basis der Rechtsprechung in den Musterverfahren abschließen.

Bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahren müssen die Kreditinstitute, die Widerspruch eingelegt haben, die Allgemeinverfügung noch nicht erfüllen. In diesem Zeitraum könnten individuelle Ansprüche von betroffenen Prämiensparkunden auf eine ordnungsgemäße Verzinsung verjähren. Die BaFin rät betroffenen Prämiensparern, sich darüber zu informieren, wie sie sich vor einer Verjährung ihrer Ansprüche schützen können. Rechtliche Beratung erhalten sie bei Verbraucherzentralen und Rechtsanwälten.

Mein Kreditinstitut will zukünftig den Zugang zum Onlinebanking nur ermöglichen, wenn ich ein kostenpflichtiges Kartenlesegerät oder ein Smartphone verwende. Kann ich mich gegen diese Veränderung wehren?

Nein. Die Entscheidung der Bank, das Authentifizierungsverfahren für das Onlinebanking nur für Nutzer von Kartenlesegeräten, Smartphones oder Tablets zu ermöglichen, ist eine geschäftspolitische Entscheidung, auf die die BaFin keinen Einfluss nehmen kann. Die BaFin kann Banken auch nicht veranlassen, die technischen Vorgaben für das Authentifizierungsverfahren zu ändern. Jedes Kreditinstitut muss eine starke Kundenauthentifizierung gewährleisten.

Onlinebanking und Onlineshopping – Was ist neu?

Im Januar 2018 ist das deutsche Umsetzungsgesetz für die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie („Payment Services Directive 2“), auch PSD 2 genannt, in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine europäische Richtlinie, die unter anderem darauf abzielt, den Verbraucherschutz zu stärken, Innovationen zu fördern und die Sicherheit von elektronischen Bezahlvorgängen zu erhöhen.

Der Großteil der PSD 2 wurde bereits zum 13. Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt. Ein Teil der neuen Anforderungen ist jedoch erst seit dem 14. September 2019 anwendbar, nämlich die Regelungen, die zu Neuerungen beim Onlinebanking und Onlineshopping führen. Dies betrifft insbesondere die Starke Kundenauthentifizierung.

Was ist die „Starke Kundenauthentifizierung“?

Für das Bezahlen im Internet und den Onlinezugriff auf das Zahlungskonto gilt seit dem 14. September 2019 die Pflicht zur „Starken Kundenauthentifizierung.“ Diese Pflicht hat den Zweck, elektronische Zahlungen sicherer zu machen sowie die im Onlinebanking einsehbaren Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Starke Kundenauthentifizierung bedeutet, dass der Internetnutzer mindestens zwei Elemente verwenden muss, um sich zu authentifizieren. Diese Elemente müssen aus den Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz stammen, und dabei jeweils unterschiedliche Kategorien bedienen.

Ein Beispiel für die Kategorie Wissen ist das Passwort. Ein Beispiel für die Kategorie Besitz ist das Mobiltelefon – genauer gesagt: die SIM-Karte. Deren Besitz können Sie zum Beispiel durch Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) nachweisen, die zuvor per SMS an Ihr Telefon geschickt worden ist. Bei der Kategorie Inhärenz geht es um Ihre persönlichen beziehungsweise körperlichen Eigenschaften – etwa Ihren Fingerabdruck.

Weiterhin darf es nicht mehr ohne weiteres möglich sein, ein physisches Element zur Authentifizierung zu vervielfältigen. Deshalb markiert die Starke Kundenauthentifizierung auch das Ende der gedruckten iTAN-Liste.

Neue Regeln nur bei Zahlungskonten

Diese neuen Regeln gelten nur für Zahlungsdienste und Zahlungskonten. Zu Letzteren gehören unter anderem die üblichen Girokonten. Bei Spar- und Wertpapierkonten ist es deshalb möglich, dass Ihre Bank dabei noch das iTAN-Verfahren zulässt. Bei Banken, die sowohl Girokonten als auch Wertpapierdepots oder Sparkonten führen, ist es aber wahrscheinlich, dass durchweg die Starke Kundenauthentifizierung gefordert wird.

Neben der Überweisung im Onlinebanking sind auch andere Arten der elektronischen Zahlungsauslösung im Internet erfasst, zum Beispiel die Verwendung der Kreditkarte oder andere, neuartige Onlinebezahldienste. Dagegen ist bei der weit verbreiteten Zahlung mit Lastschrift auch in Zukunft keine Starke Kundenauthentifizierung notwendig, da hier die Zahlungsauslösung durch den Händler erfolgt.

Sonderkonstellation: Kreditkartenzahlung im Internet

Auch beim Bezahlen mit Kreditkarte im Internet reicht es deshalb nicht mehr aus, lediglich die auf der Karte sichtbaren Daten inklusive der auf der Rückseite befindlichen Prüfziffer einzugeben. Kunden müssen zusätzlich zum Beispiel eine Transaktionsnummer (TAN), die zuvor an ihr Mobiltelefon gesendet wurde, sowie ein Passwort eingeben.

Nachdem die BaFin für Kreditkartenzahlungen im Internet vorübergehend nicht auf einer Starke Kundenauthentifizierung bestanden hatte, werden seit Anfang 2021 auch Onlinekäufer zunehmend mit der Starken Kundenauthentifizierung konfrontiert. Verbraucher und Unternehmen sollten sich deshalb – falls noch nicht bekannt – bei ihrer Bank erkundigen, welches Authentifizierungsverfahren für ihre Karte vorgesehen und ob eine besondere Freischaltung erforderlich ist.

Ausnahmen von der Starken Kundenauthentifizierung

Aber auch zukünftig ist nicht bei allen Onlinezahlungen eine Starke Kundenauthentifizierung notwendig. Denn der europäische Gesetzgeber hat einige Ausnahmen davon zugelassen.

Das gilt zum Beispiel, wenn Sie in Ihrem Zahlungskonto nur Ihren Kontostand oder die Umsätze der letzten 90 Tage einsehen möchten. Dafür reicht es aus, wenn alle 90 Tage eine Starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wird. Auf die Starke Kundenauthentifizierung kann ebenfalls verzichtet werden, wenn der zuständige Zahlungsdienstleister die Zahlung aufgrund einer in Echtzeit durchgeführten automatischen Risikoanalyse als wenig riskant einstuft. Zur Vermeidung von Missbräuchen gibt es hierzu allerdings vom Gesetzgeber festgelegte Obergrenzen. Der Zahlungsdienstleister kann diese Ausnahme nur nutzen, wenn er den Wert der betrügerischen Zahlungen unter dieser Grenze halten kann.

Wenn Sie sich für weitere Ausnahmen der Starken Kundenauthentifizierung interessieren, finden Sie Zusatzinformationen in einem Artikel im BaFinJournal.

Wichtig zu wissen: die verbesserten zivilrechtlichen Haftungsregeln zum Schutz des Bankkunden gelten schon seit 2018. Entdecken Sie unberechtigte Onlinezahlungen von Ihrem Konto, sollten Sie diese sofort bei ihrer Bank beanstanden.

Worauf Sie „Online“ achten sollten:

Wenn Sie Online unterwegs sind, sollten Sie unter anderem folgende Regeln beachten.

1. Kommt Ihnen etwas „Spanisch“ vor? Dann brechen Sie mögliche Transaktionen ab!
2. Bleiben Sie „Up-to-date“: Kümmern Sie sich darum, dass Sie mit einem aktuellen Betriebssystem und Internetbrowser unterwegs sind.
3. Klicken Sie keine Links in Emails an, die Sie nicht erwartet haben und die Ihnen merkwürdig erscheinen!
4. Öffnen Sie keine unbekannten Anhänge!

Ich habe ein jahrzehntealtes Sparbuch gefunden. Was kann ich tun?

Falls die ausgewiesene Einlage noch auf Reichsmark oder Mark der DDR lautet, besteht kein Anspruch mehr auf diese Beträge, da die hierfür vorgesehenen Umstellungsfristen bereits abgelaufen sind.

Ansonsten ist das Sparbuch eine Urkunde mit Wertpapiercharakter im Sinne von § 808 BGB. Die Urkunde beweist zunächst auch den Bestand der Forderung. Einwendungen der Bank, dass die Forderung nicht mehr bestehe, müssen von dieser nachgewiesen werden.

Wie kann ich herausfinden, bei welchen Kreditinstituten eine betreute oder verstorbene Person ein Konto oder Depot hatte?

Die BaFin kann hierbei nicht behilflich sein. Die BaFin darf die ihr zur Verfügung stehenden Kontoinformationen nur an gesetzlich genau bestimmte öffentliche Stellen weitergeben (§ 24c Abs. 3 KWG).

Bei der Ermittlung der Konten von verstorbenen oder betreuten Personen sind die Spitzenverbände des Kreditgewerbes behilflich (Bundesverband deutscher Banken (BdB), Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) oder Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)).

Was ist das Kontenabrufverfahren und wer ist berechtigt, Kontenabfragen zu tätigen?

Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Zahlungsinstitute sind nach § 24c Abs. 1 KWG verpflichtet, eine Datei zu führen, in der bestimmte Kontostammdaten (z.B. Kontonummer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten, Errichtungs- und Schließungsdatum) gespeichert sind. Sogenannte Bewegungsdaten wie Kontostände oder Umsätze werden nicht in der Kontenabrufdatei gespeichert.

Die BaFin darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erteilt die BaFin auf Ersuchen Auskunft aus der Kontenabrufdatei an die in § 24c Abs. 3 KWG genannten Behörden. Dazu gehören unter anderem die ordentlichen Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Zollfahndungsämter sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen bei den Finanzämtern. In privatrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Insolvenzverfahren oder Erbschaftsangelegenheiten) darf die BaFin keine Auskunft über Kontoinformationen erteilen (vgl. auch Frage: Wie kann ich herausfinden, bei welchen Kreditinstituten eine betreute oder verstorbene Person ein Konto oder Depot hatte?).

Wie lange müssen Kreditinstitute Geschäftsunterlagen aufheben?

Die Vorgaben zu Aufbewahrungsfristen von Kreditinstituten unterscheiden sich nicht von den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften des § 257 Handelsgesetzbuch (HGB), die für alle Unternehmen gelten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Die Unterlagen müssen nicht zwingend im Original, d.h. in Papierform, aufbewahrt werden. Eine Archivierung in elektronischer Form, z.B. auf Mikrofilm, genügt den Vorgaben ebenfalls.

Für Kreditinstitute gelten bei der Erbringung von Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistungen zudem wertpapieraufsichtsrechtliche Aufbewahrungsfristen, vgl. § 83 Abs. 8 WpHG und § 9 Abs. 4 WpDVerOV. Diese Aufbewahrungsfristen betragen für Kreditinstitute in ihrer Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich fünf Jahre. Aufzeichnungen über Telefongespräche, elektronische Kommunikation sowie persönliche Gespräche, die sich auf Kundenaufträge in Wertpapieren beziehen, sind ferner grundsätzlich von Kreditinstituten nach fünf Jahren zu löschen oder zu vernichten.

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