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Versicherungsverträge abschließen - Fragen & Antworten

Können Versicherungsverträge auch telefonisch geschlossen werden?

Telefonisch geschlossene Versicherungsverträge sind wirksam. Unter Umständen kann es jedoch sein, dass bei dieser Form des Vertragsabschlusses die gesetzlichen Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind. In diesem Falle können dem Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherer zustehen.

Gemäß § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist ein Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vorgeschriebenen Angaben in Textform mitzuteilen. Sofern der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch geschlossen wurde, müssen die vorgenannten Informationen in jedem Fall unverzüglich nach Vertragsabschluss nachgeholt werden.

Können Minderjährige Versicherungsverträge abschließen?

Verträge mit Minderjährigen sind wirksam, wenn diese mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – geschlossen worden sind und das Vertragsverhältnis einschließlich der Prämienzahlung nicht länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll. Wenn eine längere Frist über das 19. Lebensjahr hinaus vorgesehen sein sollte, ist (von den gesetzlichen Vertretern) die vormundschaftsrechtliche Zustimmung des Familiengerichts einzuholen.

Ein ohne die erforderlichen Zustimmungen geschlossener Versicherungsvertrag ist schwebend unwirksam und muss auf Verlangen des Versicherungsnehmers rückwirkend ab Beginn aufgehoben werden. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer diesen nach Erreichen der Volljährigkeit ausdrücklich genehmigt.

Ob die Weiterzahlung der Prämien durch den Versicherungsnehmer nach Erreichen seiner Volljährigkeit als (konkludente) Genehmigung anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Wenn der Versicherungsfall während der schwebenden Unwirksamkeit eintritt, muss der Versicherer leisten, da es dieser in der Hand hat, den rechtlichen Schwebezustand zu beseitigen.

Unter den Voraussetzungen des § 110 BGB (Taschengeldparagraf) können von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen (Vollendung 7. Lebensjahr bis Vollendung 18. Lebensjahr) Versicherungsverträge wirksam abgeschlossen werden, wenn die Prämienzahlung mit Mitteln bewirkt wird, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung stehen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und sollte bei Abschluss des Versicherungsvertrags mit dem Versicherer abgeklärt werden.

Welche Verbraucherinformationen muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Verfügung stellen und welche Auswirkungen hat eine Nichtbefolgung?

Gemäß § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist ein Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vorgeschriebenen Angaben in Textform mitzuteilen. Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass ein Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, sich darüber im Vorfeld des Vertragsabschlusses zu informieren, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Durch die VVG-InfoV werden zunächst allgemeine Informationspflichten aufgestellt, die in allen Versicherungszweigen (Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherung) erfüllt werden müssen (vgl. § 1 VVG-InfoV). Daneben gibt es noch spezielle Informationspflichten, die nur bei der Lebens-, der Berufsunfähigkeits- und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (vgl. § 2 VVG-InfoV) bzw. bei der Krankenversicherung (vgl. § 3 VVG-InfoV) zu beachten sind. Wenn der Versicherungsnehmer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, besteht für den Versicherer zudem die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss ein Produktinformationsblatt auszuhändigen. In diesem müssen diejenigen Informationen enthalten sein, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages von besonderer Bedeutung sind (vgl. § 4 VVG-InfoV).

Verletzt ein Versicherer die sich aus § 7 VVG bzw. den Bestimmungen der VVG-InfoV ergebenden Pflichten, so führt dies einerseits dazu, dass die in § 8 VVG normierte Widerrufsfrist erst nach vollständiger Erfüllung dieser Pflichten zu laufen beginnt; andererseits kommen jedoch auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherer in Betracht. Diese können insbesondere auf Vertragsaufhebung gerichtet sein.

Bei Versicherungsanlageprodukten (Kapitallebensversicherungen) gelten für den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nach § 7b VVG weitergehende Informationspflichten (insbesondere hinsichtlich der Geeignetheit und der mit den vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken) und besondere Prüfungspflichten nach § 7c VVG (insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit des Versicherungsprodukts).

Welche Beratungspflichten hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags? Muss in diesem Zusammenhang immer ein Beratungsprotokoll erstellt werden und an welche Form ist dieses gebunden?

Die Pflicht zur Beratung ist in § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) niedergelegt. Diese Vorschrift trat mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1. Januar 2008 in Kraft. Hiernach trifft den Versicherer die Pflicht, den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss anlassbezogen zu beraten und ihm den erteilten Rat und die Gründe hierfür entsprechend § 6a VVG in Papierform, über einen anderen dauerhaften Datenträger oder über eine Website zu übermitteln. Auch hierdurch soll im Interesse des Versicherungsnehmers sichergestellt werden, dass dieser einen an seinen Wünschen und Bedürfnissen optimal orientierten Versicherungsschutz erhält.

Insgesamt sollte sich eine optimale Beratung aus vier Phasen zusammensetzen. Zunächst muss der Versicherungsnehmer vom Versicherer über seine Bedürfnisse, Wünsche und persönlichen Verhältnisse befragt werden. Dies bildet die Grundlage für den dann in der zweiten Phase zu erteilenden Rat zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. In der dritten Phase müssen dem Versicherungsnehmer die Gründe für den ihm erteilten Rat mitgeteilt werden. So soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer auch nochmals überprüfen kann, ob das angebotene Versicherungsprodukt seinen persönlichen Bedürfnissen gerecht wird. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Umfang und Ausmaß dieser ersten drei Phasen nicht immer gleich sein müssen. Entscheidend hierfür sind vielmehr die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers sowie der von ihm konkret begehrte Versicherungsschutz. So können dessen vorhandene Vorkenntnisse oder die Einfachheit des gewünschten Versicherungsprodukts dazu führen, dass die Beratung nicht so intensiv oder umfangreich wie in anderen Fällen stattfinden muss. Dahingegen kann ein wenig transparentes Versicherungsprodukt, welches evtl. sogar mit Risikoausschlüssen verbunden ist, auch bei einem erfahrenen Versicherungsnehmer umfangreiche Beratungspflichten mit sich bringen. In der abschließenden Phase ist der gesamte Verlauf des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll zu dokumentieren und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist umstritten, ob das Beratungsprotokoll unterschrieben werden muss. Aus Beweisgründen sollte ein Versicherungsnehmer jedoch darauf bestehen, dass das Beratungsprotokoll von beiden Seiten (Versicherer und Versicherungsnehmer) unterschrieben wird. Werden die Pflichten zur Beratung vom Versicherer schuldhaft verletzt, ist er dem Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 5 VVG zum Schadensersatz verpflichtet.

Ausnahmen von der Beratungspflicht bestehen gemäß § 6 Abs. 6 VVG bei Großrisiken im Sinne des § 210 Abs. 2 VVG und bei von einem Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherungsnehmer durch gesonderte schriftliche Erklärung auf Beratung und Dokumentation verzichten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c BGB (Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Kommunikationsmitteln wie zum Beispiel Fax, SMS oder über das Internet) kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG).

Auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ist ein Versicherer zur Beratung verpflichtet, soweit für diesen ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist (vgl. § 6 Abs. 4 VVG). Insbesondere können sich derartige Beratungspflichten dann ergeben, wenn ein Versicherungsnehmer anzeigt, dass der Versicherungsfall eingetreten ist.

Versicherungen geben vermehrt Allgemeine Geschäfts- und Versicherungsbedingungen in elektronischer Form (CD, USB-Stick) aus. Ist dies rechtens oder müssen diese Unterlagen in gedruckter Form vorliegen?

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen hat.

Der Begriff der Textform ist in § 126b BGB definiert. Hiernach muss eine Erklärung entweder in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Ausgehend hiervon sind dem Versicherungsnehmer grundsätzlich Papierdokumente zu übergeben. Jedoch genügen auch CD-ROM, USB-Stick, Telefax, E-Mails oder andere Medien diesen Anforderungen, soweit der Versicherer sichergestellt hat, dass der Versicherungsnehmer die Informationen lesen und dauerhaft aufbewahren kann oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann.

Internetseiten genügen der Textform grundsätzlich nicht, weil es an einem dauerhaften Medium fehlt.

Streitig ist, ob ein Link zu den Vertragsinformationen auf einer Website des Versicherers den Textformanforderungen genügt. Dies wird überwiegend bejaht, wenn die Informationen vom Versicherungsnehmer heruntergeladen und dauerhaft gespeichert werden können. Der Versicherer muss sich jedoch vergewissern, dass der Versicherungsnehmer über die hierfür erforderliche Hardwareausstattung verfügt.

Hinweis:
§ 7 VVG wurde durch die VVG-Reform im Jahre 2008 neu eingeführt. Die obigen Informationen basieren allesamt auf Literaturmeinungen. Derzeit gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik.

Was bedeutet vorläufige Deckung?

Vorläufige Deckung (Deckungszusage) bedeutet, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer sofortigen Versicherungsschutz gewährt, obwohl der Versicherungsvertrag formal noch nicht policiert worden ist (vgl. § 49 ff. VVG). Die Deckungszusage überbrückt damit einen möglichen Deckungsfreiraum, der durch die Risikoprüfung bis zur endgültigen Annahme des Vertrages entsteht. Dies kann zum Beispiel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung der Fall sein, etwa wenn Versicherungsschutz für eine spontane Veranstaltung benötigt wird.

Bei der vorläufigen Deckung handelt es sich um einen selbstständigen Versicherungsvertrag, welcher später durch den endgültigen Versicherungsvertrag ersetzt wird (daher "vorläufig"). Die vorläufige Deckung richtet sich nach dem beantragten Versicherungsumfang und endet entweder mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung des Antrages. Die vorläufige Deckung ist ein separates Vertragsverhältnis. Im Fall der Antragsablehnung wird die vorläufige Deckung vom Versicherer gesondert in Rechnung gestellt. Wird der Antrag angenommen, endet die vorläufige Deckung mit der Zusendung des Versicherungsscheins. Für den Zeitraum vor Zusendung des Versicherungsscheins ist meistens keine gesonderte Prämie zu entrichten. Die Prämienzahlung wird bis zur Antragsannahme gestundet; teilweise fordern Versicherungsunternehmen aber auch Anzahlungen. Bei dem Vertrag über die vorläufige Deckung steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 VVG).

Am häufigsten wird der vorläufige Deckungsschutz im Bereich der Kraftfahrtversicherung gewährt.