BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 06.01.2023 | Thema Verbraucherschutz Anlageberatung – Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten

Wie muss ein Beratungsgespräch mit dem Anlageberater Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihres Finanzdienstleisters ablaufen? Dieser Beitrag gibt Ihnen Informationen dazu an die Hand. Sie sollen einen Überblick darüber erhalten, welche Informationen Ihnen als Kundin oder Kunde zustehen und welche Angaben für die Beratung erforderlich sind.

Wie sieht eine typische Anlageberatung aus?

Die Beratung erfolgt regelmäßig in vier Schritten:

  1. Der Berater bittet Sie um Informationen.
  2. Er informiert Sie über alle wesentlichen Umstände.
  3. Auf Basis der Kundeninformationen empfiehlt er Ihnen ein geeignetes Produkt.
  4. Er dokumentiert die Empfehlung.

Um welche Informationen bittet Sie der Anlageberater Ihres Instituts?

Ihre Anlageziele

  • Verfolgen Sie besondere Ziele mit Ihrer Anlage (etwa den Aufbau von Vermögen, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Immobilie zu erwerben oder ein Studium zu finanzieren)?
  • Geht es Ihnen um Altersvorsorge, Vermögens- oder Liquiditätsaufbau oder um Spekulation?
  • Wie ausgeprägt ist Ihre Risikobereitschaft?
  • Sind Ihnen ökologische und soziale Aspekte bei Ihrer Anlageentscheidung wichtig? Haben Sie Interesse an Anlagen von Unternehmen mit nachhaltiger Unternehmensführung?
  • Ist die Anlage fristgebunden?

Ihre finanziellen Verhältnisse

  • Wie hoch ist Ihr Wertpapiervermögen, wie hoch Ihr Geldvermögen?
  • Haben Sie weiteres Vermögen (z.B. Immobilien)?
  • Welche regelmäßigen Einkünfte erzielen Sie (z.B. Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte)?
  • Welche regelmäßigen Verpflichtungen haben Sie (z.B. Miete, Darlehen, Unterhaltszahlungen)?

Ihre Kenntnisse und Erfahrungen

  • Wie gut kennen Sie sich mit Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen aus?
  • Mit welchen Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen haben Sie Erfahrung?
  • Über welchen Zeitraum haben Sie die Erfahrung gesammelt?
  • Wie viele Geschäfte haben Sie in den vergangenen Jahren getätigt?
  • Welche Beträge haben Sie eingesetzt?
  • Haben Sie Erfahrung mit Kapitalanlagen in fremden Währungen?

Dies sind gebräuchliche Fragen. Möglicherweise bittet Sie der Berater aber auch um weitere Angaben. Sie können auch andere Anlageziele benennen, die Ihnen bedeutsam sind. Wichtig ist, dass der Anlageberater durch seine Fragen ein möglichst umfassendes Bild erhält. Daher sollten Sie gewissenhaft und ausführlich auf seine Fragen antworten und Ihren Berater auf Änderungen bzw. Aktualisierungen hinweisen. Nur durch Ihre Mitwirkung erhält Ihr Berater alle relevanten Informationen. Ohne Angaben zu Ihren Anlagezielen einschließlich Ihrer Risikotoleranz und Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen, zu Ihren finanziellen Verhältnissen, zu Ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, sowie zu Ihren Kenntnissen und Erfahrungen kann und darf der Anlageberater Sie nicht beraten.

Welche Informationen muss Ihr Berater Ihnen geben?

Vor Beginn einer Beratung müssen Sie darüber informiert werden, ob die Beratung als unabhängige Honorar-Anlageberatung erbracht wird. Ist dies der Fall, darf der Berater keine Provisionen annehmen und behalten, sondern muss sich die Beratung direkt durch Sie vergüten lassen. Handelt es sich um eine Honorar-Anlageberatung, muss er die Provisionen vollständig und unverzüglich an Sie auskehren.

Sie müssen Informationen über alle Umstände der Anlage erhalten, die für Sie wesentlich sind. Dazu zählen auch Informationen über alle Kosten des angebotenen Finanzinstruments und der Dienstleistung und deren Auswirkungen auf die Rendite. Offenzulegen sind auch Zuwendungen, also zum Beispiel Provisionen, die von dritter Seite gezahlt werden. Diese Informationen sind Ihnen zum Beispiel ausgedruckt oder elektronisch vor Ihrer Anlage zur Verfügung zu stellen. Ihr Berater muss Ihnen zudem, wenn Sie dies verlangen, eine nach den einzelnen Posten gegliederte Kostenaufstellung aushändigen.

Ihr Berater ist auch verpflichtet, Ihnen vor Abschluss jedes Geschäfts in Finanzinstrumenten ein Informationsblatt zukommen zu lassen. Dieses gibt Aufschluss über die wesentlichen Faktoren des jeweiligen Finanzinstruments und enthält unter anderem Angaben zur Art und Funktionsweise sowie zu den Risiken und Kosten. Bei sogenannten verpackten Anlageprodukten, etwa bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen und bei Investmentfonds, spricht man von Basisinformationsblatt.

Welche Produkte darf der Anlageberater Ihnen empfehlen?

Ihr Berater darf Ihnen nur Finanzinstrumente empfehlen, die für Sie geeignet sind. Das empfohlene Geschäft muss Ihren Anlagezielen entsprechen, die Anlagerisiken müssen für Sie tragbar sein, und Sie müssen die Risiken mit Ihren Kenntnissen und Erfahrungen verstehen können.

Welchen Zweck hat eine Geeignetheitserklärung?

Bei jeder Anlageberatung muss Ihnen eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlungen ausgehändigt werden – zum Beispiel ausgedruckt oder elektronisch.

Diese Geeignetheitserklärung soll Ihnen ermöglichen, vor Vertragsschluss die Gründe der Empfehlung nachzuvollziehen, damit Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Unstimmigkeiten zu Ihren Angaben können Sie somit sofort aufdecken und ansprechen. Auch nach einiger Zeit und bei Folgeberatungen können Sie auf die Dokumentation und die darin genannten Empfehlungsgründe zurückgreifen. Die Geeignetheitserklärung liefert der BaFin außerdem wichtige Informationen darüber, ob die Anforderungen an eine Anlageberatung eingehalten werden.

Eine Geeignetheitserklärung muss man Ihnen auch dann zur Verfügung stellen, wenn Sie die Beratung mehrfach oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen oder wenn Sie nach der Beratung kein Finanzinstrument kaufen oder verkaufen.

Der Vertrag über das empfohlene Geschäft darf grundsätzlich erst geschlossen werden, nachdem Sie die Geeignetheitserklärung erhalten haben. Ausnahmen gelten nur, wenn die Beratung beispielsweise telefonisch erfolgt und Sie darauf bestehen, dass der Vertrag sofort geschlossen wird. Dann darf der Berater Ihnen die Geeignetheitserklärung auch nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen.

Welche Aufzeichnungen gibt es darüber hinaus?

Erteilen Sie Ihrem Berater im Anschluss an die Beratung einen Auftrag, so müssen Zeitpunkt und Ort der Besprechung, die dabei Anwesenden, der Initiator des Gesprächs und Angaben zum Auftrag selbst (etwa Preis, Umfang und Auftragsart) dokumentiert werden. Sie können verlangen, dass man Ihnen diese Dokumentation aushändigt. Die Unternehmen können diese Angaben mit der Geeignetheitserklärung kombinieren.

Erfolgt eine Beratung oder Auftragserteilung per Telefon oder elektronisch, so zeichnet das Unternehmen die Inhalte auf (Taping). Darüber muss es Sie vorab informieren. Sie können der Aufzeichnung zwar widersprechen, dann darf das Unternehmen die Dienstleistung aber nicht auf diesem Weg erbringen. Das Unternehmen muss die Aufzeichnungen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren. Sie können jederzeit eine Kopie der Aufzeichnung verlangen.

Denken Sie daran: Ihre Mitwirkung ist unerlässlich! Prüfen Sie sorgfältig, ob die Unterlagen richtig sind. Vor allem die Angaben zu Ihrer persönlichen Situation, also zu Ihren Anlagezielen, finanziellen Kenntnissen und Erfahrungen sowie zu Ihrer wirtschaftlichen Situation, sollten Sie gewissenhaft lesen. Schauen Sie auch unbedingt nach, ob der Berater die richtige Abwägung zwischen höheren Ertragschancen und der Sicherheit einer Anlage vorgenommen hat.

Was kann die BaFin für Sie tun?

Wenn Sie sich von Ihrem Berater beim Kauf von Finanzinstrumenten schlecht beraten fühlen, schreiben Sie uns. Haben wir Anhaltspunkte, dass eine Beschwerde begründet sein könnte, wenden wir uns an das betroffene Institut und haken nach. Ihre Hinweise helfen uns, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen aufzudecken und dagegen vorzugehen.

Bitte beachten Sie aber: Wir können Ihre Beschwerde nur prüfen, wenn das Unternehmen unserer Aufsicht unterliegt. Auch kann die BaFin einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Die Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung in Zivilverfahren ist Aufgabe der Gerichte. Nur sie können streitige Sachverhalte und Rechtsansichten verbindlich klären und die Unternehmen zu einer Zahlung verpflichten.

Zusätzlich können Sie sich auch an die Ombudsleute der Bankenverbände wenden. Ob Ihre Bank am Ombudsmannverfahren teilnimmt, erfahren Sie auf den Seiten der Verbände oder in der Unternehmensdatenbank der BaFin. Ist keine private anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zuständig, können Sie sich auch an die Schlichtungsstelle bei der BaFin wenden.

Zusatzinformationen

Berücksichtigung des Themas Nachhaltigkeit in der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung

Fragen & Antworten

Was ist von Empfehlungen und Musterdepots in Börsenbriefen, über Telefon-Hotlines etc. zu halten?

Börsenbriefe geben die Meinung ihres Verfassers wieder. Wie der Verfasser zu seiner Einschätzung gekommen ist, sollte aus dem Börsenbrief hervorgehen. Auch sollte die Einschätzung mit Fakten belegt sein, sodass Sie diese nachvollziehen können. Fehlt es an solchen Fakten und gibt der Verfasser lediglich eine nicht weiter begründete, häufig außerordentlich positive Meinung kund, sollten Sie äußerst zurückhaltend sein.

Keinesfalls sollten Sie Empfehlungen und Musterdepots, von wem auch immer, blind folgen. Lassen Sie sich auch nicht unter Zeitdruck setzen ("Kaufen Sie schnell, sonst ist die Chance vorbei."). Grundsätzlich gilt: Kaufen Sie nicht etwas, was Sie nicht verstanden haben! Machen Sie sich unbedingt selbst ein Bild von den empfohlenen Wertpapieren. Wenn Sie keine vernünftigen Informationen finden, sollten Sie die Finger von den Aktien lassen. Häufig werden in Börsenbriefen die Aktien kleiner, kaum gehandelter Unternehmen empfohlen. Die Börsenpreise dieser Aktien können sich schnell stark verändern. Dazu braucht es in der Regel nur wenige Kauf- oder Verkaufsorders. Kommt es zum Beispiel aufgrund einer Empfehlung in einem Börsenbrief zu einem "Herdeneffekt", also zum gleichzeitigen Kauf durch viele Anleger, so kann der Preis schnell in schwindelerregende Höhen schießen, nur um wenige Tage später wieder in sich zusammenzufallen. Schon viele Anleger haben auf diese Weise ihr Geld verloren.

Zu guter Letzt: Es gibt an den Wertpapiermärkten nichts geschenkt. Wo (scheinbar) hohe und schnelle Gewinne winken, gibt es immer auch ein entsprechend hohes Risiko – bis hin zum Totalverlust Ihres eingesetzten Kapitals.

Wann liegt eine "Falschberatung" vor?

Diese Frage stellt sich regelmäßig dann, wenn sich die von einem Anlageberater empfohlenen Wertpapiere später nicht wie erhofft entwickelt haben oder sogar Verluste eingetreten sind. Ob eine „Falschberatung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend für die Beurteilung einer Anlageempfehlung ist, ob diese zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geeignet war. Keine „Falschberatung“ liegt vor, wenn sich aufgrund neuer Erkenntnisse im Nachhinein herausstellt, dass eine Anlageempfehlung besser nicht oder anders gegeben worden wäre. Allein die rückblickende Feststellung, dass eine Geldanlage etwa in einem anderen Aktienfonds oder in Einzelaktien besser gewesen wäre, lässt nicht darauf schließen, dass die damals erteilte Anlageempfehlung ungeeignet war.

Kann mich die BaFin bei meiner Anlageentscheidung beraten?

Nein, die BaFin darf Sie nicht bei Ihren Anlageentscheidungen beraten. Für Ihre Anlageentscheidung sind Sie als Verbraucher selbst verantwortlich.

Welchen Vermögensverwalter kann die BaFin empfehlen?

Auf Grund des Neutralitätsgebots der öffentlichen Verwaltung ist es uns nicht möglich, solche Empfehlungen auszusprechen. Da zu einem Vermögensverwalter immer ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen muss, ist es empfehlenswert, vor Abschluss eines Verwaltervertrags Gespräche mit mehreren Anbietern zu führen und dabei auch die Kosten und die angebotenen Leistungen zu vergleichen.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback