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Fragen & Antworten zur Zahlung von Versicherungsprämien

Was passiert, wenn sich der Versicherungsnehmer bei der Prämienzahlung im Verzug befindet und welche Auswirkungen hat dies auf einen Leistungsfall?

Gesetzliche Regelungen finden sich hierzu in den §§ 37 und 38 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, kann der Versicherer – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten hat. Bei einem Rücktritt kann der Versicherer die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.

Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungspflicht besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht-Zahlung nicht zu vertreten hat.

Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis schuldet, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhält er vom Versicherer eine Mahnung in Textform mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleicht der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen muss der Versicherer in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

Der Versicherer hat die Prämie erhöht, ohne mir die Gründe dafür zu nennen. Habe ich das Recht, darüber Auskunft zu verlangen?

Ja. Gründe für eine Prämienerhöhung müssen benannt werden. Kennt der Kunde die Gründe nicht, kann er nicht einschätzen, welche Rechte für ihn daraus resultieren. Der Versicherungsnehmer hat nämlich grundsätzlich bei Prämienerhöhungen ein außerordentliches Kündigungsrecht, vorausgesetzt, der Umfang des Versicherungsschutzes hat sich nicht geändert. Die Begründungspflicht beinhaltet aber keine detaillierte rechnerische Aufschlüsselung.