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Stand:geändert am 23.08.2018 | Thema Verbraucherschutz Rechtsschutzversicherung

Ein Rechtsschutzversicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten.

Zu den versicherten Kosten gehören insbesondere die gesetzlichen Gebühren des eigenen Rechtsanwalts, im Falle des Unterliegens die Kosten des gegnerischen Anwalts sowie die Gerichtskosten und Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, sofern erforderlich.

Rechtsschutz wird jedoch nicht allgemein versichert. Es gilt der Grundsatz der Spezialität: Versicherungsschutz wird in bestimmten Leistungspaketen geboten. Diese knüpfen an bestimmte Eigenschaften oder Tätigkeitsbereiche des Versicherungsnehmers an (z.B. selbstständig/nicht selbstständig; Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs), für die bestimmte Gefahren (Leistungsarten) aus bestimmten Rechtsgebieten (z.B. Schadenersatz-Rechtsschutz; Arbeits-Rechtsschutz; Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz; Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten) versichert werden können. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls werden die Kosten nur dann von dem Versicherer übernommen, wenn die jeweiligen Rechtsgebiete sowie Eigenschaften oder Tätigkeiten auch tatsächlich versichert wurden. Deshalb sollte man sich vor dem Abschluss einer Versicherung gut überlegen, welche Lebensbereiche abzusichern sind.

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Fragen & Antworten

Was versteht man unter "Vorvertraglichkeit" und "Wartezeit" in der Rechtsschutzversicherung? Wann liegen diese vor?

Rechtsschutzversicherungen bieten nur Versicherungsschutz für zukünftige Auseinandersetzungen. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen für Rechtsstreitigkeiten, deren Anlass sich zeitlich vor dem Versicherungsbeginn oder aber während einer Wartezeit ereignet hat. So ist regelmäßig in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) vertraglich vereinbart, dass für Rechtschutzfälle vor dem Vertragsbeginn und während einer vereinbarten Wartefrist (in der Regel drei bis sechs Monate) nach dem Versicherungsbeginn keine Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht.

Auf diese Weise schützen sich die Versicherer davor, dass die Kunden einen Rechtsschutzvertrag erst dann abschließen, wenn der Konflikt bereits aufgetreten oder zumindest schon vorauszusehen ist.

Kann mein Rechtsschutzversicherer den Vertrag zum Vertragsablauf kündigen, obwohl keine oder nur wenige Rechtsschutzfälle eingetreten sind?

Ja. Der Rechtsschutzvertrag kann zum Ablauf des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Es handelt sich hierbei um eine normale Ablaufkündigung.

Mein bisheriger Versicherer hat mir aufgrund von Schadenhäufigkeit meinen Rechtsschutzversicherungsvertrag gekündigt. Ein anderer Versicherer, bei dem ich einen Antrag auf Rechtsschutzversicherung gestellt habe, hat sich bei meiner alten Versicherung wegen angefallener Schäden erkundigt und lehnt mich nunmehr ab. Ist dieser Datenaustausch erlaubt?

Ja. Bei Abschluss der Versicherung haben Sie mit den Versicherungsbedingungen auch ein Merkblatt zur Datenverarbeitung erhalten. Hiernach darf der Versicherer bei einer Kündigung Daten an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) weitergeben. Bei den Daten handelt es sich um Angaben, zu deren Offenbarung Sie beim Abschluss eines neuen Vertrages sowieso gesetzlich verpflichtet sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Rechtsschutzversicherungsvertrag von einem Versicherungsnehmer oder vom Versicherer nach einem Leistungsfall gekündigt werden?

Versicherungsnehmer und Versicherer können den Versicherungsvertrag nach einem Schadensfall unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Hierbei handelt es sich um eine so genannte außerordentliche (vorzeitige) Kündigung. Die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bestimmen in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012), in welcher Art und Weise eine Kündigung nach dem Versicherungsfall möglich ist. Die meisten Versicherer übernehmen die Musterbedingungen des GDV unverändert in ihr eigenes Bedingungswerk. Jedoch besteht für die Versicherer auch die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Eine generalisierende Antwort auf die oben gestellte Frage ist daher nicht möglich. Denn es kommt stets auf die in Ihrem Fall konkret getroffenen Vereinbarungen mit Ihrem Versicherer an. Bitte schauen Sie daher in dem Ihnen vom Versicherer übergebenen Bedingungswerk nach.

Dort finden Sie auch eine Bestimmung über die Höhe der Versicherungsprämie, die Sie im Falle einer vorzeitigen Kündigung zahlen müssen.

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