Kann mir die BaFin Auskunft über die Seriosität und Bonität einzelner Wertpapierangebote geben?
Nein, die BaFin kann grundsätzlich nur Auskunft darüber geben, ob ein Anbieter einen Prospekt hinterlegt hat. Eine Übersicht der bei der BaFin hinterlegten Prospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen können Sie in einer Datenbank abrufen.
Wie lange darf mein Depotübertrag maximal dauern?
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Kundenaufträge zum Depotübertrag unverzüglich auszuführen. Die BaFin hat diese Anforderung dahingehend konkretisiert, dass ein Depotübertrag innerhalb von längstens drei Wochen ausgeführt werden soll. Ist eine Ausführung innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat das Institut dem Kunden eine Zwischennachricht zu erteilen, in der es auch den Grund für die Verzögerung darlegt.
Je nach Art der verwahrten Wertpapiere und den von der jeweiligen Bank genutzten Lagerstellen kann die Übertragung aber auch einen deutlich längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn neben Absender- und Empfängerbank sowie den Clearingstellen noch weitere Stellen in den Übertragungsprozess eingebunden sind und der Übertragungsprozess teilweise manuelle Bearbeitungsschritte beinhaltet. Soll der Depotübertrag über Ländergrenzen hinweg erfolgen, kann dies zu weiteren Verzögerungen führen, da die Abstimmungsprozesse zwischen Absender- und Empfängerbank in diesem Fall aufwendiger sind.
Sofern der Depotübertrag nach drei Wochen noch nicht durchgeführt und Ihnen innerhalb von weiteren fünf Arbeitstagen keine (nachvollziehbare) Zwischennachricht übermittelt wurde, sollten Sie sich bei Ihrer Bank über die Verzögerung beschweren. Wenn Ihnen die Bank bei Ihrem Anliegen nicht kurzfristig weiterhilft, können Sie sich auch an die BaFin wenden. Die BaFin wird im Rahmen ihres Mandats zum kollektiven Verbraucherschutz tätig und fordert von der Bank zunächst eine Stellungnahme an. Die Bearbeitungszeit beträgt in solchen Fällen bis zu drei Monate. Spätestens bis dahin sollten die Banken die Probleme der Verbraucherinnen und Verbraucher zufriedenstellend lösen.
Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Depotübertrag finden Sie in unserer Veröffentlichung von August 2022.
Warum werden meine Anteilsbruchteile bei einem Depotwechsel nicht übertragen?
Grundsätzlich bestimmt der Emittent eines Wertpapiers, bei Investmentfonds also die Fondsgesellschaft, die kleinste übertragbare Einheit bei der Übertragung von Bruchteilen. Üblicherweise und nur mit wenigen Ausnahmen wird diese kleinste Einheit auf ein ganzes Stück festgelegt (zum Beispiel eine Aktie oder 1,0 Fondsanteile). Die Übertragung von Anteilsbruchteilen ist daher grundsätzlich innerhalb des deutschen Systems von Wertpapierverwahrern nicht vorgesehen. Daher können solche Anteilsbruchteile grundsätzlich auch nicht übertragen, sondern nur an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden. Eine Handhabe der BaFin besteht insoweit nicht.
Darf die Bank mein Depot kündigen?
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht in der Regel sowohl dem Kunden als auch der Bank die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Depots, auch ohne die Angabe von Gründen, zu. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Bank. Die BaFin ist nicht befugt, zivilrechtliche Fragestellungen verbindlich zu beantworten oder einzelne Sachverhalte im Interesse eines Beteiligten gutachterlich zu prüfen. Dies ist allein den Zivilgerichten vorbehalten. Auch kann die BaFin nicht darauf einwirken, dass die Bank die Depotbeziehung mit Ihnen aufrechterhält oder Ihnen die Gründe für die Depotkündigung nennt. Die Festlegung, für wen die Bank ihre Dienstleistungen erbringen will, ist Sache der Geschäftspolitik der jeweiligen Bank.
Was kann ich tun, wenn die Anschaffungsdaten bei meinem Depotübertrag falsch hergeleitet oder nicht mitübertragen wurden?
Die gesetzlichen Grundlagen für die Herleitung und Übermittlung der steuerli-chen Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag ergeben sich aus dem Steuer-recht, dessen Einhaltung die BaFin nicht überwacht. Auskünfte zu steuerrechtli-chen Vorschriften können gegebenenfalls bei den zuständigen Finanzbehörden oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfragt werden.
Warum leitet mir meine Depotbank vermeintlich unseriöse Kauf- oder Abfindungsangebote zu Aktien in meinem Depot weiter?
Depotbanken sind verpflichtet, derartige Informationen an die Kunden mit entsprechenden Beständen im Depot weiterzugeben. Eine weitergehende Pflicht der Depotbanken zur Prüfung dieser Informationen, etwa im Hinblick auf die Seriosität des Kaufwilligen, besteht nicht. Sie müssen selbst einschätzen, inwieweit eine Annahme des Kaufangebots für Sie von Vorteil bzw. Nachteil wäre.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist aber verpflichtet, bei der Weiterleitung der Informationen auf geeignete Art und Weise, zum Beispiel durch Fettdruck, hervorgehoben kenntlich zu machen, dass es lediglich die Nachricht eines Dritten weiterleitet und den Inhalt der Nachricht nicht geprüft hat. Bei der Weiterleitung von gesetzlichen Abfindungs- oder Umtauschangeboten sowie freiwilligen Kauf- oder Umtauschangeboten muss es zudem deutlich darauf hinweisen, dass die Anlegerinnen und Anleger die Werthaltigkeit des Angebots selbst prüfen und entscheiden müssen, ob sie das Angebot annehmen oder nicht.
Wann erfolgt die Einbuchung meiner neuen Aktien nach einem Aktiensplit?
Die abschließende Einbuchung der Aktien nach einem Aktiensplit kann durch die depotführende Bank regelmäßig erst dann erfolgen, wenn die jeweilige Lagerstelle ihrerseits die Aktien erhalten hat und sie die Einlieferung der depotführenden Bank mitgeteilt hat. Da insbesondere bei ausländischen Kapitalmaßnahmen regelmäßig mehrere Beteiligte bei der Abwicklung involviert sind, kann es hierbei zu Verzögerungen kommen. Erfahrungsgemäß kann es daher einige Zeit in Anspruch nehmen, bis die depotführende Bank alle relevanten Daten erhalten hat und entsprechend verarbeiten kann. Auf den insofern erforderlichen und zum Teil längeren Prozess kann die BaFin nicht einwirken.
Bei der Emission der XYZ-Aktie bin ich leer ausgegangen. Wer entscheidet über die Aktienzuteilung?
Bei der Neuemission von Aktien entscheidet der Emittent in Zusammenarbeit mit dem Emissionskonsortium über die Zuteilung der Aktien. Einen Rechtsanspruch auf eine Zuteilung haben Sie in aller Regel nicht. Kreditinstitute, die neue Aktien anbieten, sind verpflichtet, Sie auf Anfrage über das Zuteilungsverfahren zu informieren.
Warum wurde meine Stop-Limit-Order nicht ausgeführt?
Stop-Limit-Orders stellen eine Kombination einer Stop-Loss-Order mit einer Limit-Order dar. Im Fall des Verkaufs wird hierbei eine Stop-Loss-Order für ein bestimmtes Kursniveau gesetzt. Bei Erreichen dieses Kursniveaus kommt es zur Aufgabe einer limitierten Order. Die Order wird allerdings nur ausgeführt, wenn das Limit beim Verkauf eingehalten werden kann. Findet sich kein Käufer zum eingegebenen Limit, wird die Order gelöscht. Mit einer Stop-Limit-Order kann der Auftraggeber vermeiden, dass die Order beim Erreichen des Stop-Loss zu einem sehr ungünstigen Kurs ausgeführt wird, wenn der Kurs gerade stark fällt. Gleichzeitig beinhaltet dies aber das Risiko, dass die Order nicht ausgeführt wird.
Warum wurde mein Wertpapierauftrag teilausgeführt?
Systembedingt können bei dem Handel an einer Börse Teilausführungen auftreten. Die Berechnungen der Kurse werden von einem elektronischen Handelssystem durchgeführt. Es gilt dabei das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität. Dies bedeutet, dass zuerst die höchsten Kauf- bzw. niedrigsten Verkaufslimits berücksichtigt werden. Bei mehreren Orders mit gleichem Limit wird zuerst die Order ausgeführt, die früher im System eingestellt wurde. Für weitergehende Auskünfte zur Preisfeststellung im Börsenhandel wenden Sie sich bitte an die zuständige Handelsüberwachungsstelle der jeweiligen Börse.
Warum führt die Teilausführung meines Wertpapierauftrags zu höheren Kosten?
Inwiefern und in welchem Umfang Ihnen Gebühren bei Teilausführungen in Rechnung gestellt werden, liegt im Ermessen Ihres Kreditinstituts. Prüfen Sie deshalb vor Auftragserteilung, ob Ihre Bank in solchen Fällen das (Mindest-)Entgelt für die Orderausführung für jede einzelne Teilausführung oder nur einmal berechnet.
Die BaFin kann darauf keinen Einfluss nehmen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Entgelten sind allein die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kreditinstitut und Kunde, wobei auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Sonderbedingungen für bestimmte Geschäftsbereiche zu berücksichtigen sind.. Die Festlegung von Entgelten ist Sache der Geschäftspolitik des jeweiligen Kreditinstituts. Die Grenzen des noch zulässigen Verfahrens ergeben sich aus den allgemeinen Normen des Zivilrechts. Im Streitfall kann über Art und Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren nur ein ordentliches Gericht entscheiden.
Kann ich bei Wertpapiergeschäften auf die Aushändigung der Kosteninformation verzichten?
Die Institute sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig detailliert alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Für Privatkunden ist eine Verzichtsmöglichkeit über den Erhalt der Kosteninformation nicht vorgesehen.
Was kann ich tun, wenn zu meinem Derivat bzw. Zertifikat keine Kurse gestellt werden?
Emittenten von Derivaten (zum Beispiel Optionsscheine oder CFDs) oder Zertifikaten bzw. der Market Maker sind aufsichtsrechtlich nicht verpflichtet, kontinuierlich Preise zu stellen.
Die Pflichten der Emittentin ergeben sich in erster Linie aus dem jeweiligen Prospekt und den endgültigen Bedingungen. Sollten Sie davon ausgehen, dass die Emittentin abweichend von den betreffenden Pflichten gehandelt hat, ist eine abschließende Klärung nur auf dem Rechtsweg möglich. Die BaFin kann bei der Prüfung bzw. Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche nicht behilflich sein.
Die Pflichten des Market Makers an der Börse ergeben sich aus dem jeweiligen Regelwerk der Börse. Sollten Sie der Ansicht sein, dass der Market Maker seinen aus dem Regelwerk der jeweiligen Börse obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, können Sie sich an die Handelsüberwachungsstelle der jeweiligen Börse wenden.
Warum weicht die Kursentwicklung des Derivats bzw. Zertifikats von der des Basiswerts ab?
Emittenten von Derivaten (zum Beispiel Optionsscheine oder CFDs) oder Zertifikaten bzw. der Market Maker sind aufsichtsrechtlich nicht verpflichtet, Preise nach einem bestimmten finanzmathematischen Modell zu stellen.
Die Pflichten der Emittentin ergeben sich in erster Linie aus dem jeweiligen Prospekt und den endgültigen Bedingungen. Sollten Sie davon ausgehen, dass die Emittentin abweichend von den betreffenden Pflichten gehandelt hat, ist eine abschließende Klärung nur auf dem Rechtsweg möglich. Die BaFin kann bei der Prüfung bzw. Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche nicht behilflich sein.
Die Pflichten des Market Makers an der Börse ergeben sich aus dem jeweiligen Regelwerk der Börse. Sollten Sie der Ansicht sein, der Market Maker für Ihr Derivat oder Zertifikat seinen aus dem Regelwerk der jeweiligen Börse obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, können Sie sich an die Handelsüberwachungsstelle der jeweiligen Börse wenden.
Warum wurde mein Derivat bzw. Zertifikat gekündigt?
Ob eine Kündigung von Derivaten oder Zertifikaten durch die Emittentin rechtmäßig ist, hängt von den im Wertpapierprospekt enthaltenen Emissionsbedingungen ab. Enthalten die Emissionsbedingungen eine Kündigungsklausel, hat die Emittentin das Recht, das Schuldverhältnis vorzeitig zu beenden. In der Regel werden in den Bedingungen auch Aussagen darüber getroffen, wie im Fall der vorzeitigen Kündigung die Tilgung der Wertpapiere durch die Emittentin zu erfolgen hat. Den Wertpapierprospekt können Sie bei Bedarf auch über den Internetauftritt der Emittentin einsehen.
Sollten Sie davon ausgehen, dass die Emittentin abweichend von den betreffenden Emissionsbedingungen gehandelt hat, ist eine abschließende Klärung nur auf dem Rechtsweg möglich. Die BaFin kann bei der Prüfung bzw. Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche nicht behilflich sein.
Kann ich trotz europäischer Sanktionen noch über amerikanische oder europäische Zertifikate, die Rechte an russischen Aktien verbriefen (Depositary Receipts – kurz DRs), verfügen – sie etwa auf ein anderes Depot übertragen oder in die zugrunde liegenden russischen Aktien umtauschen?
Die Verfügungsmöglichkeiten über russische American Depository Receipts (ADRs)/Global Deposiorty Receipts (GDRs) (zusammen DRs) sind durch die aktuell geltenden EU-Finanzsanktionen eingeschränkt. Ausnahmegenehmigungen zur Umwandlung von ADRs/GDRs konnten nur bis zum 25.09.2023 bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden. Sofern trotz des Vorliegens eines solchen Ausnahmegenehmigung bislang keine Umwandlung erfolgt ist, ist nach der Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank die Ausführung einer Umwandlung weiterhin möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten möchten wir Sie auf die Mitteilung der Deutschen Bundesbank vom 23.08.2024 hinweisen. Bezüglich der ADR/GDR-Programme, für die auf dieser Basis Aufträge ausgeführt werden können und hinsichtlich der diesbezüglichen Fristen, möchten wir Sie auf die Clearstream-Mitteilung vom 27.08.2024 hinweisen.
Hintergrund für die Beschränkung auf wenige DR-Programme ist der Umstand, dass die von Russland zwischenzeitlich eingeführte Möglichkeit für den Anleger einen Zwangsumtausch von DRs durchzuführen dazu geführt hat, dass Unklarheiten über die Werthaltigkeit der DRs entstanden sind. Da Russland mit dem Federal Law No. 319-FZ unter anderem die Zwangsumwandlung („forced conversion“) ohne Beteiligung sämtlicher in der Verwahrung der DRs eingebundenen Banken ermöglicht hat, ist bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern derzeit der korrekte Abgleich der geführten Bücher erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass daher nicht sichergestellt werden könne, dass die verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegenden Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durchführung, nicht gewährleistet werden. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014)) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie überhaupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer nur bezüglich der DR-Programme, bei denen ein solcher Abgleich durchgeführt werden konnte, Verfügungen zu. Ferner gelten die zuvor genannten Voraussetzungen (Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung, Einhaltung der Fristen).
Warum ist der Erwerb von Anleihen ohne Basisinformationsblatt eingeschränkt?
Jedem Privatkunden muss rechtzeitig vor Abschluss einer Transaktion ein sogenanntes Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden. Damit soll den Kundinnen und Kunden eine fundierte Anlageentscheidung ermöglicht werden. Das Informationsblatt soll neutral und transparent informieren. Für Inhalt, Layout und Reihenfolge der Informationen gelten darum standardisierte Vorgaben.
Der Produkthersteller muss das Basisinformationsblatt erstellen und es auf seiner Website veröffentlichen bzw. beim Verkauf zur Verfügung stellen, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt. Dies gilt auch für das beratungsfreie Geschäft. Darüber hinaus muss die Bank als Vertriebsstelle bei Fehlen eines Basisinformationsblatts abwägen, ob die jeweilige Anleihe der PRIIPs-Verordnung unterliegt und ein Basisinformationsblatt durch die Bank zu erstellen wäre. In der Regel führen Banken vor dem Hintergrund dieser Regelungen Wertpapierkäufe in Produkte, für die der Hersteller bzw. der Emittent kein Basisinformationsblatt hinterlegt hat, nicht aus.
Kann ich auf das Verlustschwellenreporting verzichten?
Privatkunden müssen bei der Vermögensverwaltung informiert werden, wenn das Gesamtportfolio um mehr als 10 Prozent an Wert verliert und bestimmte Schwellenwerte unterschritten werden. Eine Verzichtsmöglichkeit ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Was kann ich tun, wenn ich meinen Wertpapierdienstleiter telefonisch nicht erreichen kann?
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten. Dazu gehört auch, dass die Bank den Kunden angemessene Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Bei besonderen Ereignissen kann die telefonische Erreichbarkeit einer Bank eingeschränkt sein. Über andere Kommunikationswege, wie E-Mail oder Chat können Sie vielleicht dennoch mit Ihrer Bank in Kontakt treten.
Was gilt bei Leerverkäufen?
rLeerverkäufe sind Verkäufe von Wertpapieren, die sich nicht im Besitz des Verkäufers befinden. Hierbei rechnen die Verkäufer mit eher fallenden Kursen und spekulieren darauf, die verkauften Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder günstiger erwerben zu können. Die Kursdifferenz zwischen Verkaufs- und Kaufkurs ist der Gewinn des Leerverkäufers. Von „ungedeckten“ Leerverkäufen spricht man, wenn der Verkäufer weder Eigentum an den betreffenden Wertpapieren noch einen unbedingten Anspruch auf deren Übereignung noch ein Locate Arrangement abgeschlossen hat. Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel sind gesetzlich verboten (Artikel 12ff. EU-LeerverkaufsVO). Zudem bestehen gesetzliche Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls CDS (Artikel 5 ff. EU-LeerverkaufsVO). Weitere Einzelheiten finden Sie hier.
Wo kann ich Informationen über Eigengeschäfte von Führungspersonen (Directors' Dealings) bekommen?
Sie können die gemeldeten Geschäfte der vergangenen zwölf Monate in einer Datenbank abrufen. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen und auch allgemeine Hinweise zur Meldepflicht. In der Datenbank haben Sie die Möglichkeit, Suchabfragen nach dem Namen des Meldepflichtigen, nach dem Namen des Emittenten und nach Zeiträumen durchzuführen.
Kann mir die BaFin helfen, wenn ich als Aktionär mit der Beschlussfassung auf der Hauptversammlung nicht einverstanden bin?
Nein. Es ist nicht Aufgabe der BaFin, die Interessen der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft zu schützen. Dem Aktionär steht der Rechtsweg offen.