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Stand:geändert am 14.12.2023 | Thema Verbraucherschutz Bei der BaFin beschweren

Hier erfahren Sie Wissenswertes zu Beschwerden über beaufsichtigte Unternehmen, zu PEPP-Produkten und über unerlaubt tätige Unternehmen.

Beschwerden über beaufsichtigte Unternehmen

Möchten Sie sich über Ihre Bank oder Ihren Versicherer beschweren? Dann können Sie sich auch an die Finanzaufsicht BaFin wenden. Wie Sie Ihre Beschwerde bei der BaFin einreichen können, erfahren Sie hier.

Doch wann ist es sinnvoll, sich bei der BaFin zu beschweren? Ihre Beschwerde hilft uns, die Probleme der Kundinnen und Kunden der Finanzbranche zu verstehen. Aber oft sind andere Adressen besser in der Lage, Ihnen zu helfen. Wir erklären, warum das so ist.

Die BaFin kann Verbraucherinnen und Verbrauchern im Einzelfall nicht zu ihrem individuellen Recht verhelfen. Sie ist nämlich ausschließlich für den kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Das bedeutet: Die BaFin schützt die Gesamtheit aller Verbraucherinnen und Verbraucher am Finanzmarkt.

Hat die BaFin Anhaltspunkte dafür, dass gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoßen wird und davon eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern betroffen ist, prüft sie, ob und welche Maßnahmen sie ergreifen kann. Der Schutz einzelner Verbraucherinnen und Verbraucher ist dagegen nicht Aufgabe der BaFin. Damit befassen sich Ombudsleute, Schlichtungsstellen und die ordentlichen Gerichte.

Nur Gerichte entscheiden verbindlich

Nur Gerichte können streitige Sachverhalte und Rechtsansichten verbindlich klären und beispielsweise Unternehmen durch ein Urteil zu einer Zahlung verpflichten. Die BaFin dagegen darf einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

Die BaFin bietet auch keine allgemeine Rechtsberatung an. Dies ist gesetzlich allein den beratenden Berufen vorbehalten, vor allem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Auch Verbraucherschutzorganisationen bieten Unterstützung in Rechtsfragen an. Die BaFin ist auch nicht befugt, Gutachten zu allgemeinen Rechtsfragen für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erstellen.

Beim Unternehmen selbst beschweren

Wenn Sie mit Ihrer Bank oder Ihrem Versicherer unzufrieden sind, sollten Sie sich immer schriftlich an das Unternehmen wenden und um eine schriftliche Stellungnahme bitten. Möglicherweise bietet die Bank oder der Versicherer Ihnen eine Lösung an. Sie entscheiden dann, ob Sie diesen Vorschlag annehmen. Dabei sollten Sie sich intensiv mit der Begründung der Entscheidung auseinandersetzen. So können Sie besser abschätzen, ob es sich lohnt, Ihr Anliegen weiter zu verfolgen.

Über beaufsichtigte Unternehmen beschweren

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Bank oder Ihr Versicherer sich nicht korrekt verhalten hat, können Sie sich auch bei der BaFin beschweren. Ihre Beschwerde können Sie über ein Online-Formular bei der BaFin einreichen.

Das BaFin-Verbrauchertelefon beantwortet Ihre Fragen

Haben Sie Fragen zu Verbraucherthemen oder rund um das Thema Beschwerden? Dann können Sie sich an das Verbrauchertelefon der BaFin wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenlos unter der Rufnummer 0800 2 100 500 erreichbar. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Beschäftigten am Telefon nur allgemeine Fragen beantworten dürfen.

Die BaFin kann Ihre Beschwerde nur prüfen, wenn sie das betreffende Unternehmen beaufsichtigt. Für die gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung ist die BaFin nicht zuständig. Einige nur regional tätige Versicherungsunternehmen werden nicht von der BaFin, sondern von den Ländern beaufsichtigt. Auch die Börsenaufsicht ist Sache der Bundesländer. Für Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben, beispielsweise Vermittler von Investmentfonds, ist die BaFin ebenfalls nicht zuständig. Ob und inwieweit ein Unternehmen von der BaFin beaufsichtigt wird, können Sie unserer Unternehmensdatenbank entnehmen.

Häufige Fragen

Bevor Sie Ihre Beschwerde absenden, empfehlen wir einen Blick auf unsere FAQs. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Vielleicht können wir Ihr Anliegen hier schon beantworten. Viele weitere Informationen und FAQs finden Sie im Verbraucherbereich unserer Website.

Wie die BaFin Ihre Beschwerde prüft

Die BaFin prüft Ihre Beschwerde anhand der eingereichten Unterlagen und fordert das betroffene Unternehmen gegebenenfalls auf, sich dazu zu äußern. Diese Stellungnahme prüft die BaFin nach aufsichtsrechtlichen Maßstäben. Wie die aufsichtliche Prüfung ausgeht, kann Sie Ihnen unter anderem wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht nicht mitteilen.

Sie erhalten jedoch ein abschließendes Schreiben zu Ihrer Beschwerde. Fordert die BaFin eine Stellungnahme des betroffenen Unternehmens an, kann es einige Zeit dauern, bis diese vorliegt und geprüft ist. Die Bearbeitungszeit beträgt in solchen Fällen in der Regel bis zu drei Monaten; im Einzelfall kann dies auch länger dauern.

Wichtig: Fristen trotz Beschwerde einhalten!

Was Sie im Blick haben sollten: Wenn Sie eine Beschwerde bei der BaFin einreichen, laufen gesetzliche und vertragliche Fristen weiter. Lassen Sie also Zahlungsfristen, Melde-, Verjährungs- und andere Fristen nicht verstreichen – auch wenn die BaFin Ihre Beschwerde prüft. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie im Zweifel hierzu beraten.

Verbraucherschutz-Podcast: Probleme mit der Bank – was die BaFin tun kann

Weshalb beschweren sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Finanzaufsicht BaFin über ihre Bank? Wo hilft die BaFin? Und an wen können sich Bankkundinnen und -kunden noch wenden? Über diese und weitere Fragen spricht BaFin-Verbraucherschützerin Sabine Reimer mit BaFin-Experte Thomas Burgwinkel.

Verbraucherschutz-Podcast: Probleme mit der Bank – was die BaFin tun kann

Beschwerden zu PEPP-Produkten

Kunden von Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukten (PEPP) und auch Verbraucherverbände können sich, bei mutmaßlichen Verstößen von PEPP-Anbietern und PEPP-Vertreibern gegen die PEPP-Verordnung, bei der BaFin beschweren.

Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, wenn also mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit seine Beschwerde bei den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaates einzulegen, unabhängig davon, wo der Verstoß stattgefunden hat.

Beschwerden über unerlaubt tätige Unternehmen

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, benötigt eine Erlaubnis der BaFin. Sie können anhand der Unternehmensdatenbank erkennen, ob ein Unternehmen über eine Erlaubnis der BaFin verfügt oder nicht.

Wenn Sie den Eindruck haben, ein Unternehmen würde einer solchen Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin nachgehen, können Sie sich ebenfalls an die BaFin wenden. Die BaFin ist für Ihre Informationen dankbar. Bitten senden Sie Ihre Eingabe per Brief, Fax oder E-Mail mit den dazugehörigen Unterlagen an:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung IF
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
E-Mail: if@bafin.de

Kontakt für Hinweisgeber und Marktteilnehmer

Wenn Sie dagegen über besondere Kenntnisse, Informationen oder Ähnliches zu Unternehmensinterna verfügen und diese anonym weitergeben möchten, um sich zum Beispiel als Mitarbeiter oder Vertriebspartner des Unternehmens selbst zu schützen, richten Sie sich bitte an unsere Hinweisgeberstelle für Whistleblower.

Falls Sie der BaFin als Marktteilnehmer – zum Beispiel Insider, Shortseller oder Finanzmarktexperte – relevante Informationen (nicht anonymisiert) mitteilen möchten, wenden Sie sich bitte an die Market Contact Group (MCG).

Zusatzinformationen

Informationen zum Verwaltungsverfahren bei Basiskonten

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