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Stand:geändert am 12.01.2022 | Thema Verbraucherschutz Schadenfall

Im Schadenfall trifft den Versicherungsnehmer eine Reihe von Verpflichtungen. Er muss zum Beispiel den Versicherer unverzüglich über den Schadenfall informieren. Außerdem muss er, soweit möglich, den Schaden begrenzen. Wie schnell der Versicherer eine Entschädigung zahlen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Erfahrungsgemäß erfordern zum Beispiel Gutachten und Auskünfte einige Zeit. Eventuell ist es möglich, eine Abschlagszahlung zu verlangen.

Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall beachten?

Im Schadenfall trifft den Versicherungsnehmer eine Reihe von Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen ergeben sich zum Teil aus dem Gesetz, zum Teil jedoch auch aus der mit dem Versicherer getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Zuallererst ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich über den eingetretenen Schadenfall zu informieren; auf Verlangen muss er zudem dem Versicherer jede Auskunft erteilen, die dieser zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht benötigt.

Eine weitere wichtige Verpflichtung stellt die Schadenminderungspflicht dar. Für den Versicherten bedeutet die Schadenminderungspflicht, dass er im Falle eines Schadens alles in die Wege leiten muss, um diesen Schaden nach Möglichkeit zu begrenzen bzw. zu verhindern. Der Versicherer übernimmt die Kosten der Maßnahmen, die für die Minderung oder Verhinderung des Schadens anfallen, wenn diese nicht die Höhe der Gesamtkosten des Schadens übersteigen.

Den Anweisungen des Versicherers ist im Schadenfall Folge zu leisten. Kommt ein Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen bzw. der Schadenminderungspflicht nicht nach, so kann der Versicherer die Schadensregulierung ablehnen. Für den Versicherten bedeutet dies, dass er die entstandenen Kosten eines Schadens selbst übernehmen muss.

Ich habe dem Versicherer einen Schaden gemeldet. Wann erhalte ich meine Entschädigung?

Es gibt keine bestimmten Fristen, innerhalb derer der Versicherer leisten muss. Zu berücksichtigen ist, dass der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den Versicherungsbedingungen berechtigt und im Interesse der Gesamtheit der Versicherten auch verpflichtet ist, geltend gemachte Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Zu diesem Zweck sind häufig Gutachten und Auskünfte einzuholen oder sonstige Beweisunterlagen zu beschaffen. Erfahrungsgemäß erfordert dies einige Zeit. Darüber hinaus liegt dem Versicherer eine Vielzahl von gemeldeten Schadenfällen vor, für deren Bearbeitung ihm ein angemessener Zeitraum zugestanden werden muss. Die Versicherer dürfen die Prüfung der Ansprüche aber nicht unnötig in die Länge ziehen. Denn zu Leistungsverzögerungen darf es nicht kommen – und diese toleriert die BaFin auch nicht. Nähere Informationen dazu finden Sie in einem Artikel im BaFinJournal.

Wann verjähren Ansprüche gegen den Versicherer?

Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, verjähren die Ansprüche – wie alle sonstigen vertraglichen Ansprüche auch – einheitlich nach drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist in der Regel mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Versicherer über den Versicherungsfall entschieden und den Versicherungsnehmer von seiner Entscheidung über die Versicherungsleistung unterrichtet hat.

Im Prozess kann der Versicherer gegen eine verjährte Forderung die Einrede der Verjährung erheben. Beruft er sich zu Recht auf die Verjährung, kann er nicht zur Leistung verurteilt werden.

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, richtet sich der Eintritt der Verjährung nach der komplexen Übergangsregelung des Art. 3 EGVVG (Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz).

Unter welchen Voraussetzungen kann vom Versicherer eine Abschlagszahlung verlangt werden?

Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat, wenn dieser die Erhebungen zum Umfang der von ihm geschuldeten Versicherungsleistung nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Schadenfalls abgeschlossen hat. Voraussetzung für eine solche Abschlagszahlung ist also, dass die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach feststeht. Lediglich die Höhe der vom Versicherer geschuldeten Leistung ist noch unklar.

Abzugrenzen von der Abschlagszahlung ist die vom Versicherer erbrachte Versicherungsleistung unter Vorbehalt. Im Gegensatz zur Abschlagszahlung ist bei dieser im Zeitpunkt der Leistungserbringung neben der Höhe der geschuldeten Leistung auch noch ungewiss, ob der Versicherer überhaupt eine Leistung schuldet. Es kann also sein, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass der Versicherungsnehmer überhaupt keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. In diesem Fall müsste dann die gesamte Leistung vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zurückgezahlt werden.

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