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Stand:geändert am 22.11.2023 | Thema Verbraucherschutz Marktmanipulation und Insiderhandel

Eine wichtige Aufgabe der BaFin ist es, Marktmanipulationen aufzudecken und zu verfolgen. Privatanleger sind dabei vor allem in den Fällen des sogenannten Scalpings betroffen. Beim Scalping wird beispielsweise eine Vielzahl von Anlegern telefonisch oder mittels Fax- bzw. E-Mail-Spam kontaktiert. Dabei werden Aktien empfohlen, ohne dass dabei gleichzeitig offengelegt wird, dass die Bewerber diese selbst halten und verkaufen wollen.

Vorsicht vor Aktienempfehlungen

Sie haben einen „heißen“ Anlagetipp erhalten? Seien Sie vorsichtig: In den vergangenen Jahren wurden viele Unternehmen einzig zu dem Zweck gegründet, an das Geld von Anlegern zu gelangen. Doch auch die Aktienkurse seriöser Unternehmen können durch unlautere Kaufempfehlungen manipuliert werden.

Wenn Sie unaufgefordert angerufen werden oder einen Börsenbrief mit „tollen Tipps“ erhalten, sollten Sie vorsichtig sein. Oft sind dies Anzeichen für unseriöses Geschäftsgebaren. Lassen Sie sich auch nicht von Namen, Standorten oder Berufsbezeichnungen der Bewerber beeindrucken. Folgen Sie nicht unkritisch diesen Aktientipps, sondern informieren Sie sich aus weiteren Quellen über das geplante Investment.

Nennen Sie unbekannten Anrufern keine persönlichen Daten wie IBAN, Konto- oder Depotnummer. Versenden Sie auch keine Kopien Ihrer Konto- und Depotauszüge.

Warnungen und weitere Informationen

Wenn die BaFin substanzielle Hinweise auf Marktmanipulation erhält, veröffentlicht sie entsprechende Warnungen.

Die BaFin hat für Verbraucher die Broschüre „Achtung Marktmanipulation“ veröffentlicht. Weitere Informationen können Sie den Broschüren „Wertpapiergeschäfte – Was Sie als Anleger beachten sollten“ und „Geldanlage – Wie Sie unseriöse Anbieter erkennen“ entnehmen.

Die Broschüre „Achtung Marktmanipulation“ informiert zu den folgenden Fragen:

  • Was sind die gängigsten „Abzockmethoden“?
  • Wann müssen Sie hellhörig werden?
  • Wo ist besondere Vorsicht geboten?
  • Wie können Sie sich schützen?
  • Was können Sie tun, wenn Sie Opfer einer Marktmanipulation geworden sind?

Weitere grundsätzliche Informationen zum Thema finden Sie im Bereich Aufsicht unter Marktmanipulation.

Häufige Fragen

Was ist Marktmanipulation?

Marktmanipulation liegt zum Beispiel vor, wenn jemand bewusst Informationen über für die Bewertung eines Wertpapieres erhebliche Umstände verbreitet, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses des Wertpapiers bzw. der Nachfrage danach an den Markt geben, und die den Börsen- oder Marktpreis der betroffenen Wertpapiere beeinflussen können. Ein typisches Beispiel sind Aktiengesellschaften, die überhöhte Umsätze oder Gewinne angeben, um die Kurse ihrer Aktien positiv zu beeinflussen.

Verboten ist es auch, Aktien gegenüber den Anlegern zu bewerben, ohne auf bestehende Interessenkonflikte konkret hinzuweisen (so genanntes Scalping). Dies ist etwa der Fall, wenn die Aktientipps in Wahrheit nur den Tippgebern dazu dienen, die eigenen Bestände gewinnbringend an die Anleger zu verkaufen.

Darunter fallen aber zum Beispiel auch unlautere Handelspraktiken wie Geschäfte mit sich selbst (so genannte Wash Trades) oder unter Anlegern abgesprochene Geschäfte.

Die BaFin untersucht solche Verdachtsfälle. Erhärtet sich der Verdacht auf einen strafbaren Verstoß gegen das Verbot der Markmanipulation, erstattet die BaFin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Dort werden dann die strafrechtlichen Ermittlungen geführt.

Was ist Insiderhandel?

Insiderhandel liegt vor, wenn Personen Kenntnis von einer Insiderinformation haben und aufgrund dieses Wissens Papiere des betroffenen Unternehmens erwerben oder veräußern, um sich so einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu verschaffen. Eine Insiderinformation ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs erheblich zu beeinflussen, und somit einen erheblichen Kauf- oder Verkaufsanreiz auf den Anleger ausübt.

Insiderhandel liegt zum Beispiel vor, wenn ein Mitarbeiter einer kurz vor der Insolvenz stehenden Aktiengesellschaft alle Aktien dieses Unternehmens in seinem Besitz veräußert, bevor die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens bekannt wird und die Kurse fallen. Oder die Aktiengesellschaft hat gerade einen lukrativen Großauftrag erhalten und der Mitarbeiter kauft Aktien des Unternehmens, weil er weiß, dass die Kurse steigen werden, sobald der Großauftrag bekannt wird.

Bei Verdacht auf Insiderhandel leitet die BaFin eine Insideruntersuchung ein. Verhärtet sich der Verdacht, erstattet sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Wie kann ich Verstöße melden?

Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass jemand gegen das Verbot der Marktmanipulation oder gegen das Verbot des Insiderhandels verstoßen hat, so wenden Sie sich bitte an die Hinweisgeberstelle der BaFin.

Bitte geben Sie an, um welches Wertpapier bzw. welches Unternehmen es sich handelt. Nennen Sie die Wertpapierkennnummer (WKN) oder die internationale Identifikationsnummer ISIN sowie die Person(en), gegen die sich Ihr Verdacht richtet. Schildern Sie die verdächtigen Vorgänge so genau wie möglich.

Die BaFin ist für konkrete Hinweise sehr dankbar. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass die BaFin zur Geheimhaltung verpflichtet ist und Sie deshalb weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis ihrer Ermittlungen informieren kann.

Falls Sie durch verbotene Geschäftspraktiken Geld verloren haben, können Sie eventuell Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei der Durchsetzung solcher Ansprüche kann die BaFin Sie nicht unterstützen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig. Bevor Sie Klage erheben, sollten Sie sich aber anwaltlich beraten lassen.

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