Entschädigungs- und institutionssichernde Einrichtungen


Kapitel IV

Aufsicht über Entschädigungs- und institutssichernde Einrichtungen

Seit dem Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) im August 1998 existiert neben den bereits bestehenden direkten und indirekten Sicherungssystemen des Kreditgewerbes ein gesetzliches Entschädigungssystem, das einen gesetzlichen Mindestschutz von Kundengeldern bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten gewährleistet.

Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck insgesamt drei Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angesiedelt. Die Aufgaben einer Entschädigungseinrichtung können nach dem ESAEG im Wege der Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen werden. Von dieser Möglichkeit ist bei zwei der drei Entschädigungseinrichtungen Gebrauch gemacht worden. Einer Entschädigungseinrichtung sind die Einlagenkreditinstitute und die Bausparkassen zugeordnet. Hier wurden die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung auf die vom Bundesverband deutscher Banken (BdB) gegründete "Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH" (EdB) übertragen. Für den Bereich der Institute in öffentlicher Rechtsform wurde die "Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands GmbH" mit den Aufgaben einer Entschädigungseinrichtung beliehen. Lediglich die Entschädigungseinrichtung für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken verblieb bei der KfW. Direkt bei der KfW wurde die "Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen" (EdW) angesiedelt.

Entschädigungs-
einrichtungen

Institute müssen jedoch keiner der genannten Entschädigungseinrichtungen angehören, sofern sie bereits einem institutssichernden - indirekten - Sicherungssystem angehören. Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind daher grundsätzlich nicht einer Entschädigungseinrichtung im Sinne des ESAEG zugeordnet. Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist, daß die institutssichernden Einrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen.

Ausnahmeregelung

Das BAKred beaufsichtigt die Entschädigungseinrichtungen im Rahmen der sogenannten Mißstandsaufsicht. Es wirkt allen Mißständen entgegen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung oder das angesammelte Vermögen der Entschädigungseinrichtung gefährden könnten.

Aufgaben des Bundesaufsichts-
amtes

   

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Entschädigungs- und institutionssichernde Einrichtungen


Das Aufsichtsamt kann - soweit erforderlich - Maßnahmen gegen die verantwortlichen Geschäftsleiter einleiten. Ihm stehen ferner umfangreiche Auskunfts- und Prüfungsrechte gegenüber den Entschädigungseinrichtungen zu. Das Bundesaufsichtsamt überwacht darüber hinaus, ob bei den institutssichernden Einrichtungen die Voraussetzungen für die o.g. Ausnahmeregelung noch vorliegen.

Entschädigungs-
einrichtung deutscher Banken (EdB)

Die EdB hat im Jahr 1999 erstmalig Prüfungen bei den ihr zugeordneten Einlagenkreditinstituten und Bausparkassen angeordnet. § 9 ESAEG räumt jeder Entschädigungseinrichtung Prüfungsrechte ein, die allerdings bislang nur die EdB genutzt hat. Mit der Durchführung wurde in allen Fällen der Prüfungsverband deutscher Banken e.V. beauftragt. Der Verband prüfte insbesondere Institute, die nicht den bereits bestehenden freiwilligen Einlagensicherungssystemen angehören. Im Jahr 1999 war kein Entschädigungsfall von der EdB abzuwickeln.

Das Bundesaufsichtsamt klärte zusammen mit der EdB einige Einzelfragen, die die laufende Tätigkeit der EdB betrafen. Hierbei ging es insbesondere um die Zuordnung von Instituten zur EdB oder um sogenannte Entweisungen, sofern ein Institut seine Erlaubnis zum Betreiben des Bankgeschäfts an das BAKred zurückgegeben oder das BAKred die Erlaubnis entzogen hat. Klärungsbedarf bestand auch im Hinblick auf den Wechsel eines Instituts in eine andere Entschädigungseinrichtung, die in begründeten Fällen vom ESAEG zugelassen wird.

Entschädigungs-
einrichtung der Wertpapier-
handelsunternehmen (EdW)

Der EdW gehören im Vergleich zu den übrigen Entschädigungseinrichtungen die weitaus meisten Institute an. Die Vielzahl der Institute und die damit einhergehenden Probleme machten einen intensiven Informationsaustausch zwischen der Entschädigungseinrichtung und dem Bundesaufsichtsamt erforderlich.

Im Insolvenzfall bemüht sich das BAKred um Informationen über die Höhe der noch ausstehenden Verbindlichkeiten des Wertpapierhandelsunternehmens gegenüber den Kunden. Sind die Kundengelder nicht zurückgezahlt, stellt das BAKred innerhalb von 21 Tagen den Entschädigungsfall fest. Das Aufsichtsamt stellte 1999 insgesamt zwei Entschädigungsfälle fest. Da die Kundenforderungen in allen Fällen nicht in den Schutzbereich des ESAEG fielen, hatte die EdW keine Entschädigung an die Kunden zu leisten.

Die Beiträge der Institute an die EdW werden auf der Grundlage der "Verordnung über die Beitragserhebung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen" berechnet. Das Bundesaufsichtsamt wirkte 1999 an der Ausgestaltung der Beitragsverordnung mit. Gegen die

   

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Entschädigungs- und institutionssichernde Einrichtungen


Beitragsbescheide der EdW legten etliche Institute Widerspruch ein. Die Widersprüche der Institute werden im Bundesaufsichtsamt bearbeitet, so daß ein erheblicher Arbeitsaufwand bei den zuständigen Referaten anfiel.

Dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands waren 1999 achtzehn Institute zugeordnet. Diese geringe Anzahl ist darauf zurückzuführen, daß die weitaus meisten öffentlich-rechtlichen Institute bereits einer institutssichernden Einrichtung angehören und somit die Ausnahmeregelung Anwendung findet. Zu den Instituten zählen u.a. die Deutsche Postbank AG und die DSL Bank AG. Nennenswerte Vorfälle oder gar Entschädigungsfälle waren im Jahr 1999 nicht zu verzeichnen.

Entschädigungs-
einrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands

   

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