Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Kapitel III Laufende Aufsicht über die Institute 1 Kreditinstitute 1.1 Aktuelle Entwicklungen im Bankwesen Erhebliche Gewinneinbrüche oder spektakuläre Schieflagen waren im Jahr 1999 lediglich bei einigen Sparkassen, Kreditgenossenschaften und Spezialbanken zu beobachten. Die einzelnen Problemfälle trübten jedoch nicht das Gesamtbild einer von größeren Krisen verschont gebliebenen Branche. | |
Die bereits in den Vorjahren deutlich gewordenen strukturellen Anpassungsprozesse sind insbesondere von den Großbanken weiter vorangetrieben worden. Als trendbildender Faktor ist in erster Linie die zunehmende Bedeutung des Investmentbanking zu nennen. Hier trat insbesondere die Deutsche Bank hervor, die ihren Focus ganz deutlich auf diesen Geschäftsbereich verschoben hat. Die deutschen Großbanken betreiben einen regen Handel mit Aktien, Optionen und anderen Finanzinstrumenten. Außerordentlich hohe Provisionserträge konnten auch durch die Begleitung des erstmaligen Börsengangs von Unternehmen erzielt werden (Initial Public Offering). Weitere Provisionen fielen durch die Plazierung von Effekten beim anlagesuchenden Publikum an. Lediglich bei der Anbahnung von Firmenkäufen oder Fusionen (Merger & Acquisition) waren die Aktivitäten der Großbanken infolge der übermächtigen Konkurrenz der US-Investmentbanken weniger ausgeprägt. |
Weiterer Vormarsch des Investmentbanking |
Aufgrund der anhaltend niedrigen Margen im Firmenkundenkreditgeschäft waren viele Institute gezwungen, ihre Aktivitäten in dieser Sparte weiter zurückzuführen. Ein stärkeres Engagement zeigten viele Banken in der Regel nur bei den Firmenkunden, die neben Krediten noch andere profitablere Finanzdienstleistungen in Anspruch genommen hatten. |
Firmenkunden- |
Die ebenfalls schwache Rentabilität im Retailgeschäft löste einschneidende und bei vielen Instituten noch nicht abgeschlossene Maßnahmen zur Verbesserung der Kostenstruktur aus. Rationalisierungsmaßnahmen wie die Straffung der Filialnetze, die Verlagerung von Abwicklungs- und Verwaltungsfunktionen in die Zentrale oder auf andere spezialisierte Unternehmen (Outsourcing) standen dabei im Vordergrund. Die Folge war ein weiterer Personalabbau im Privatkundengeschäft der Kreditinstitute, der noch fortdauern wird. Den dadurch erzielten Einsparungen standen |
Schwache Rentabilität im Retailgeschäft |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 39 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 40 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Bezieht man allerdings den Erwerb strategischer Beteiligungen mit in die Betrachtung ein, so sind zwei Engagements ausländischer Großbanken auf dem deutschen Markt bemerkenswert: zum einen der Erwerb der BfG-Bank AG durch die schwedische Skandinaviska Enskilda Banken AB und zum anderen die inzwischen stark ausgebaute Mehrheitsbeteiligung der ING Bank N.V. an der BHF-Bank AG. Die ING Bank N.V. erwarb darüber hinaus eine 49-Prozent-Beteiligung an der Allgemeinen Deutschen Direktbank. Vergleichbare Beteiligungskäufe deutscher Institute hatte es, außer dem bereits im Vorjahr bekanntgegebenen Zusammenschluß der Deutschen Bank mit Bankers Trust, weder in Deutschland noch auf ausländischen Finanzmärkten gegeben. Der Beteiligungserwerb ausländischer Konzerne an der BHF-Bank und der BfG-Bank veranlaßte das Aufsichtsamt, die Erwerbsvorgänge mit den für die Konzernmütter zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu erörtern. Bei diesem Treffen wurden Informationen über die betroffenen Institute ausgetauscht und die Basis für eine enge Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung der Bankkonzerne gelegt. |
Beteiligungserwerb durch ausländische Institute |
Die bestehende Kooperation mit den US-Aufsehern bewährte sich insbesondere bei der Integration von Bankers Trust in die Deutsche Bank. Durch eine Vielzahl von Gesprächen mit den US-amerikanischen Aufsichtsbehörden wurde die Integration von Bankers Trust in die Deutsche Bank eng begleitet. Hierbei wurden detaillierte Absprachen über geplante Prüfungen und das weitere - auch gemeinsame – aufsichtliche Vorgehen in diesem Fusionsfall getroffen. |
Bankers Trust/Deutsche Bank |
Die Situation der Kreditbanken war nicht unwesentlich von dem vorherrschenden Kostendruck im Kreditgewerbe geprägt. Entsprechende Rationalisierungsbemühungen konzentrierten sich auf die Straffung der Arbeitsabläufe und die Verlagerung der Abwicklungstätigkeiten in die Zentrale. Mehrere Institute lagerten bankbetriebliche Teilbereiche vollständig auf externe Unternehmen aus. Bei einigen Banken übernahm ein externes Unternehmen beispielsweise das Kreditscoringsystem. Für das Bundesaufsichtsamt ist in solchen "Outsourcing-Fällen" unabdingbar, daß die Verlagerung der Teilbereiche ihrer Natur nach zulässig ist und ggf. das Weisungsrecht der auslagernden Kreditinstitute nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 KWG gegenüber dem "Insourcer" hinreichend begründet wurde. Die Auslagerung von Geschäftsbereichen darf auch nicht dazu führen, daß die Prüfungsrechte des Bundesaufsichtsamtes beeinträchtigt werden. Das BAKred wird mit einer allgemeinen Verlautbarung zum Thema Outsourcing die Regelungen des § 25 Abs. 2 KWG konkretisieren. |
Outsourcing |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 41 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Verdrängung der klassischen Vertriebswege |
Die Nutzung des Internet hat erhebliche Auswirkungen auf die traditionellen Vertriebswege der Institute. Neben dem Telefonbanking legten im Jahr 1999 vor allem große Institute - dem Gedanken des Multiple Channel System folgend - die Grundlagen für einen breiteren Einsatz des Internet (Internetbanking). Insbesondere die stark expandierenden Direktbanken setzten diese Form der Geschäftsabwicklung ohne Zweigstellennetz wirkungsvoll ein. Bei einigen Instituten wird das Internetbanking von eigens dafür gegründeten Tochtergesellschaften betrieben. Bis zum Jahresende 1999 beobachtete das BAKred technische Schwierigkeiten der Direktbanken - vor allem bei der Auftragsannahme - nur vereinzelt. Die erheblichen technischen Probleme zu Beginn des Jahres 2000 machten jedoch das Einschreiten der Aufsicht erforderlich. Das Bundesaufsichtsamt ordnete daher bei einigen Direktbanken Sonderprüfungen nach § 44 KWG an, um sich ein Bild über die Funktionsfähigkeit der Abwicklungssysteme in den betroffenen Direktbanken verschaffen zu können. |
Kredit- und Marktpreis- |
Die bestehenden Risikopotentiale im Kreditgeschäft konnten auch im Auslandskreditgeschäft der Institute nicht nachhaltig abgebaut werden. In einem Fall führte das Bundesaufsichtsamt eine ganze Reihe von klärenden Gesprächen mit der Geschäftsleitung bzw. den Prüfern, da die Risiken aus dem Kreditgeschäft bei dieser Großbank ein erhebliches Ausmaß angenommen hatten. Zusätzliche Verlustgefahren sind im Kreditbankensektor mit den ständig wachsenden Handelsaktivitäten verbunden. Das Aufsichtsamt kontrollierte hierbei, ob die Institute über geeignete Risikoerkennungs- und Risikosteuerungssysteme verfügen. Die erforderlichen Informationen verschafft sich das Aufsichtsamt unter anderem aus den Prüfungsberichten über den Jahresabschluß. Zum Teil mußten auch intensive Gespräche mit den Geschäftsleitern der betroffenen Institute geführt werden. Um einen tieferen Einblick in die implementierten Systeme zu gewinnen, ordnete das Aufsichtsamt Handelsgeschäftsprüfungen an. In diesen Sonderprüfungen wird untersucht, ob die Systeme den "Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute" (MaH) entsprechen. Schließlich gewinnt das BAKred in einigen Fällen mit den Prüfungen der Marktpreisrisikomodelle nach § 32 des Grundsatz I vor Ort detaillierte Kenntnisse über die Risikokontroll- und -steuerungssysteme der geprüften Institute. |
Sonderprüfungen nach § 44 KWG |
Im Jahr 1999 ordnete das Aufsichtsamt bei den Kreditbanken insgesamt 34 Sonderprüfungen nach § 44 KWG an. Davon betrafen 20 Prüfungsanordnungen die Einhaltung der MaH. In 14 Fällen wurden Prüfungen des Kreditgeschäfts angeordnet. Die mit der Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer untersuchten unter anderem den Umfang der Wertberichtigungen |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 42 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
und die fachgerechte Abwicklung der Kreditengagements. Weitere Anordnungen betrafen die Prüfung der Organisation des Geschäftsbetriebes, das interne Kontrollsystem sowie das Meldewesen der Institute. Darüber hinaus ordnete das BAKred in drei Fällen Nachschauprüfungen an. Nach Auswertung der Sonderprüfungsberichte mußte das BAKred in 13 Fällen gravierende Beanstandungen gegenüber den betroffenen Kreditbanken aussprechen. Das BAKred mußte in einem Fall wegen einer sich abzeichnenden Gefährdung der Einlegergelder eine Aufsichtsperson nach § 46a KWG bestellen. In einem weiteren Fall wurde den Eigentümern die Ausübung der Stimmrechte nach § 2b Abs. 2 KWG untersagt. |
|
Bei der laufenden Aufsichtstätigkeit über die Kreditbanken fielen zahlreiche Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenzen auf. Die Überschreitungen waren regelmäßig auf die Mißachtung einschlägiger Regelungen des Kreditwesengesetzes sowie die Unterschätzung von Kursänderungsrisiken zurückzuführen. Das Bundesaufsichtsamt reagierte in einigen Fällen mit deutlichen Hinweisschreiben an die Geschäftsleitung und brachte die Erwartung zum Ausdruck, daß die Institute künftig Vorsorge für die Einhaltung der Obergrenzen gegenüber Kursveränderungen treffen. Im Einzelfall mußte das Bundesaufsichtsamt darüber entscheiden, ob die Überschreitung der Großkreditgrenze ohne gleichzeitige Abdeckung durch haftendes Eigenkapital hingenommen werden konnte. Auch im Bereich der Kreditbanken war die Aufsicht mit zahlreichen Neugründungen, Erlaubniserweiterungen und Beteiligungsverkäufen befaßt. Schwierige Fragen warfen ebenso die - durch Verbände nicht vorgeprüften - Vorhaben der Institute auf den Gebieten des Kreditgeschäfts, des Outsourcing, der Innenrevision und der durch Verbriefung von Bilanzwerten angestrebten Eigenkapitalverbesserungen auf. Die Aufsicht führte gerade zu diesen Themen zahlreichende klärende Gespräche mit Banken und Prüfern. Das Bundesaufsichtsamt wandte sein besonderes Interesse den Geschäften der Großbanken, ihrer Organisation sowie den Risikoerkennungs- und -steuerungssystemen zu. Das entspricht der zu Beginn des Jahres beschlossenen Zielvorgabe des Aufsichtsamtes. Die Aufsicht über die Großbanken soll substantiell verstärkt und im Sinne einer risikoorientierten Aufsicht die von den Großbanken ausgehenden Systemrisiken minimieren. Diesem Zweck dient auch die organisatorische Zusammenfassung der Aufsicht über international tätige Großbanken in der Abteilung II des Bundesaufsichtsamtes. Seit dem 31. März 2000 sind damit in der Abteilung II fünf Referate für die Aufsicht über die international tätigen Kreditinstitute (Complex Groups) zuständig. Um einen noch besseren Einblick in das Auslandsgeschäft international tätiger deutscher Großbanken zu gewinnen, informierte sich das BAKred |
Laufende Aufsicht über Kreditbanken |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 43 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 44 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
kreditgewährung und die Handhabung von Handelsgeschäften mit dem Ausland genauer. Dabei arbeitete das Bundesaufsichtsamt sehr intensiv und erfolgreich mit den ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen. |
|
Die Landesbanken verfügen als Anstalten des öffentlichen Rechts im Gegensatz zu den privaten Geschäftsbanken nur über eingeschränkte Möglichkeiten bei der Eigenkapitalbeschaffung. Dadurch ist das Wachstumspotential der Landesbanken begrenzt, denn nach den bankaufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen ist der Geschäftsumfang der Institute abhängig von der Höhe des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals. Die Eigenkapitalbeschaffung durch Emission neuer Aktien kommt für eine Anstalt des öffentlichen Rechts nicht in Frage. Aufgrund der Sparzwänge bei den öffentlichen Haushalten ist auch die Aufstockung durch die Einbringung von neuem Dotationskapital aus Haushaltsmitteln der Länder nur begrenzt möglich. Auch die Sparkassen können nur eingeschränkt zur Kapitalverbesserung beitragen, da sie schließlich selbst die Eigenkapitalanforderungen einhalten müssen. Infolge internationaler Vorgaben durch den Baseler Ausschuß ist darüber hinaus auch die Beschaffung über eine Aufnahme stiller Beteiligungen nicht mehr ohne Einschränkungen möglich. Somit verbleibt den Landesbanken in der Regel nur die Aufstockung des Eigenkapitals durch Thesaurierung von Gewinnen. |
Probleme bei der Eigenkapital- |
Weder die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse noch die Sonderprüfungsberichte nach § 44 KWG zeigten so gravierende Mängel, daß formale bankaufsichtliche Maßnahmen gegenüber den Landesbanken ausgesprochen werden mußten. Das Bundesaufsichtsamt wies jedoch in mehreren Fällen auf Mängel hin und ließ sich deren Beseitigung nachweisen. Die laufende Aufsicht erforderte eine Vielzahl von Gesprächen mit den Geschäftsleitungen der Landesbanken. Das betraf auch die Filialen bzw. Tochtergesellschaften der Landesbanken im Ausland. Dabei standen vor allem Fragen der organisatorischen Anbindung und der Kontrolle von Auslandsniederlassungen, der Anforderungen an die Organisation von Handelsgeschäften und der Bewertung von Kreditgewährungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Immobilienvorhaben im Inland im Vordergrund. |
Prüfungen und laufende Aufsicht |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 45 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 46 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 47 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Wie bereits in den Vorjahren stellte die Sicherungseinrichtung enorm hohe Mittel bereit, damit die Lücken bei den gefährdeten Instituten geschlossen werden konnten. Insgesamt sind 31 Instituten Garantien und Zuschüsse zur Verfügung gestellt worden. Das Bundesaufsichtsamt beobachtet sehr sorgfältig, ob die Sicherungseinrichtung jederzeit ihren Sanierungsaufgaben nachkommen kann. Die anhaltende Beanspruchung der Sicherungseinrichtung auf hohem Niveau stellt die seit Jahrzehnten bestehende Solidargemeinschaft der Volks- und Raiffeisenbanken auf eine schwere Probe, denn die Sanierungsleistungen zugunsten einzelner Kreditgenossenschaften werden letztlich über die jährlichen Beiträge aller Institute finanziert. |
|
Prüfungen |
Das Amt hat insgesamt 1.297 Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses 1998 angefordert. Bei einigen Instituten erfolgte die Anforderung erst aufgrund des Ergebnisses einer vom Bundesaufsichtsamt veranlaßten Sonderprüfung nach § 44 KWG. 1999 ordnete das Aufsichtsamt routinemäßig 242 Sonderprüfungen gemäß § 44 KWG an. Die Prüfungen nach § 44 KWG wurden fast ausschließlich von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt. Damit konnte sich das Amt einen detaillierten Eindruck von der Ordnungsmäßigkeit der betriebenen Bankgeschäfte bei den betroffenen Instituten verschaffen. Ein Schwerpunkt der Prüfungen lag in der Ermittlung der jeweils aktuellen Risikosituation im Kreditgeschäft. Darüber hinaus sind bei 18 Instituten Anlaßprüfungen durchgeführt worden, so daß das Aufsichtsamt insgesamt bei 260 Genossenschaftsbanken Prüfungen anordnete. Einschließlich der vorgelegten Prüfungsberichte über den Jahresabschluß konnte das Amt bei insgesamt 1.492 Genossenschaftsbanken Einsicht in zumindest einen aktuellen Prüfungsbericht nehmen. |
Laufende Aufsicht |
Die Aufsicht über die Kreditgenossenschaften war auch 1999 davon geprägt, daß in zahlreichen Fällen Feststellungen in den Prüfungsberichten aufgegriffen werden mußten. Insgesamt wurden 297 Institute wegen gravierender Feststellungen in den Prüfungsberichten angeschrieben. Das Bundesaufsichtsamt hat gegenüber 78 Geschäftsleitern von 54 Instituten Verwarnungen bzw. Mißbilligungen ausgesprochen oder gar Verfahren zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes eingeleitet. |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 48 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 49 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 50 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
und eine entsprechende Änderung des Hypothekenbankgesetzes erbeten. Außerdem wünschen sie eine Ausdehnung des Kommunalkreditgeschäfts auf ausländische unterstaatliche Stellen des EWR und auf privatrechtlich organisierte ausländische Unternehmen ohne Erwerbscharakter. Das Bundesaufsichtsamt sprach sich im Interesse der Qualität des Pfandbriefes gegen eine Einbeziehung der genannten privatrechtlichen Unternehmen in den Kreis der kommunalkreditfähigen Stellen aus. Andernfalls wären nicht mehr nur Darlehen an die öffentliche Hand zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen geeignet. |
|
Eine Reihe von Hypothekenbanken errichteten Filialen und Tochtergesellschaften im Ausland. Die Gründung von Tochtergesellschaften erschien insbesondere in Luxemburg attraktiv. Denn dort ist erst kürzlich ein neues Hypothekenbank- und Pfandbriefgesetz in Kraft getreten, das ausländische Mehrheitsbeteiligungen zuläßt. Für Hypothekenbanken ergeben sich jedoch wegen des in Deutschland geltenden Spezialitätsprinzips Beschränkungen beim Erwerb von Beteiligungen:
Mehrheitsbeteiligungen an ausländischen Hypothekenbanken sind also dann unzulässig, wenn der Geschäftszweck oder der Geschäftskreis der ausländischen Hypothekenbank sich erheblich von den für die deutschen Hypothekenbank geltenden Bedingungen unterscheidet. Das Aufsichtsamt kann der deutschen Hypothekenbank die Beteiligung untersagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für Beteiligungen im derzeit stark gefragten Luxemburg ist diese Prüfung besonders problematisch, da das Luxemburger Regelwerk weitgehende Geschäftsmöglichkeiten für dort ansässige Hypothekenbanken ermöglicht. |
Tochter- |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 51 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Zunehmende Zinsänderungs- |
Das BAKred beobachtete im Jahr 1999, daß die Hypothekenbanken in noch größerem Umfang fristeninkongruente Geschäfte betrieben, um die insbesondere im Kommunalkreditgeschäft wenig auskömmlichen Margen zu verbessern. Die daraus resultierenden Zinsänderungsrisiken wurden zumindest teilweise durch derivative Instrumente verringert. Bei einigen Instituten überschreitet das Nominalvolumen der derivativen Absicherungsgeschäfte bereits ihre Bilanzsumme. Da der Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken im Interesse der Pfandbriefgläubiger traditionell eher risikoarm ausgestaltet werden sollte, setzte sich das Bundesaufsichtsamt nachhaltig für eine Reduzierung der teilweise hohen Zinsänderungsrisiken ein. Bisher ist die Zulässigkeit von Derivaten anhand des "risikoarmen Hilfsgeschäfts" zu beurteilen. Hypothekenbanken dürfen derivative Geschäfte also nur betreiben, wenn sie dadurch die zulässigerweise eingegangenen Risiken aus ihren Haupt- oder Nebengeschäften vermindern. Dies läßt sich in der Praxis aber nur schwer nachweisen. Um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollte geprüft werden, ob klare gesetzliche Vorgaben für den Derivateeinsatz zweckmäßig sind. Im Interesse der Pfandbriefgläubiger muß zudem sichergestellt werden, daß die Deckungsmasse der Hypothekenbanken vor Zinsänderungsrisiken geschützt ist. Wenn durch eine Änderung des Hypothekenbankgesetzes die Möglichkeit eröffnet wird, Derivate in die Deckung zu nehmen, muß gleichzeitig ausgeschlossen werden, daß sich die Rechtsposition der Pfandbriefgläubiger gegenüber den Derivategläubigern verschlechtert. Die laufende Aufsicht wird künftig verstärkt die Vertretbarkeit der eingegangenen Zinsänderungsrisiken bei den Instituten beurteilen. Darüber hinaus wird das Bundesaufsichtsamt intensiv überwachen, ob die Hypothekenbanken über geeignete Systeme zur Erkennung und Steuerung der Marktpreisrisiken und insbesondere der Risiken aus derivativen Geschäften verfügen. Soweit es erforderlich sein sollte, wird das Bundesaufsichtsamt zu diesem Zweck Sonderprüfungen nach § 44 KWG anordnen. |
Prüfungen |
Das Aufsichtsamt ordnete 1999 bei acht Pfandbriefinstituten die Prüfung der Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe an. Überprüfungen der Deckungsmassen finden turnusmäßig alle zwei bis drei Jahre statt. Die Deckungsprüfungen wurden etwa zur Hälfte von Mitarbeitern des Bundesaufsichtsamtes durchgeführt. Mit den übrigen Prüfungen wurden externe Wirtschaftsprüfer beauftragt. Bei diesen Deckungsprüfungen untersucht das BAKred hauptsächlich, ob die Beleihungswertermittlungen hinsichtlich der Wertansätze plausibel sind, methodische Vorgaben eingehalten werden und die Deckungseig- |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 52 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 53 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Einzelne Bausparkassen finanzierten in den letzten Jahren vermehrt nicht nur die Errichtung oder den Erwerb von Eigenheimen, sondern gewährten auch Darlehen an Gesellschaften, die ihrerseits zu Wohnzwecken Gebäude errichten oder sanieren. Die Verlustgefahren aus diesen Projektfinanzierungen übersteigen die Risiken aus dem typischen Bauspargeschäft bei weitem und erfordern besondere Kenntnisse und Sorgfalt bei der Projektbewertung, Beleihungswertermittlung und Bonitätsprüfung. Das Bundesaufsichtsamt unterzog auch diese Engagements der Bausparkassen einer sorgfältigen Beobachtung. |
|
Management von Zinsänderungs- |
Das Aufsichtsamt reagierte auf die zunehmenden Risiken im Bausparkassengeschäft, indem es mit den Verbänden der Bausparkassen eine Vereinbarung über das Management von Zinsänderungsrisiken traf. Jedes Institut hat ein geeignetes Verfahren zur Erkennung und Steuerung der Zinsänderungsrisiken anzuwenden. Die Verbände schlugen für die Bausparkassen, die bisher noch nicht über entsprechend entwickelte Managementsysteme verfügen, eine Lösung vor, die auch diesen Instituten in absehbarer Zeit den Aufbau geeigneter Systeme erlaubt. Bei der Auswertung von Prüfungsberichten wird das Bundesaufsichtsamt schwerpunktmäßig prüfen, ob die Bausparkassen die Vereinbarung über das Management von Zinsänderungsrisiken einhalten. Die Aufsicht beabsichtigt außerdem, zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbänden der Bausparkassen eine Vereinbarung über das Management von Liquiditätsrisiken zu treffen. |
Tarife |
Das anhaltend niedrige Zinsniveau führte bei vielen Bausparkassen zu einer Anpassung bestehender oder der Entwicklung neuer Tarife. Viele Institute senkten die Guthaben- und die Darlehenszinsen: Die Verringerung der Guthabenverzinsung machte die Nutzung von Bausparverträgen als reine Geldanlage weniger attraktiv. Das Bundesaufsichtsamt ließ hier auch einen Zinssatz unter 2 % zu. Die vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen in diesen Tarifen sind jetzt so niedrig, daß sie unter den Konkurrenzangeboten für Hypothekendarlehen liegen. Damit wurde die Attraktivität der Bauspardarlehen wieder erhöht. Um die Attraktivität von Bauspardarlehen weiter zu steigern, verkürzten manche Bausparkassen die durchschnittliche Wartezeit bis zur Zuteilung des Bausparvertrages, indem sie beispielsweise die Mindestbewertungszahlen senkten. Andere Institute verbesserten die Bedingungen für die Darlehen. |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 54 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Das Bundesaufsichtsamt beachtet bei der Genehmigung der Bauspartarife sowohl bauspartechnische Gesichtspunkte als auch den langfristigen Kundenschutz. Entscheidene Bedingung für eine Genehmigung ist immer, daß - unabhängig von Marktzinsänderungen - über die gesamte Vertragslaufzeit die Erfüllung der Verträge zu den ursprünglichen Konditionen sichergestellt ist. Im Jahr 1999 genehmigte das Bundesaufsichtsamt 21 neue Tarife und 106 Tarifanpassungen. Die Vielzahl der Anträge war nicht nur auf Anpassungen an das niedrige Zinsniveau zurückzuführen. Sie resultierten auch aus den Umstellungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) auf neue Muster-ABB. Schließlich führte auch der intensive Wettbewerb zwischen den Bausparkassen zu etlichen innovativen Weiterentwicklungen in der Tariflandschaft. |
|
Das BAKred ordnete im Jahr 1999 bei acht Bausparkassen Sonderprüfungen nach § 44 KWG an. Schwerpunktthema war - wie schon im Vorjahr - die Organisation des Kreditgeschäfts. Dabei zeigten sich bei einzelnen Bausparkassen bemerkenswert hohe Kreditrisiken, insbesondere im Vorfinanzierungsgeschäft und aus nicht mit Bausparverträgen unterlegten Darlehen. Das Bundesaufsichtsamt forderte die betroffenen Institute auf, entsprechende Maßnahmen gegen die überhöhten Risiken einzuleiten. 1.9 Sonstige Kreditinstitute 1.9.1 Kreditinstitute mit Sonderaufgaben Das Bundesaufsichtsamt beaufsichtigte zum Jahresende 1999 insgesamt 16 Kreditinstitute mit Sonderaufgaben in öffentlicher und privater Rechtsform. Diese Institute nehmen insbesondere strukturpolitische Aufgaben im gesamtwirtschaftlichen Interesse wahr. Die Fördermittel der Institute dienen beispielsweise der Unterstützung des Wohnungsbaus, der Land- und Forstwirtschaft oder dem Umweltschutz. Die Wirtschaftsförderung kommt aber auch dem Mittelstand zu Gute. Zum Teil erfüllen die Kreditinstitute mit Sonderaufgaben jedoch auch Spezialaufgaben im Interesse anderer Banken oder Institutionen. |
Prüfungen |
Zum Teil üben die öffentlichen Anteilseigner erheblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Geschäftsleitungen aus. Das weitgehende Mitspracherecht der Inhaber ist in einigen Fällen sogar in den Satzungen der Institute verankert worden. Das Bundesaufsichtsamt macht hier immer wieder deutlich, daß eine allzu große Einmischung der Anteilseigner in die Geschäftspolitik der Institute die im Kreditwesengesetz vorgesehene Weisungsunabhängigkeit der Geschäftsleiter untergräbt. Damit die Selb- |
Einfluß der Anteilseigner |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 55 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 56 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 57 |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 58 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
||||||||||||||||||||||
Das Bundesaufsichtsamt erteilte 1999 insgesamt 29 Kreditinstituten - darunter 7 Kapitalanlagegesellschaften - die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. In 19 Fällen erlosch die erteilte Erlaubnis wegen Zusammenschlüssen von Instituten oder durch Verzicht. Eine Aufstellung der Erlaubniserteilungen und -rückgaben befindet sich in Anhang 3. |
Erlaubnis- |
|||||||||||||||||||||
Im Jahr 1999 stellte das Aufsichtsamt insgesamt 377 gravierende Beanstandungen bei Kreditinstituten fest. Ihre Anzahl hat sich somit gegenüber dem Vorjahr mit 332 Beanstandungen erhöht. Die weitaus meisten gravierenden Beanstandungen fielen hierbei auf die Institute des Genossenschaftssektors (297 Beanstandungen). Sie beruhten - wie bereits in den Vorjahren - regelmäßig auf schwerwiegende Verstöße gegen das KWG, Mängel im Kreditgeschäft und auf unzureichende interne Kontrollsysteme. Das Bundesaufsichtsamt leitete aufgrund der festgestellten gravierenden Beanstandungen in 107 Fällen Maßnahmen gegen die Geschäftsleiter der Institute ein. Zu diesen Maßnahmen gehörten Verwarnungen gegenüber den Geschäftsleitern und in besonders gravierenden Fällen auch deren Abberufung. In der folgenden Tabelle sind die Anzahl der gravierenden Beanstandungen und der eingeleiteten Maßnahmen gegen die Geschäftsleiter nach Institutsgruppen dargestellt.
|
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter |
|||||||||||||||||||||
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 59 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Prüfungstätigkeit des Bundesaufsichts- |
Das KWG räumt dem Bundesaufsichtsamt umfassende Auskunfts- und Prüfungsrechte ein. Das BAKred ist nach § 44 Abs. 1 KWG befugt, auch ohne Anlaß bei den beaufsichtigten Instituten Sonderprüfungen anzuordnen, um sich einen besseren Einblick in die wirtschaftliche Situation der Institute zu verschaffen. 1999 ordnete das Aufsichtsamt insgesamt 527 Sonderprüfungen an. Diese Prüfungen umfassten insbesondere das Kreditgeschäft, das Handelsgeschäft und die Organisation des Geschäftsbetriebes der Kreditinstitute. In der Regel beauftragte das Bundesaufsichtsamt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prüfungsverbände mit der Durchführung der Prüfungen. Die Prüfungen der Handelsgeschäfte werden auch von Prüferteams der Landeszentralbanken durchgeführt. Im Bereich Risikomodelle, Geldwäsche und bei den Hypothekenbanken werden auch Mitarbeiter des Bundesaufsichtsamtes als Sonderprüfer tätig. |
Anzeigeverfahren gemäß Art. 19 und 20 der Zweiten Bankrechts- |
Im Jahr 1999 erhielt das beim Bundesaufsichtsamt von zehn deutschen Kreditinstituten 14 Anzeigen über die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat innerhalb der EU bzw. des EWR. 107 Anzeigen betrafen die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs. Für Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen EU/EWR-Staat leiteten die dort zuständigen Aufsichtsbehörden neun Anzeigen über die Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland und 31 Anzeigen zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs an das Bundesaufsichtsamt weiter. Eine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Anzeigen befindet sich in Anhang 4. Von Finanzdienstleistungsinstituten aus anderen EU/EWR-Staaten wurden zehn Anzeigen über die Errichtung einer Zweigniederlassung und 129 Anzeigen zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs beim Aufsichtsamt eingereicht. 23 deutsche Finanzdienstleistungsinstitute zeigten die |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 60 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs an. Zwei deutsche Finanzdienstleistungsinstitute machten dem Aufsichtsamt die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung in einem EU/EWR-Staat bekannt (s. Anhang 5). 3 Aufsicht über das Depotgeschäft Die Wertpapieranlage ist längst nicht mehr nur ein Privileg vermögender Privatkunden oder Unternehmen. Inzwischen haben breite Bevölkerungsschichten das Wertpapiergeschäft als außerordentlich profitable Anlageform entdeckt. Entsprechend wuchs auch im Jahr 1999 der Umfang des Depotgeschäfts, das insgesamt 3.000 Kreditinstitute betreiben. Wegen der unkomplizierten Handhabung des Wertpapiergeschäfts über das Internet ist damit zu rechnen, daß sich das Wachstum des Depotgeschäfts auch in den nächsten Jahren fortsetzt. Die folgenden Diagramme geben Auskunft über die Anzahl der inländischen Kundendepots und den Gesamtwert der von Kreditinstituten in Deutschland in inländischen Depots verwahrten Vermögenswerte: |
|
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 61 |
Aufsicht über Kreditinstitute |
|
|
|
Sicherheit der Vermögenswerte |
Damit die Sicherheit der Vermögenswerte jederzeit gewährleistet ist, bestehen zivil- und depotrechtliche Vorschriften für das Depotgeschäft. Diese Vorschriften regeln die rasche Eigentumsverschaffung und die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere. Das Aufsichtsamt untersuchte mit seinen Depotprüfungen im Jahr 1999 insbesondere, ob die Institute die seit Ende 1998 geltenden neuen Regelungen der Prüfungsberichtsverordnung und der Bekanntmachung zum Depotgeschäft eingehalten bzw. umgesetzt haben. Hier stellte das BAKred eine Reihe von Schwachstellen fest. Darüber hinaus zeigten sich auch Mängel in den bisher geregelten Prüfungsfeldern der Verwahrung und der Verwaltung einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Mitteilungen an Aktionäre. Im Bereich Stimmrechtsausübung waren schließlich Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neu eingeführten aktienrechtlichen Kontrollpflichten zu beobachten. |
Outsourcing |
Fragen ergaben sich im Zusammenhang mit der Auslagerung von Bereichen, die der Depotprüfung und der Depotbankprüfung unterliegen. Die Outsourcing-Aktivitäten der Institute waren deshalb im Einzelfall genau zu untersuchen und zu bewerten. Da die Regelung in § 25a KWG nicht hinreichend konkretisiert ist, war die Beurteilung im Einzelfall oftmals schwierig. Die geplante Verlautbarung zu § 25a KWG wird zur Klärung offener Fragen im Outsourcing-Bereich beitragen. |
vorherige Seite | Inhaltsübersicht | nächste Seite | 62 |