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Stand:geändert am 06.01.2023 | Thema Verbraucherschutz Wertpapiergeschäfte – Was Sie als Anlegerin und Anleger beachten sollten

Wer sein Geld in Wertpapiere investieren will, hat viele Fragen: Welche Wertpapiere erwerbe ich? Wo eröffne ich mein Depot? Wie finde ich Informationen zu Unternehmen? Bei welchen Geldanlagen sollte ich besonders vorsichtig sein? Hier erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, bevor Sie in Wertpapiere investieren.

Dieser Text ist kein Nachschlagewerk für den Börsenhandel oder gehandelte Werte, sondern soll Privatanlegerinnen und Privatanlegern, die mit Wertpapieren handeln wollen, einen ersten Überblick geben. Nehmen Sie diese Hinweise als Anleitung, Fragen zu stellen, um so Entscheidungen rund um Ihr Investment selbstständig und eigenverantwortlich treffen zu können. Basisinformationen zu den einzelnen Anlageformen, zu Risiken und zur Abwicklung von Wertpapiergeschäften erhalten Sie bei Ihrer Bank, Sparkasse oder Ihrem Finanzdienstleister. Fragen Sie gezielt danach und lesen Sie die Informationen gründlich durch.

Grundsätzlich gilt: Machen Sie sich zuerst Gedanken darüber, welche Ziele Sie mit der Wertpapieranlage verfolgen, und ob diese mit Ihren finanziellen Bedürfnissen und persönlichen Rahmenbedingungen in Einklang stehen. Welchen Wert haben Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Anlage für Sie? Diese Überlegungen sollten bei Ihren Entscheidungen stets eine Rolle spielen, vor allem, wenn Sie in Wertpapiere als Teil der Vermögensabsicherung investieren und nicht spekulieren wollen. Überprüfen Sie vor einem Investment Ihre Anlagestrategie kritisch und informieren Sie sich eingehend - über den Vertragspartner und die angebotene Kapitalanlage.

Worauf sollten Sie vor einer Depoteröffnung achten?

Depot

Sie möchten Ihr Geld in Wertpapieren anlegen – zum Beispiel in Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikaten oder Investmentfondsanteilen? Dann müssen Sie ein Depot eröffnen, beispielsweise bei Ihrer Hausbank. Wenn Sie ausnahmslos in Investmentfonds investieren wollen, dann haben Sie in vielen Fällen auch die Möglichkeit, Ihr Depot direkt bei der anbietenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zu eröffnen. Bei einzelnen Verwaltungsgesellschaften kann man auch Anteile an Investmentfonds anderer Gesellschaften kaufen.

Auswahl

Sie vertrauen nicht allein auf die Empfehlungen Ihres Beraters und wählen Ihre Wertpapiere lieber selbst aus? Dann ist es wichtig, dass Sie vor Eröffnung eines Depots klären, welche Wertpapiere Sie an welchen Märkten kaufen können. Fragen Sie Ihr Institut beispielsweise, ob Sie Anteile an Investmentfonds auch über die Börse kaufen können, und welche Gebühren dafür anfallen.

Kosten

Beachten Sie: Niemand ist verpflichtet, Wertpapiergeschäfte unentgeltlich für Sie zu tätigen. Das gilt auch für die Verwahrung Ihrer Wertpapiere. Lesen Sie deshalb gründlich die Kosteninformationen, die Sie von Ihrem Institut erhalten. Ebenfalls hilfreich ist es, das Preisverzeichnis zu lesen. Vergleichen Sie verschiedene Angebote, dabei können Ihnen beispielsweise seriöse Verbraucherzeitschriften helfen, die regelmäßig Preisvergleiche veröffentlichen.

Depotübertrag

Sie sind mit Ihrer Bank nicht mehr zufrieden? Dann können Sie Ihre Wertpapiere zu einer anderen Bank übertragen lassen. Beachten Sie, dass ein solcher Depotübertrag etwas länger dauert als eine Geldüberweisung. Die BaFin hat jedoch festgelegt, dass ein Depotübertrag grundsätzlich höchstens drei Wochen dauern soll. Kommt es dennoch zu Verzögerungen, etwa weil Wertpapiere im Ausland verwahrt werden, muss das beauftragte Institut den Kunden unverzüglich informieren.

Depotabsicherung

Sie fragen sich, welche Rechte Sie haben, wenn Ihre Depotbank insolvent würde? Die Wertpapiere, die Ihr Kreditinstitut für Sie in einem Depot verwahrt, verbleiben grundsätzlich in Ihrem Eigentum oder in einer gleichwertigen Rechtsposition. Bei Insolvenz der Depotbank haben Sie ein Aussonderungsrecht nach der Insolvenzordnung. Sie haben also einen Anspruch, dass die Wertpapiere herausgegeben werden. Diesen Anspruch müssen Sie schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden.

Ähnliches gilt, wenn Sie Ihr Vermögen in Investmentfonds angelegt haben und die Investmentanteile im Fondsdepot bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwahren lassen. Sollte die Kapitalverwaltungsgesellschaft insolvent werden, fallen die für Sie in Ihrem Fondsdepot verwahrten Investmentanteile nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft, sondern müssen an Sie herausgegeben werden. Auch hier gilt: Sie müssen Ihre Ansprüche schriftlich beim Insolvenzverwalter geltend machen.

Welche (Informations-)Pflichten gelten beim Wertpapiergeschäft?

Die Pflichten der Unternehmen im Wertpapiergeschäft – etwa mit Blick auf Fragen der Information – sind nicht einheitlich geregelt. Deshalb ist es für Sie sehr wichtig zu wissen, mit wem Sie es zu tun haben.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Handelt es sich um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen – hierzu zählen Banken, Sparkassen und Finanzdienstleistungsinstitute –, gilt Folgendes: Ihr Gegenüber muss Ihnen vielfältige Informationen zur Verfügung stellen, die es Ihnen ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können. Dazu gehören zum Beispiel Angaben über die Funktionsweise und die Risiken verschiedener Finanzinstrumente, also vor allem von Wertpapieren oder Vermögensanlagen wie beispielsweise Kommanditbeteiligungen und Genussrechte. Konkret müssen Sie über alle anfallenden Kosten Ihres Investments und deren Auswirkungen auf die Rendite informiert werden. Offenzulegen sind auch Zuwendungen, die von dritter Seite gezahlt werden. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Ihnen die Kosten auch nach den einzelnen Posten aufgliedern, wenn Sie dies verlangen.

Sprechen Sie es offen an, wenn Sie noch unerfahren sind oder etwas nicht verstehen. Haken Sie bei den Kosten und Vertriebsprovisionen nach und bedenken Sie, welches Umsatzinteresse Ihr Gegenüber an einem Geschäft mit Ihnen hat. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn Sie sich entscheiden wollen, ob Sie eine provisionsgestützte Anlageberatung oder eine unabhängige Honorar-Anlageberatung in Anspruch nehmen wollen.

Bei der provisionsgestützten Anlageberatung darf der Anlageberater oder die Anlageberaterin Zuwendungen des Anbieters oder Emittenten für ein empfohlenes Finanzprodukt nur unter bestimmten Voraussetzungen annehmen. Das ist der Fall, wenn die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern, sie der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung in Ihrem bestmöglichen Interesse nicht entgegensteht und sie Ihnen unmissverständlich offengelegt wird.

Bei der unabhängigen Honorar-Anlageberatung dagegen bezahlen ausschließlich Sie als Kunde den Anlageberater. Erhält der Berater dennoch Zuwendungen von Anbietern oder Emittenten, muss er Ihnen diese vollständig und unverzüglich auszahlen. Um versteckte Kosten zu vermeiden und die für Sie kostengünstigste Variante herauszufinden, sollten Sie sich unbedingt genau über alle Einzelheiten der Vergütung aufklären lassen. Grundsätzlich ist der Berater verpflichtet, Sie vor Beginn der Beratung darüber zu informieren, ob seine Dienstleistung als unabhängige Honorar-Anlageberatung erbracht wird oder nicht. Die BaFin hat ein wachsames Auge darauf, dass die Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihren Pflichten nachkommen.

Listen der Banken, Sparkassen und Finanzdienstleistungsunternehmen, die von der BaFin lizenziert sind, finden Sie in unserer Unternehmensdatenbank. Unternehmen, welche die unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringen, sind in einem Honorar-Anlageberaterregister verzeichnet.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen Ihnen nur Wertpapiere empfehlen, die Ihren Anlagezielen entsprechen. Zudem müssen sie so beschaffen sein, dass Sie die Risiken tragen und mit Ihren Kenntnissen und Erfahrungen verstehen können. Um einzuschätzen, welche Wertpapiere für Sie geeignet sind, wird Ihr Anlageberater Ihnen einige Fragen stellen: zu Ihren Anlagezielen einschließlich Ihrer Risikotoleranz, zu Ihren finanziellen Verhältnissen, insbesondere zu Ihrer Fähigkeit, Verluste tragen zu können, und zu Ihren Kenntnissen und Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften.

Nehmen Sie sich für die Beantwortung der Fragen Zeit und seien Sie ehrlich - zu sich selbst und ihrem Gegenüber. Beschönigen Sie nichts – weder Ihre finanziellen Verhältnisse noch Ihre Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft. Achten Sie vor allem auch darauf, dass Sie und Ihr Berater die gleiche Sprache bezüglich Ihrer Risikotoleranz sprechen. Machen Sie deutlich, was genau „sicher“, „ausgewogen“ etc. für Sie bedeuten, und drängen Sie darauf, dass das auch so dokumentiert wird. Die Erhebung Ihrer Daten erfolgt gewöhnlich bei der Eröffnung Ihres Wertpapierdepots. Die Datenerfassung sollte sich wiederholen, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern. Machen Sie Ihren Berater auf eine solche Veränderung aufmerksam.

Rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts muss Ihnen Ihr Anlageberater zu den Finanzinstrumenten, die er Ihnen zum Kauf empfiehlt, grundsätzlich ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt zur Verfügung stellen. Geht es um Anteile an Investmentvermögen, um Zertifikate oder um strukturierte Anleihen, müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Ihnen das Basisinformationsblatt bereitstellen. Bei Vermögensanlagen, zum Beispiel bei Kommanditbeteiligungen und Genussrechten, muss man Ihnen ein Vermögensanlageninformationsblatt zur Verfügung stellen. All diese Informationsblätter fassen die wesentlichen Merkmale und Risiken des jeweiligen Produkts zusammen.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Ihnen zudem für jede Anlageberatung – ob in der Filiale, am Telefon oder bei Ihnen zu Hause – eine Geeignetheitserklärung zukommen lassen. Diese Erklärung muss Ihnen entweder in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden. In dieser Erklärung wird erläutert, wie die Beratung auf Ihre Präferenzen, Anlageziele und weiteren Merkmale abgestimmt wurde. So sollen Sie einen Überblick über die erteilten Empfehlungen bekommen. Diese müssen Ihrem Anlagezweck, Ihrem Anlagehorizont, Ihrer Risikobereitschaft, Ihren finanziellen Verhältnissen und Ihren Kenntnissen und Erfahrungen entsprechen. Um Unstimmigkeiten von Beginn an auszuschließen, sollten Sie die Geeignetheitserklärung nach Erhalt aufmerksam durchlesen. Denken Sie noch einmal in Ruhe über die empfohlene Anlage nach. Sollte die Erklärung unvollständig oder falsch sein, wenden Sie sich unverzüglich und am besten schriftlich an Ihr Institut.

Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler, die Anteile oder Aktien an bestimmten Investmentvermögen (offene und geschlossene inländische, EU- und ausländische Investmentvermögen) oder Vermögensanlagen vermitteln oder darüber beraten, unterliegen nicht der Aufsicht durch die BaFin. Um ihre Dienstleistungen anbieten zu dürfen, benötigen Finanzanlagenvermittler eine Genehmigung der zuständigen Gewerbeaufsicht. Welche Regeln hierfür gelten, können Sie dort erfahren.

Wo finden Sie Informationen?

Öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen

Für öffentlich anzubietende oder zum Börsenhandel zugelassende Wertpapiere (zum Beispiel Aktien, Anleihen, Zertifikate) und Vermögensanlagen (zum Beispiel Kommanditbeteiligungen, Genussrechte) müssen Unternehmen grundsätzlich einen Prospekt und/oder ein Informationsblatt (Wertpapier-Informationsblatt, Vermögensanlagen-Informationsblatt oder Basisinformationsblatt) veröffentlichen. Darin enthalten sind nähere Informationen zur Geldanlage, zu dem zugrundeliegenden Geschäftsmodell und den damit verbundenen Risiken.

Die BaFin billigt den Prospekt und erlaubt damit das öffentliche – börsliche oder außerbörsliche – Angebot, wenn der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestinformationen enthält und verständlich abgefasst worden ist. Die Aufsicht stellt sicher, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts oder eines Vermögensanlagen-Informationsblatts gestattet die BaFin, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dagegen gehört es nicht zu den Aufgaben der BaFin, Basisinformationsblätter zu verpackten Anlageprodukten zu gestatten oder zu billigen.

Was sich Anleger bewusst machen müssen: Wenn die BaFin Prospekte sowie Wertpapier-Informationsblätter und Vermögensanlagen-Informationsblätter prüft, dann kontrolliert sie weder die angebotene Anlage noch analysiert sie die Seriosität des Emittenten und dessen Geschäftsmodell. Dazu ist die BaFin gesetzlich nicht befugt. Werbung, die Ihnen etwas anderes vorgaukelt und Sie über den Umfang der Prüfung und Aufsicht täuschen kann, ist ausdrücklich verboten.

Die BaFin rät: Lesen Sie Prospekte und Informationsblätter gründlich und denken Sie daran, sie zu Ihren Unterlagen zu nehmen, da es sich um zentrale Haftungsdokumente handelt. Das heißt: Sind wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig beziehungsweise irreführend wiedergegeben, können Sie unter Umständen Schadenersatz vom Anbieter oder von denen verlangen, die die Verantwortung für das Dokument übernommen haben. Mögliche Ansprüche müssen Sie vor den Zivilgerichten geltend machen.

Der Emittent einer Vermögensanlage hat Ihnen außerdem auf Verlangen seinen letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht zu übermitteln, auf Wunsch auch in Papierform. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung, zum Beispiel wenn von einer Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden.

Investmentvermögen

Sie denken darüber nach, einen Investmentfondsanteil zu erwerben? Dann hat der Anbieter Ihnen gegenüber zahlreiche Informationspflichten zu beachten – und zwar vor dem Erwerb des Produkts. So muss man Ihnen vor Vertragsschluss für jeden verwalteten Fonds grundsätzlich zumindest das Basisinformationsblatt, den Verkaufsprospekt und den letzten veröffentlichten Jahres- oder Halbjahresbericht zur Verfügung stellen. Für OGAW-Investmentvermögen müssen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht allerdings nur auf Verlangen ausgehändigt werden.

Fragen Sie in jedem Fall nach dem letzten veröffentlichten Jahres- oder Halbjahresbericht und nach dem Verkaufsprospekt mit den Anlagebedingungen und gegebenenfalls der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag. Wird ein Treuhandkommanditist eingeschaltet, bitten Sie auch um den Treuhandvertrag. Diese Unterlagen müssen Ihnen ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Meist sind sie auch auf der Website der Gesellschaft zu finden.

Das Basisinformationsblatt und der Verkaufsprospekt müssen alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Anlage und die damit verbundenen Risiken fundiert beurteilen zu können. Das Basisinformationsblatt enthält – in zusammengefasster und vereinfachter Form – die wichtigsten Informationen aus dem Verkaufsprospekt, vor allem mit Blick auf die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Anlageziele und -politik, das Risiko- und Ertragsprofil sowie die Kosten und Gebühren des Investments.

Der Verkaufsprospekt ist im Vergleich dazu ausführlicher und enthält eine Reihe weiterer Angaben. Er enthält auch die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens. Wenn ein Treuhandkommanditist eingeschaltet wird, ist zudem der Treuhandvertrag integriert oder ein Hinweis darauf, wo Sie diesen kostenlos erhalten.

Die Anlagebedingungen und die Satzung beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag regeln das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu den Anlegern. Sie bestimmen etwa, nach welchen Grundsätzen die Auswahl der Vermögensgegenstände des jeweiligen Investmentvermögens erfolgt, unter welchen Voraussetzungen Sie die Rücknahme oder den Umtausch Ihrer Anteile verlangen können, ob Erträge ausgeschüttet oder wieder angelegt werden, ob Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, oder ob Investmentfonds zusammengelegt werden dürfen.

Bei Vertragsschluss muss Ihnen außerdem eine Durchschrift des Vertrags aushändigt oder eine Kaufabrechnung zugesandt werden. Diese enthält Hinweise zur Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung darüber, unter welchen Voraussetzungen Sie ein Widerrufsrecht geltend machen können. Bei Dach-Hedgefonds müssen Sie vor Vertragsschluss außerdem auf die besonderen Risiken der Anlage ausdrücklich hingewiesen werden.

Während die Anlagebedingungen eines Publikumsfonds in der Regel von der BaFin genehmigt werden müssen, werden der Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt bei einem eventuellen Vertriebsanzeigeverfahren beziehungsweise bei erster Verwendung und der laufenden Aufsicht kontrolliert. Und zwar daraufhin, ob die Anforderungen eingehalten werden, die sich unter anderem aus dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ergeben.

Investmentfondsanteile können Sie nicht nur über die Kapitalverwaltungsgesellschaft, sondern auch direkt über die Börse erwerben. Bei sogenannten ETFs (Exchange Traded Funds) ist dies sogar der Regelfall. Diese unterscheiden sich nicht nur im Hinblick auf den Erwerbs- und Veräußerungsvorgang von den oben beschriebenen Investmentfonds. Typischerweise werden diese Produkte nicht aktiv verwaltet, sondern bilden in aller Regel bestimmte Indizes nach. Dies führt dazu, dass die Verwaltungsgebühren erheblich niedriger ausfallen und damit ein potentiell höherer Gewinn für Sie einhergeht. Aber auch bei aktiv gemanagten Fonds gibt es hinsichtlich der Gebühren große Unterschiede. Hier sollten Sie genau prüfen, ob die zu vergütenden Leistungen auch einen für Sie akzeptablen Gegenwert haben.

Börsennotierte Unternehmen

Emittenten von Finanzinstrumenten wie Aktien und Anleihen müssen zahlreiche kapitalmarktrechtliche Offenlegungspflichten erfüllen. Ein Beispiel: die Ad-hoc-Publizitätspflicht. Danach müssen Unternehmen Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen, wenn diese Informationen den Kurs ihrer Finanzinstrumente erheblich beeinflussen können und noch nicht in der Öffentlichkeit bekannt sind (Insiderinformationen).

Handeln Führungskräfte des Emittenten, zum Beispiel Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, mit Aktien ihres Unternehmens (Directors’ Dealings), müssen sie diese Geschäfte ebenfalls veröffentlichen.

Seit Juli 2016 gelten diese Veröffentlichungspflichten nicht nur für Unternehmen mit Zulassung zu einem organisierten Markt, sondern auch für Unternehmen, deren Aktien oder Anleihen in den Freiverkehr einbezogen sind.

Aktionäre haben die Pflicht anzuzeigen, wenn sie bedeutende Stimmrechtsanteile an einem Unternehmen mit Zulassung zu einem organisierten Markt halten. Die Schwellenwerte, die eine Meldepflicht auslösen, liegen bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent. Zu den Pflichten der betroffenen Unternehmen gehört es dann, diese Stimmrechtsmitteilung zu veröffentlichen. Außerdem müssen sie ihre Finanzberichte (Jahres- und Halbjahresfinanzbericht, Zahlungsbericht) online stellen und vorab darüber informieren, wann und wo diese abgerufen werden können – in der Regel auf der eigenen Website.

Damit Sie Ihre Rechte aus Wertpapieren wahrnehmen können, müssen börsennotierte Unternehmen Ihnen alle hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. So bestimmt das Unternehmen für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere ein Finanzinstitut im Inland als Zahlstelle. Bei dieser können Sie alle Rechte aus den Papieren kostenfrei geltend machen, etwa bei Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen, Wandlungen und beim Bezug neuer Aktien. Hat das Unternehmen Aktien ausgegeben, so übermittelt es dem stimmberechtigten Aktionär zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung oder nach deren Anberaumung ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Versammlung, wenn Sie dies verlangen. Gleiches gilt für zugelassene Schuldtitel wie Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen bei der Einladung zur Gläubigerversammlung.

Die Einberufung der Hauptversammlung und die Mitteilung über die Ausschüttung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien oder die Vereinbarung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten müssen zudem rechtzeitig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Veröffentlichung

Ad-hoc-Mitteilungen, Directors‘ Dealings, Stimmrechtsmitteilungen, Finanzberichte und die notwendigen Informationen für die Wahrnehmung Ihrer Rechte aus den Wertpapieren können Sie online kostenfrei im Unternehmensregister abrufen. Ad-hoc-Mitteilungen sind zudem für mindestens fünf Jahre auf der Website der Emittenten anzuzeigen.

Directors’ Dealings, Stimmrechtsmitteilungen und Informationen zu gestatteten Prospekten finden Sie auch auf der Website der BaFin.

Prospekte und Informationsblätter für Wertpapiere und Vermögensanlagen erhalten Sie in der Regel beim Anbieter, gegebenenfalls auch beim Emittent, Zulassungsantragsteller oder bei der Zahlstelle. Basisinformationsblätter müssen die Hersteller selbst zur Verfügung stellen – oder die Personen, die über das verpackte Anlageprodukt beraten oder es verkaufen.

Welche Regeln gelten bei Ordererteilung und Preisstellung?

Ausführungsgrundsätze und Weisungen

Banken, Sparkassen und Finanzdienstleistungsinstitute müssen bei der Ausführung Ihrer Aufträge hinreichende Vorkehrungen treffen, um für Sie im Regelfall das bestmögliche Ergebnis zu erzielen (best execution). Kriterien für die bestmögliche Ausführung sind hierbei vor allem Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung und -abwicklung.

An welchen Handelsplätzen und nach welchen Kriterien Ihre Bank die Wertpapieraufträge grundsätzlich ausführt, können Sie deren Ausführungsgrundsätzen entnehmen. Je nach Handelsplatz haben Sie die Möglichkeit, Ihren Auftrag mit besonderen Weisungen zu versehen. So können Sie beispielsweise einen maximalen Kaufpreis vorgeben und bestimmen, dass Ihre Wertpapiere nur ab einem bestimmten Mindestpreis verkauft werden. Darüber hinaus können Sie sich gegen Kursrückgänge in gewissem Maße absichern, indem Sie eine Stop-Loss-Marke festlegen. Dabei wird der Verkauf automatisch ausgelöst, wenn der Kurs die gesetzte Marke erreicht oder unterschreitet. Sprechen Sie Ihren Berater an, wenn Sie mit diesen Orderzusätzen noch nicht vertraut sind. Insbesondere Direktbanken werden von Ihnen erwarten, dass Sie selbst bestimmen, an welchem Handelsplatz Ihr Wertpapierauftrag ausgeführt wird. Sie erhalten dann aber Informationen zu den in Frage kommenden Handelsplätzen, die Ihnen diese Entscheidung erleichtern.

Teilausführungen

Je nach Handelsplatz und Größe Ihres Wertpapierauftrags kann es sein, dass Ihr Auftrag nicht in einem Zug ausgeführt wird. Hierauf hat Ihre Bank keinen Einfluss. Prüfen Sie deshalb vor Auftragserteilung, ob Ihre Bank in solchen Fällen das (Mindest-)Entgelt für die Orderausführung für jede einzelne Teilausführung oder nur einmal berechnet.

Preisstellung bei Zertifikaten und Optionsscheinen

Um die Handelbarkeit von Optionsscheinen und Zertifikaten zu verbessern, machen Market Maker häufig An- und Verkaufsgebote. Diese Angebote können im börslichen und im außerbörslichen Handel gestellt werden. Eine gesetzliche Vorgabe, die Preise der Angebote nach einem bestimmten finanzmathematischen Modell zu stellen, gibt es nicht. Die Preisbildung an den Börsen vollzieht sich anhand der dort vorliegenden Aufträge beziehungsweise Quotierungen, bei denen die jeweiligen Börsenregeln berücksichtigt sind. Die ordnungsgemäße Preisbildung an den Börsen überwachen die Handelsüberwachungsstellen. An sie können Sie sich bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten wenden. Je nach Handelsplatz können unter bestimmten Voraussetzungen Geschäfte nachträglich aufgehoben werden, die zu einem nicht marktgerechten Preis geschlossen worden sind. Einzelheiten hierzu können Sie den Mistrade-Regeln des jeweiligen Handelsplatzes entnehmen.

Annahmeschlusszeiten bei Investmentfonds

Wenn Sie Ihre Fondsanteile nicht über die Börse erwerben, dann sind die Annahmeschlusszeiten (Cut-off-Zeiten) für Sie wichtig. Diese geben an, bis wann Sie Ihren Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilen müssen, damit Ihr Auftrag noch zum nächsten Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis ausgeführt wird. Die von den Kapitalverwaltungsgesellschaften festgelegten Cut-off-Zeiten finden Sie im Verkaufsprospekt des Fonds.

Worauf sollten Sie bei Wertpapiergeschäften achten?

Vorsicht beim Kauf unbekannter Aktien

Informieren Sie sich über Unternehmen, bevor Sie deren Aktien kaufen! Wenn Sie über eine Aktie (oder ein anderes Finanzinstrument) keine aussagekräftigen Informationen finden, ist äußerste Vorsicht geboten.

In den vergangenen Jahren wurden viele Unternehmen einzig zu dem Zweck gegründet, an das Geld von Anlegern zu gelangen. Nicht selten haben diese Unternehmen eine deutsche Webseite, sitzen aber in anderen Ländern. Nach ihrer Einbeziehung in den Börsenhandel werden die Aktien mit Börsenbriefen, Spam-E-Mails, Faxen, von hartnäckigen Telefonverkäufern und mittlerweile vermehrt in den sozialen Medien angepriesen und zum Kauf empfohlen. Wenn Umsatz und Kurs aufgrund der künstlich erzeugten Nachfrage steigen, verkaufen die Marktmanipulierer ihre Aktienpakete. Den Schaden tragen die Anleger.

Der Freiverkehr erfordert informierte und engagierte Anleger

Die Handelssegmente an der Börse werden unterschiedlich stark reguliert. Im Freiverkehr gelten geringere Anforderungen als im organisierten Markt. So bestehen dort zum Beispiel nur eingeschränkt Veröffentlichungspflichten, etwa die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Diese greift nur, wenn das Wertpapier mit Zustimmung des Emittenten in den Freiverkehr einbezogen wurde. Illiquide Wertpapiere und Vermögensanlagen haben besondere Risiken. Der Börsenpreis illiquider, also wenig gehandelter Aktien, die oft ausschließlich im Freiverkehr notiert sind, kann sich schnell und stark verändern. Das gilt auch und vor allem für sogenannte Penny Stocks (Aktien mit Notierung im Cent-Bereich). Oft kommt es bei Penny Stocks – etwa aufgrund einer Empfehlung in einem Börsenbrief – zu Herdenverhalten: Viele Anleger kaufen die Aktie gleichzeitig. Dadurch schießt deren Preis schnell in die Höhe, nur um kurze Zeit danach ins Bodenlose zu fallen. Die Aktien dann wieder zu verkaufen, ist schwierig – egal zu welchem Preis. Schon viele Anleger haben auf diese Weise ihr Geld verloren.

Orderlimits schützen vor Verlusten

Um böse Überraschungen beim Wertpapierkauf zu vermeiden, sollten Anleger vor der Auftragserteilung festlegen, bis zu welchem Höchstbetrag sie bereit sind, einen Kaufauftrag ausführen zu lassen. Bei einem Verkaufsauftrag kann man einen Mindestbetrag festlegen, der wenigstens erzielt werden soll. Ohne das Setzen eines solchen Orderlimits können Anlegern hohe, mitunter unbegrenzte finanzielle Risiken entstehen. Denn der Betrag, den etwa ein Online-Brokerage-Tool dem Kunden unmittelbar vor der Erteilung einer Wertpapierorder anzeigt – der sogenannte indikative Orderwert –, kann erheblich unter dem späteren Ausführungspreis liegen.

Börsenbriefe: Vorsicht vor „heißer Luft“!

Börsenbriefe geben die Meinung ihrer Verfasser wieder. Wie der Verfasser zu seiner Einschätzung gekommen ist, sollte er mit nachvollziehbaren Fakten belegen. Fehlt es an solchen Fakten und gibt der Verfasser lediglich eine nicht weiter begründete, dafür aber außerordentlich positive oder negative Meinung kund, sollten bei Ihnen die Alarmglocken läuten.

Wer Empfehlungen ausspricht, ist verpflichtet, seine Interessenkonflikte offenzulegen. Auch wenn diese Hinweise kleingedruckt und langweilig zu lesen sind: Nehmen Sie sie ernst. Denn wenn der Autor selbst die Aktie handelt oder für seine Empfehlung von Dritten bezahlt wurde, können Sie keine unabhängige Einschätzung erwarten.

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn der vermeintlich gute Rat kostenlos ist – oder Ihnen sogar unaufgefordert zugesandt wird. Selbstloses Verhalten gibt es an der Börse nur selten. Meist verfolgen die Absender handfeste eigene finanzielle Interessen. Sie laufen dann Gefahr, Ihr Geld zu verlieren.

Aktien-Spams: E-Mails sofort löschen!

Ein großer Teil der weltweit unaufgefordert versandten E-Mails (Spams) wirbt für Aktien. Es ist unbedeutend, was in diesen E-Mails steht. Ihr einziger Zweck ist es, Sie zum Kauf bestimmter Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Börsenpreisen profitieren können. Dem gleichen Muster folgen Spam-Faxe. Lesen Sie die Spams erst gar nicht, vernichten Sie sie sofort. Wer den Empfehlungen folgt, hat sein Geld bereits sicher verloren. Schlimmer noch: Sie können sich durch den Kauf der beworbenen Aktien unter Umständen sogar strafbar machen wegen versuchtem Insiderhandel. Überprüfen Sie zudem, ob Sie Ihren Computer ausreichend vor solchen unerwünschten E-Mails geschützt haben.

Soziale Medien: Vorsicht vor Kaufempfehlungen!

In sozialen Medien, Internetforen und über Apps werden Anleger dazu aufgerufen, bestimmte Aktien zu kaufen. Bei diesen Kaufempfehlungen ist äußerste Vorsicht geboten! Sie sollten Ihre Anlageentscheidung nicht auf solche konzentrierten Aufrufe stützen sondern sich aus objektiven Quellen über das jeweilige Wertpapier informieren.

Bei Aufrufen in sozialen Medien besteht ein erhebliches Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust. Denn auf kurzfristige Kurssteigerungen, die infolge der Aufrufe und entsprechenden Spekulationen entstehen, können starke Kursrückgänge folgen. Zudem besteht die Gefahr, dass in sozialen Medien falsche oder irreführende Aussagen getroffen werden.

Fazit

Generell gilt: Kaufen Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben! Diese einfache Grundregel gilt für Privatanleger genauso wie für Profis. Die folgenden Tipps sollen Ihnen helfen, nicht auf Abzocker hereinzufallen. Mit ihnen schützen Sie sich auch vor Manipulationen und Betrug.

Seien Sie vorsichtig, wenn…

  • Ihnen Wertpapiere oder Derivate in marktschreierischer Weise zum Kauf empfohlen werden – ganz gleich von wem.
  • der Börsenpreis einer Aktie niedrig ist – selbst diesen Preis ist sie nicht zwangsläufig wert.
  • man Ihnen Wertpapiere zum Kauf empfiehlt, ohne diese Empfehlung mit nachvollziehbaren Fakten zu begründen.
  • Sie unaufgefordert angerufen werden und Ihnen der Anrufer Wertpapiere zum Kauf aufdrängt oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten zu vermeintlichen Schnäppchen erhalten.
  • die Gewinne, die man Ihnen in Aussicht stellt, extrem hoch sind. Hohe Gewinne gibt es nur bei hohen Risiken. Im schlimmsten Fall droht Ihnen der Totalverlust!

Bedenken Sie beim Kauf von Optionen, Genussscheinen und anderen Schuldverschreibungen, dass man Ihnen für Ihr Geld zunächst nur ein Versprechen gibt – anders als bei Aktien, mit denen Sie einen bewertbaren Unternehmensanteil erwerben. Dieses Versprechen ist immer nur so gut, wie der, der es Ihnen gibt. Lassen Sie sich nicht von Hochglanzbroschüren täuschen.

Werden Sie vor dem Kauf selbst aktiv, indem Sie…

  • prüfen, ob die Quelle, von der eine Empfehlung zum Kauf von Wertpapieren stammt, seriös ist und eine reale Geschäftsadresse angegeben wird.
  • prüfen, was andere, bekanntermaßen seriöse Quellen über das Wertpapier berichten.
  • prüfen, ob die Zahlen und Aussagen plausibel sind oder nicht.
  • auf die Interessenkonflikte im Kleingedruckten der Empfehlung achten.
  • sich über das empfohlene Unternehmen, seine Solidität und seine Geschäftspolitik informieren. Fragen Sie nach einem Wertpapierprospekt oder Wertpapier-Informationsblatt, nach einem Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt oder Vermögensanlagen-Informationsblatt oder – bei verpackten Anlageprodukten – nach einem Basisinformationsblatt. Seriöse Anbieter werden Ihrem Wunsch in der Regel nachkommen können. Wenn Sie keine ausreichende Information finden oder nicht verstehen, was Ihnen zur angebotenen Kapitalanlage erläutert wird, dann entscheiden Sie sich gegen einen Kauf.

Was kann die BaFin für Sie tun?

Aufsicht

Ziel der BaFin ist es, die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarktes zu sichern.

Die BaFin beaufsichtigt Banken, Sparkassen, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherer, Pensionsfonds, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentfonds. Gegen Unternehmen, die diese Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung betreiben, geht sie vor. Informieren Sie uns bitte, wenn Sie dazu Hinweise haben.

Darüber hinaus überwacht die BaFin Wertpapiergeschäfte, um verbotenen Insiderhandel oder Marktmanipulation aufzudecken. Von Insiderhandel spricht man, wenn jemand, der Kenntnisse von Insiderinformationen hat, aufgrund dieses Wissens Papiere des betroffenen Unternehmens kauft oder verkauft, um sich so einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Von Marktmanipulation ist die Rede, wenn jemand beispielsweise absichtlich falsche Angaben über bewertungserhebliche Umstände macht oder veröffentlichungspflichtige Angaben verschweigt, und dies geeignet ist, den Börsen- oder Marktpreis bestimmter Wertpapiere zu beeinflussen. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass jemand gegen das Verbot des Insiderhandels oder der Marktmanipulation verstoßen hat, wenden Sie sich bitte ebenfalls an uns.

Beschwerde

Wenn Sie sich im Zusammenhang mit dem Kauf von Wertpapieren oder Vermögensanlagen schlecht beraten fühlen und dadurch Geld verloren haben oder Ihnen ein Angebot suspekt vorkommt, schreiben Sie uns bitte. Haben wir Anhaltspunkte, dass eine Beschwerde begründet sein könnte, wenden wir uns an das betroffene Unternehmen und haken nach. Ihre Hinweise helfen uns, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen zu entdecken und dagegen vorzugehen.

Weitere Informationen zu Beschwerdemöglichkeiten bei der BaFin finden Sie auf unserer Website. Dort können Sie sich auch über die Schlichtungsstelle bei der BaFin und die Finanzombudsstellen informieren.

Die BaFin hat zudem ein Verbrauchertelefon (Rufnummer 0800 2 100 500 sowie +49 (0) 228 299 70 299 für Anrufe aus dem Ausland) eingerichtet, an das Sie sich mit Ihren Fragen wenden können.

Haben Sie das Gefühl, dass Ihnen ein betrügerisches Angebot gemacht wurde oder Sie auf einen Betrüger hereingefallen sind, erstatten Sie so schnell wie möglich Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Die strafrechtliche Verfolgung von (Kapitalanlage-)Betrug ist Aufgabe dieser Ermittlungsbehörden.

In dem Beitrag „Einlagensicherung und Anlegerentschädigung“ erfahren Sie, wie Ihre Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften geschützt sind.

Fragen & Antworten

Kann mir die BaFin helfen, wenn ich als Aktionär mit der Beschlussfassung auf der Hauptversammlung nicht einverstanden bin?

Nein. Es ist nicht Aufgabe der BaFin, die Interessen der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft zu schützen. Dem Aktionär steht der Rechtsweg offen.

Bei der Emission der XYZ-Aktie bin ich leer ausgegangen. Wer entscheidet über die Aktienzuteilung?

Bei der Neuemission von Aktien entscheidet der Emittent in Zusammenarbeit mit dem Emissionskonsortium über die Zuteilung der Aktien. Einen Rechtsanspruch auf eine Zuteilung haben Sie in aller Regel nicht. Kreditinstitute, die neue Aktien anbieten, sind verpflichtet, Sie auf Anfrage über das Zuteilungsverfahren zu informieren.

Was gilt bei Leerverkäufen?

Leerverkäufe sind Verkäufe von Wertpapieren, die sich nicht im Besitz des Verkäufers befinden. Hierbei rechnen die Verkäufer mit eher fallenden Kursen und spekulieren darauf, die verkauften Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder günstiger erwerben zu können. Die Kursdifferenz zwischen Verkaufs- und Kaufkurs ist der Gewinn des Leerverkäufers. Von „ungedeckten“ Leerverkäufen spricht man, wenn der Verkäufer weder Eigentum an den betreffenden Wertpapieren noch einen unbedingten Anspruch auf deren Übereignung noch ein Locate Arrangement abgeschlossen hat. Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel sind gesetzlich verboten (Artikel 12ff. EU-LeerverkaufsVO). Zudem bestehen gesetzliche Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls CDS (Artikel 5 ff. EU-LeerverkaufsVO). Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

Kann mir die BaFin Auskunft über die Seriosität und Bonität einzelner Wertpapierangebote geben?

Nein, die BaFin kann grundsätzlich nur Auskunft darüber geben, ob ein Anbieter einen Prospekt hinterlegt hat. Eine Übersicht der bei der BaFin hinterlegten Prospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen können Sie in einer Datenbank abrufen.

Wo kann ich Informationen über Eigengeschäfte von Führungspersonen (Directors' Dealings) bekommen?

Sie können die gemeldeten Geschäfte der vergangenen zwölf Monate in einer Datenbank abrufen. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen und auch allgemeine Hinweise zur Meldepflicht. In der Datenbank haben Sie die Möglichkeit, Suchabfragen nach dem Namen des Meldepflichtigen, nach dem Namen des Emittenten und nach Zeiträumen durchzuführen.

Wie lange darf mein Depotübertrag maximal dauern?

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Kundenaufträge zum Depotübertrag unverzüglich auszuführen. Die BaFin hat diese Anforderung dahingehend konkretisiert, dass ein Depotübertrag innerhalb von längstens drei Wochen ausgeführt werden soll. Ist eine Ausführung innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat das Institut dem Kunden eine Zwischennachricht zu erteilen, in der es auch den Grund für die Verzögerung darlegt.

Je nach Art der verwahrten Wertpapiere und den von der jeweiligen Bank genutzten Lagerstellen kann die Übertragung aber auch einen deutlich längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn neben Absender- und Empfängerbank sowie den Clearingstellen noch weitere Stellen in den Übertragungsprozess eingebunden sind und der Übertragungsprozess teilweise manuelle Bearbeitungsschritte beinhaltet. Soll der Depotübertrag über Ländergrenzen hinweg erfolgen, kann dies zu weiteren Verzögerungen führen, da die Abstimmungsprozesse zwischen Absender- und Empfängerbank in diesem Fall aufwendiger sind.

Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Depotübertrag finden Sie in unseren Veröffentlichungen von August 2022 und August 2019.

Warum sind die Anschaffungsdaten bei meinem Depotübertrag falsch hergeleitet oder nicht mitübertragen worden?

Die gesetzlichen Grundlagen für die Herleitung oder die Übermittlung der steuerlichen Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag ergeben sich aus dem Steuerrecht. Das Wertpapierhandelsgesetz, dessen Einhaltung die BaFin überwacht, enthält hierzu keine Vorgaben. Auskünfte zu etwaigen steuerrechtlichen Vorschriften können bei den zuständigen Finanzbehörden oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfragt werden.

Wann erfolgt die Einbuchung meiner neuen Aktien nach einem Aktiensplit?

Die abschließende Einbuchung der Aktien nach einem Aktiensplit kann durch die depotführende Bank regelmäßig erst dann erfolgen, wenn die jeweilige Lagerstelle ihrerseits die Aktien erhalten hat und sie die Einlieferung der depotführenden Bank mitgeteilt hat. Da insbesondere bei ausländischen Kapitalmaßnahmen regelmäßig mehrere Beteiligte bei der Abwicklung involviert sind, kann es hierbei zu Verzögerungen kommen. Erfahrungsgemäß kann es daher einige Zeit in Anspruch nehmen, bis die depotführende Bank alle relevanten Daten erhalten hat und entsprechend verarbeiten kann. Auf den insofern erforderlichen und zum Teil längeren Prozess kann die BaFin nicht einwirken.

Was kann ich tun, wenn zu meinem Derivat oder Zertifikat keine oder aus meiner Sicht fehlerhafte Kurse gestellt werden?

Emittenten bzw. Market Maker von Derivaten (zum Beispiel Optionsscheine, CFDs) oder Zertifikaten sind aufsichtsrechtlich nicht verpflichtet, kontinuierlich Preise nach einem bestimmten finanzmathematischen Modell zu stellen. Einer aufsichtsrechtlichen Prüfung kann die Preisstellung daher grundsätzlich nicht unterzogen werden.

Die Pflichten der Emittentin ergeben sich in erster Linie aus dem jeweiligen Prospekt und den endgültigen Bedingungen. Ob die Emittentin abweichend von den betreffenden Pflichten gehandelt hat, können Sie abschließend nur auf dem Rechtsweg klären. Die BaFin ist für die Prüfung bzw. Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche nicht zuständig.

Die Pflichten des Market Makers an der Börse ergeben sich aus dem jeweiligen Regelwerk der Börse. Die Beurteilung der Frage, ob der Market Maker insoweit diesen Pflichten nachgekommen ist, obliegt der jeweiligen Handelsüberwachungsstelle. Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Market Maker für Ihr Derivat oder Zertifikat seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, können Sie sich an die Handelsüberwachungsstelle der jeweiligen Börse wenden.

Weitere Hintergrundinformationen zur Kursstellung finden Sie in einem Beitrag im BaFinJournal.

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Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

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