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Stand:geändert am 08.12.2023 | Thema Verbraucherschutz Vorbörsliche Aktien: BaFin warnt vor unseriösen Angeboten

Wenn bekannte und namhafte Unternehmen den Börsengang planen, weckt das bei Anlegerinnen und Anlegern häufig Interesse. Das machen sich auch Kriminelle zunutze – sie versuchen, Anlegerinnen und Anleger mit Angeboten zum Erwerb angeblicher vorbörslicher Aktien (IPO-Aktien) der Unternehmen abzuzocken.

Immer wieder gibt es Meldungen über dubiose Wertpapierangebote: Anlegerinnen und Anleger erhalten einen unaufgeforderten Anruf (Cold Calling, siehe Hinweiskasten). Eine angebliche Firma bietet ihnen so Aktien bekannter Unternehmen an, die einen Börsengang für sich oder ein verbundenes Unternehmen angekündigt haben. Aber Achtung: Im Vorfeld eines beabsichtigten Börsengangs existieren derartige vorbörsliche Aktien noch gar nicht oder sie befinden sich (noch) im Besitz der Altaktionäre. Letztere würden ihre Aktien jedoch niemals auf diese Art veräußern. Aber auch lizenzierte Unternehmen würden sich nie unaufgefordert telefonisch bei Verbraucherinnen und Verbrauchern melden, um etwa vorbörsliche Aktien anzubieten.

Nach Kauf und Zahlung warten Verbraucherinnen und Verbraucher dann vergeblich auf die Lieferung der vorbörslichen Aktien und die vermeintlichen Anbieter sind nicht mehr erreichbar. Die Betrugsopfer erleiden einen Totalverlust des eingesetzten Geldes.

Wichtig zu wissen: Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank der BaFin.

Seriösität eines Angebots für Verbraucher oft schwierig erkennbar

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es kaum möglich, derartige betrügerische Firmen zu erkennen und die Seriösität des Angebots zu überprüfen. Das liegt daran, dass die Täter sehr bemüht sind, einen seriösen Eindruck zu vermitteln:

  • Die Internetseiten der Täter sind meist professionell gestaltet und weisen ein ordentlich wirkendes Impressum auf. Häufig missbrauchen die Täter dabei auch die Angaben anderer Unternehmen und sogar lizenzierter Institute ohne deren Kenntnis.
  • Kostenlose Dienste im Internet, über die man Erfahrungen anderer mit Anrufen von bestimmten Rufnummern erfragen kann, werden dafür genutzt, die komplette „Visitenkarte“ der Firma und zahlreiche extrem positive Schilderungen der erzielten Gewinne oder des hervorragenden Service zu platzieren.
  • In Online-Presseportalen werden „Pressemitteilungen“ veröffentlicht, in denen zum Beispiel über ein 10-jähriges Bestehen der Firma oder eine angebliche Spende für die Flutopfer aus NRW berichtet wird. Wie bei allen Veröffentlichungen auf Internetseiten oder in den sozialen Medien gilt hier: Seien Sie misstrauisch und prüfen Sie anhand verschiedener Quellen, mit wem Sie es zu tun haben.

Was ist ein IPO?

IPO („intial public offering“) bezeichnet das erstmalige öffentliche Anbieten von Aktien im Zusammenhang mit dem Börsengang eines Unternehmens. Man spricht auch von Neuemission. Gemeint ist meistens der geregelte Markt einer Börse. Möglich ist aber auch, dass Aktien in weniger stark regulierten Börsensegmenten, wie zum Beispiel dem Freiverkehr, angeboten werden. Beim Börsengang werden Unternehmen in aller Regel von Banken begleitet. Sind mehrere Banken beteiligt, spricht man von einem Konsortium.

Wenn ein Unternehmen zum Börsenhandel an einem geregelten Markt zugelassen werden und/oder Wertpapiere öffentlich anbieten will, muss es zuvor einen so genannten Wertpapierprospekt erstellen. Der Prospekt muss dabei rechtzeitig vor, spätestens aber mit Beginn des öffentlichen Angebots veröffentlicht werden, um Anlegerinnen und Anlegern Gelegenheit zu geben, sich über die angebotenen Wertpapiere und deren Emittenten zu informieren. Der Prospekt darf jedoch erst veröffentlicht werden, wenn er zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Die BaFin billigt den Prospekt, wenn dieser die gesetzlich geforderten Mindestinformationen enthält, verständlich abgefasst worden ist und keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Anlegerinnen und Anleger müssen sich aber bewusstmachen, dass die BaFin mit der Prospektprüfung weder die angebotenen Wertpapiere kontrolliert noch die Seriosität des Emittenten und dessen Geschäftsmodell analysiert.

Wie können Verbraucherinnen und Verbraucher an einem IPO teilnehmen?

Verbraucherinnen und Verbraucher, die an einem Börsengang (Neuemission) teilnehmen wollen, brauchen zunächst ein Wertpapierdepot. Das kann man zum Beispiel bei seiner Hausbank oder einem Broker eröffnen. Worauf vor einer Depoteröffnung zu achten ist, kann hier nachgelesen werden.

Interessierte Verbraucher sollten sich zudem gründlich informieren - unter anderem über das Unternehmen, dass die Neuemission plant und die aktuelle Marktlage.

Während einer Zeichnungsfrist können Verbraucherinnen und Verbraucher dann die Kaufaufträge (Zeichnungen) abgeben. Das geht bei Banken, die den Börsengang begleiten. Nur diese Konsortialbanken können Aktien zuteilen. Nach der Zeichnungsfrist ist das Wertpapier in der Regel an der Börse frei handelbar.

Worauf Anlegerinnen und Anleger bei Wertpapiergeschäften achten sollten

Wer sein Geld in Wertpapiere investieren will, hat viele Fragen: Welche Wertpapiere erwerbe ich? Wo eröffne ich mein Depot? Wie finde ich Informationen zu Unternehmen? Hier erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, bevor Sie in Wertpapiere investieren. Mehr über gängige Betrugsmaschen und wie Sie sich schützen können erfahren Sie hier.

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