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Stand:geändert am 06.05.2022 | Thema Verbraucherschutz Gebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung (nachfolgend Gebäudeversicherung) ersetzt Schäden am Gebäude, wenn diese durch eine versicherte Gefahr (zum Beispiel Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel) verursacht wurden.

Elementarschadenversicherung

Im Rahmen der Gebäudeversicherung besteht die Möglichkeit, neben den üblichen Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm, Hagel etc. zusätzlich eine Elementarschadenversicherung (kurz Elementarversicherung) abzuschließen. Die Elementarschadenversicherung kann dann Schäden am Gebäude abdecken, welche zum Beispiel durch Überschwemmungen (zum Beispiel durch Starkregen, Hochwasser), Rückstau, Schneedruck, Erdbeben, Lawinen, Vulkanausbrüche, Erdrutsch verursacht wurden. Prüfen Sie, ob eine Versicherung gegen Elementarschäden für Sie sinnvoll ist und erweitern Sie gegebenenfalls Ihren Versicherungsschutz. Bitte klären Sie, welche Elementarrisiken im Einzelnen abgedeckt sind und welche Obliegenheiten bestehen (zum Beispiel Einbau einer Rückstauklappe). Denn bei diesen Gefahren zahlt die Gebäudeversicherung nur dann für daraus entstehende Schäden, wenn Sie diese durch eine entsprechende Elementarschadenversicherung mit jeweiligen Leistungsumfang erweitert haben. Gleiches gilt für die Hausratversicherung.

Zusatzinformationen

Was Sie zu den Produktinformationen unbedingt beachten sollten

Fragen & Antworten

Was ist in der Gebäudeversicherung unter einer gleitenden Neuwertversicherung zu verstehen?

In einer gleitenden Neuwertversicherung passen sich die Versicherungssumme und auch die Prämie der jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisentwicklung im Bauwesen an. Aufgrund dieser Anpassung verzichtet der Versicherer bei Abschluss einer gleitenden Neuwertversicherung auf die Einrede einer Unterversicherung. Hierdurch besteht zu jeder Zeit ausreichender Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Versicherungssumme bei Abschluss des Versicherungsvertrages richtig ermittelt wurde und seitdem keine wertsteigernden baulichen Veränderungen vorgenommen wurden. Dagegen kann es bei der Neuwertversicherung aufgrund der fehlenden automatischen Anpassung der Versicherungssumme zu einer Unterversicherung kommen, nämlich dann, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zur Wiederherstellung des Gebäudes nicht mehr ausreicht.

Hinweis: Der Versicherungsschutz/-umfang weicht je nach Versicherungsunternehmen ab. Es ist daher sinnvoll, Angebote verschiedener Unternehmen einzuholen und miteinander zu vergleichen.

Kann eine Gebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel gekündigt werden?

Im Fall der Veräußerung („Eigentümerwechsel“) besteht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der Gebäudeversicherung neben dem ordentlichen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Hiernach können sowohl der Versicherer als auch der Erwerber (aber nicht der Veräußerer!) den Vertrag außerordentlich kündigen. Der Versicherer muss hiervon innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung Gebrauch machen. Die Mitteilung von der Übertragung genügt. Dagegen kann der Erwerber den Vertrag erst nach Erwerb (Eigentumsumschreibung im Grundbuch) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Wann ist für eine Kündigung des Vertrags zur Gebäudefeuerversicherung durch den Versicherungsnehmer die Zustimmung des Hypothekengläubigers notwendig?

Hat der Hypothekengläubiger bei Ihrem Versicherer seine Hypothek angemeldet und besteht diese noch, ist für die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags zur Gebäudefeuersicherung durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich die Zustimmung des Hypothekengläubigers erforderlich. Diese muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages zugegangen sein.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Vertrag vom Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall oder nach Veräußerung des versicherten Objekts durch den Erwerber gekündigt wird.

Ist die Gebäudeversicherung oder die Hausratversicherung für Schäden an fest eingebauten Gegenständen zuständig?

Die Frage, ob der Hausrat- oder der Wohngebäudeversicherer für Schäden an fest eingebauten Gegenständen (zum Beispiel Einbauküche, verklebter Teppichboden) zuständig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier kann von Bedeutung sein, ob maschinell vorgefertigte Teile verwandt wurden, mit welchem Aufwand die Gegenstände eingebaut wurden, wer (Mieter oder Vermieter) diese eingebracht hat etc. Im Streitfall empfiehlt es sich, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ich habe mein Haus verkauft. Die Prämie für die Gebäudeversicherung habe ich am Jahresanfang entrichtet. Kann ich jetzt vom Versicherer für den Rest des Jahres die Prämie anteilig zurückverlangen?

Nach einer Veräußerung haben sowohl der Versicherer als auch der Erwerber ein im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) näher geregeltes außerordentliches Kündigungsrecht. Im Gegensatz hierzu wurde dem Veräußerer kein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Der Veräußerer kann daher nur dann vom Versicherer eine anteilige Rückzahlung der Jahresprämie verlangen, wenn entweder der Erwerber oder der Versicherer von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Rückzahlungsanspruch errechnet sich aus der Jahresprämie abzüglich des Teils der Prämie, der auf die Zeit entfällt, für die Versicherungsschutz bestand.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gebäudeversicherungsvertrag von einem Versicherungsnehmer oder vom Versicherer nach einem Leistungsfall in der Schadenversicherung gekündigt werden?

Versicherungsnehmer und Versicherer können den Versicherungsvertrag nach einem Schadenfall unter den Voraussetzungen des Versicherungsvertragsgesetzes außerordentlich kündigen. Die Versicherer haben jedoch die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen zu vereinbaren. Eine allgemein gültige Antwort ist daher nicht möglich. Vielmehr ist es erforderlich, dass Sie in die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Einsicht nehmen.

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