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Stand:geändert am 22.11.2023 | Thema Verbraucherschutz Einen Streit über Finanzombudsstellen außergerichtlich beilegen

Ein Streit muss nicht immer vor Gericht enden. Viele Banken, Sparkassen und Versicherungen in Deutschland haben sich privaten und vom Bundesamt für Justiz (BfJ) anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen angeschlossen – und kooperieren im Streitfall mit ihnen. Bei den Ombudsleuten, die hier im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung arbeiten, handelt es sich meist um ehemalige Richter, die unabhängig und unparteiisch Entscheidungen fällen.

Schlichtung statt Gerichtsverfahren

Viele Banken sowie die meisten deutschen Versicherer arbeiten mit privaten Streitschlichtern (den Ombudsleuten), zusammen, die - sofern sie Sie vom Bundesamt für Justiz (BfJ) anerkannt sind - Verbraucherschlichtungsstellen genannt werden. Diese Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung sind eine leicht zugängliche, kostengünstige und effiziente Möglichkeit, Streitigkeiten schneller als durch manches Gerichtsverfahren beizulegen.

Wenn Sie sich bei der BaFin beschweren, und Ihr Beschwerdefall dafür geeignet ist, kann die BaFin auf Möglichkeiten zu einer außergerichtlichen Beilegung des Streits hinweisen.

Ombudsleute sind unabhängig

Die Streitmittler der Verbraucherschlichtungsstellen müssen besondere Qualifikationen mitbringen: Sie müssen entweder zum Richteramt befähigt oder zertifizierte Mediatoren sein. Oft sind die Ombudsleute hochqualifizierte Juristen, meist ehemalige Bundesrichter. Sie werden auf bestimmte Zeit bestellt. Die Ombudsleute sind unabhängig und dürfen nicht etwa deshalb vorzeitig entlassen werden, weil sie für ein Unternehmen ungünstig entschieden haben. Sie können also von jeder Schlichtungsstelle neutrale und fachkundige Hilfe und eine unparteiische Entscheidung erwarten.

Die Verfahrensordnungen der einzelnen Schlichtungsstellen unterscheiden sich voneinander. Bitte informieren Sie sich auf den jeweiligen Internetseiten über Bedingungen und Abläufe.

Grundsätze von Schlichtungsverfahren

Unabhängig davon, welche Stelle für die Schlichtung einer konkreten Meinungsverschiedenheit zuständig ist, haben alle Verfahren bestimmte Prinzipien gemeinsam:

  • Schlichtungsverfahren laufen größtenteils schriftlich ab.
  • Vor einem Schlichtungsverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.
  • Das Schlichtungsverfahren selbst ist für Sie als Verbraucher grundsätzlich kostenlos. Sie müssen aber die Ihnen entstehenden Kosten wie zum Beispiel Porto, Kopien, Telefon usw. tragen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt (oder einen anderen Beistand bzw. Vertreter) einschalten, was Sie können, aber nicht zwingend erforderlich ist, müssen Sie auch dessen Honorar selbst bezahlen.
  • Sind Sie mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden, können Sie sich immer noch für den ordentlichen Rechtsweg entscheiden, also das betreffende Institut verklagen.

Stiftung Warentest:Schlichtungsstellen - So kommen Sie ohne Gericht zu Ihrem Recht

Ob Ärger mit Flug, Stromrechnung oder Kredit – der Gang zum Gericht ist oft langwierig und teuer, der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Schlichtungsstellen bieten eine Alternative. Sie vermitteln im Streit zwischen Kunden und Unternehmen – in vielen Branchen und kostenlos. Test.de informiert, wie Schlichtungen ablaufen, was es zu beachten gilt und zeigt die wichtigsten Anlaufstellen für Verbraucher. Neu in der Übersicht: die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Sie ist für Verbraucher da, wenn es keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt.

An wen kann ich mich wenden?

Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die wichtigsten Schlichtungs-, Ombuds- beziehungsweise Beschwerdestellen für Kunden in der deutschen Finanzbranche. Diese Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In der Unternehmensdatenbank der BaFin können Sie gezielt recherchieren, bei welchen Instituten, Unternehmen und Gesellschaften der deutschen Finanzbranche Sie die Möglichkeit haben, einen eventuellen Streitfall mit einem Schlichtungsverfahren zu klären. Bitte beachten Sie zuvor unbedingt die dazugehörigen Bedienungs- und Rechtshinweise.

Unabhängig davon, ob es in der deutschen Finanzbranche eine Schlichtungsstelle für Ihren Streitfall gibt oder ein Schlichter dafür zuständig ist, können Sie sich bei der BaFin über das betreffende Unternehmen beschweren. Das gilt auch, wenn Sie mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht zufrieden oder damit nicht einverstanden sind. Die BaFin gibt auf ihrer Internetseite detaillierte Informationen zu den Beschwerdemöglichkeiten.

An allen Arbeitstagen von 8 Uhr bis 18 Uhr, können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an das Verbrauchertelefon der BaFin mit der Rufnummer 0800 2 100 500 wenden. Auskunft erhalten Sie außerdem bei den Info-Hotlines der anderen Schlichtungsstellen.

Verbraucherschlichtungsstellen
InstitutionZuständig für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

Ombudsmann der privaten Banken beim Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
www.bankenombudsmann.de

www.bankenverband.de

mit privaten Banken, die dem BdB angehören und sich dem hiesigen Verfahren angeschlossen haben
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
www.bvr.de
mit allen deutschen Genossenschaftsbanken, die Mitglied im BVR sind und sich dem Verfahren angeschlossen haben.
Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken e.V. (VÖB)
www.voeb.de
mit den öffentlichen Kreditinstituten, die dem VÖB angehören und sich dem hiesigen Verfahren angeschlossen haben
Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV)
www.dsgv.de
mit Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe, die dem Schlichtungsverfahren des DSGV angeschlossen sind
Schlichtungsstelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V.
www.schlichtungsstelle-bausparen.de
mit allen privaten Bausparkassen, die Mitglied des Verbandes sind
Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e.V.
www.ombudsstelle.com
im Zusammenhang mit Beteiligungen an einer Kapitalanlage nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder dem KAGB
Büro der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI)
www.ombudsstelle-investmentfonds.de
rund um das Thema Investmentfonds und andere Dienstleistungen von Fondsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Auffangschlichtungsstelle)
im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie bei Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 1 Absatz 1 a Satz 2 KWG; s. § 14 Absatz 1 Nr. 6 und 7 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
www.pkv-ombudsmann.de
mit privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern

Ombudsmann für Versicherungen

www.versicherungsombudsmann.de

zwischen Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter und -makler) oder -beratern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen; die beteiligten Versicherungsunternehmen sind Mitglieder beim Versicherungsombudsmann
Ombudsstelle der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS)
www.bks-ev.de
im Zusammenhang mit leistungsgestörten Darlehen zwischen Verbrauchern und den Unternehmen, die Mitglied des BKS sind
Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und Verwaltung
www.ombudsmann-immobilien.net
mit Mitgliedsunternehmen des Immobilienverbandes Deutschland (IVD)
Schlichtungsstelle beim Sparkassenverband Baden-Württemberg
www.sv-bw.de
mit den Mitgliedssparkassen des Verbandes
Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank
(Auffangschlichtungsstelle)
www.bundesbank.de
im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, Verbraucherdarlehen (§§ 491 bis 509 BGB) und sonstigen Finanzierungshilfen, wie etwa bestimmte Leasinggeschäfte und Teilzahlungsgeschäfte sowie deren Vermittlung, Zahlungsdiensten (§§ 675 c bis 676 c BGB), wie z. B. Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen, der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld sowie Zahlungskonten; s. § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)
VuV-Ombudsstelle
www.vuv-ombudsstelle.de
mit unabhängigen Vermögensverwaltern, die Mitglied im Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) sind

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e.V.
(Auffangschlichtungsstelle)

www.verbraucher-schlichter.de

zwischen Verbrauchern und Unternehmern, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle eingerichtet wurde.

Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung

www.schlichtung-finanzberatung.de

bei der Vermittlung von Versicherungen, Anlageprodukten oder Krediten

Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e. V.

www.streitbeilegungsstelle.org

u. a. über Finanzdienstleistungen

Anwaltliche Verbraucherschlichtungsstelle NRW e. V.

www.verbraucherschlichtung-nrw.de

beschränkt auf in Nordrhein-Westfalen niedergelassene Unternehmer, u. a. für Finanzdienstleistungen

An wen kann ich mich im Fall einer grenzüberschreitenden Auseinandersetzung wenden?

FIN-NET

Die BaFin-Schlichtungsstelle ist Mitglied des FIN-NET und leitet Ihren Antrag gegebenenfalls an die zuständige Schlichtungsstelle des FIN-NET weiter.

Das FIN-NET ist ein Netz nationaler Stellen, um Finanzstreitigkeiten in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (d. h. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen) außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungsstellen sind für Streitfälle zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistern wie Banken, Versicherungen oder Wertpapierfirmen zuständig. Das Netz wurde auf Initiative der Europäischen Kommission im Jahr 2001 geschaffen. Durch die Zusammenarbeit der Schlichtungsstellen unter dem Dach des FIN-NET erhalten Sie als Verbraucher Zugang zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, wenn Sie einen grenzüberschreitenden Streitfall nicht vor Gericht klären lassen wollen.

EU-Portal zur Streitbeilegung

Die EU hat ein Portal zur Online-Streitbeilegung eingerichtet für Beschwerden von Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen, die über das Internet gekauft wurden. Hier können Sie eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Um dieses Portal zu nutzen, müssen Sie in der EU leben und der Händler in der EU niedergelassen sein.

Der Vorteil dieser Plattform ist, dass die Beschwerde in die jeweilige Landessprache übersetzt wird und jede beteiligte Partei hier online den Stand zu der Beschwerde einsehen kann.

In einigen Ländern sind die Händler befugt, Beschwerden gegen Verbraucher einzureichen. Trifft dies auf Ihr Land zu, können Sie als Händler diesen Dienst für eine Beschwerde gegen einen Verbraucher nutzen.

Häufige Fragen zur Streitschlichtung über Finanzombudsstellen

Wer schlichtet im Streit mit einem luxemburgischen Unternehmen?

Geht es bei Ihrer Eingabe um einen in Luxemburg aufgelegten Fonds oder ist ein luxemburgisches Unternehmen betroffen, so können Sie ein Schlichtungsverfahren bei der hierfür zuständigen luxemburgischen Finanzaufsicht beantragen. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an folgende Adresse:

Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
Juridique - Service JUR - CC
283, route d’Arlon
L-1150 Luxembourg

Sie können die CSSF aber auch per E-Mail an die Adresse direction@cssf.lu kontaktieren. Ihren Schriftwechsel mit der CSSF können Sie auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Luxemburgisch führen. Auch das Schlichtungsverfahren über die luxemburgische CSSF ist für Sie als Verbraucher kostenlos.

Bevor die CSSF ein Schlichtungsverfahren einleiten kann, müssen Sie sich zunächst direkt mit dem betreffenden Unternehmen in Verbindung gesetzt haben, um eine Lösung des Problems zu erreichen. Schreiben Sie an die Geschäftsleitung und schildern Sie Ihren Fall. Die luxemburgischen Unternehmen müssen auch gegenüber der CSSF einen speziellen Ansprechpartner benennen, der für die interne Beschwerdebearbeitung zuständig ist.

Sollten Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie Ihre Beschwerde bei dem Unternehmen eingereicht haben, noch keine für Sie zufriedenstellende Lösung des Problems erreicht haben oder sogar innerhalb dieses Zeitraums nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten haben, so können Sie mit der CSSF Kontakt aufnehmen.

Auf der Webseite der CSSF erhalten Sie weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren.

Zusatzinformationen

Broschüre "Verbraucherschlichtung - ein Leitfaden" vom Bundesministerium der Justiz

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