Geldwäsche


Kapitel VI

Geldwäsche

Der im August 1999 bekannt gewordene Geldwäscheskandal in den USA bei der Bank of New York hat der Weltöffentlichkeit - insbesondere vor dem Hintergrund des enorm hohen Transaktionsvolumens - bewußt gemacht, welche Gefahren von den zunehmenden Geldwäscheaktivitäten krimineller Kreise ausgehen können. Umso wichtiger ist eine staatliche Geldwäschebekämpfung, die derartige Aktivitäten bereits im Keim erstickt. In Deutschland ist dem Bundesaufsichtsamt die Aufgabe übertragen worden, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu bekämpfen. Die Aufsichtstätigkeit des BAKred im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) ist präventiv. Sie ist nach den gesetzlichen Vorgaben darauf gerichtet, zu gewährleisten, daß in den Instituten geeignete Mechanismen und Strukturen eingerichtet werden, die einen möglichst wirksamen Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten bieten.

Durch die fortschreitende Anonymisierung des Massengeschäfts und die Eröffnung neuer technisierter Vertriebswege (electronic banking) ist im modernen Bankbetrieb eine offene Flanke entstanden, die von Geldwäschern für ihre Zwecke ausgenutzt werden kann. Für die Mitarbeiter der Institute wird es immer schwieriger, geldwäscherelevante Fälle mit den herkömmlichen Methoden zu erkennen. Es ist daher unverzichtbar, daß Banken und Finanzdienstleister ihre Kunden und deren wirtschaftlichen Hintergrund kennen. Ungewöhnliche Geschäftsgebaren der Kunden, die möglicherweise Geldwäscheaktivitäten beinhalten, können dann leichter identifiziert werden, und die Institute sind frühzeitig in der Lage, die gebotenen Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Zunehmende Gefahren-
potentiale

Das Bundesaufsichtsamt reagierte auf die zunehmenden Gefahrenpotentiale. Im Vordergrund der laufenden Aufsicht stand im Jahr 1999 die Anpassung institutsinterner Sicherungsmaßnahmen an aktuelle Geldwäscherisiken sowie die Beseitigung noch bestehender Umsetzungsdefizite.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die sogenannte "aktive Nachforschungspflicht" (Research) und die Pflicht zur Beobachtung von unter Geldwäschegesichtspunkten auffälligen Geschäftsbeziehungen bei unbaren Transaktionen. Diese seit Oktober 1998 geltenden Anforderungen des BAKred sind eine Reaktion auf die Gefahrenpotentiale, die sich aus der fortschreitenden Anonymisierung des Massengeschäfts und der Nutzung elektronischer Vertriebswege ergeben.

Vorgaben der Aufsicht

   

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Geldwäsche


Das Bundesaufsichtsamt hat außerdem in einem Schreiben an das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) konkrete Hinweise zur Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes in der Jahresabschlußprüfung formuliert. Durch die Konkretisierung der Berichterstattung erhält die Aufsicht künftig aussagekräftigere Informationen über die in den Instituten eingerichteten Sicherungssysteme gegen Geldwäsche.

Kreditinstitute

Das Bundesaufsichtsamt verschafft sich nicht nur anhand der Berichte über die Jahresabschlußprüfung ein Bild von der Umsetzug der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes in den Instituten. Es ordnet - soweit erforderlich - auch Sonderprüfungen nach § 44 KWG an, die entweder von externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder von Mitarbeitern des Amtes durchgeführt werden.

Von den im Jahr 1999 bei Kreditinstituten angeordneten 27 Sonderprüfungen entfielen 22 auf externe Prüfungsgesellschaften; die restlichen fünf Prüfungen führten Mitarbeiter der Geldwäschereferate durch.

Das Bundesaufsichtsamt erstattete in 21 Fällen, in denen Anhaltspunkte für Geldwäscheaktivitäten erkennbar waren, eine Verdachtsanzeige gemäß § 13 GwG. Darüber hinaus erließ das BAKred gegen zwei Kreditinstitute Bußgeldbescheide wegen gravierender Verstöße gegen das Geldwäschegesetz.

Finanzdienst-
leistungs-
institute

Zur vollständigen Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Finanzdienstleistungsinstituten bedarf es weiter erheblicher Anstrengungen. Es kommt hinzu, daß die Regelungen der EU-Geldwäscherichtlinie für bestimmte Gruppen von Finanzdienstleistern (Finanzportfolioverwalter und Vermögensverwalter) noch nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt wurden. Dazu gehört unter anderem die besonders wichtige Bestimmung, sich über die Identität des Kunden bei Beginn der Geschäftsbeziehung und dessen wirtschaftlichen Hintergrund Klarheit zu verschaffen. Bis Mitte 1999 wurden von Finanzdienstleistungsinstituten - im Vergleich zu den Kreditinstituten - nur relativ wenige Geldwäsche- Verdachtsanzeigen gemäß § 11 GwG erstattet. Das Bundesaufsichtsamt ergriff daraufhin die Initiative und sandte im Juli 1999 ein Rundschreiben an die Finanzdienstleistungsinstitute (Rundschreiben 12/99, Umsetzung des Geldwäschegesetzes - GwG). In diesem Rundschreiben wird ausführlich erläutert, welche Sachverhalte einer Verdachtsanzeige nach § 11 GwG zugrundeliegen. Wechselstuben und Institute, die das Finanztransfergeschäft betreiben (sogenannte Remittance Services), erstatteten daraufhin verstärkt Verdachtsanzeigen nach § 11 GwG, bei Finanzportfolio- und Vermögensverwaltern war keine Steigerung der Anzahl zu verzeichnen.

   

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Geldwäsche


Das Aufsichtsamt ordnete 1999 insgesamt 14 Sonderprüfungen nach § 44 KWG bei Finanzdienstleistungsinstituten an. In neun Fällen führten Mitarbeiter des BAKreds die Prüfungen durch; mit den restlichen fünf Prüfungen wurden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt.

Das BAKred ist auch für die Verfolgung von Unternehmen zuständig, die das Finanztransfer- und Sortengeschäft ohne Erlaubnis betreiben und sich damit strafbar machen. Diese beiden Geschäftsarten sind besonders anfällig für Geldwäscheaktivitäten.

Das Bundesaufsichtsamt leitete im Jahr 1999 insgesamt 284 Verwaltungsverfahren gegen Unternehmen ein, die ohne Erlaubnis das Finanztransfer- und Sortengeschäft betrieben. Aus dem Jahr 1998 sind noch weitere 201 Verfahren anhängig.

Darüber hinaus sprach das BAKred gegen 32 Unternehmen förmliche Untersagungsverfügungen gemaß § 37 KWG aus. Mitarbeiter des Aufsichtsamtes führten 12 Prüfungen nach § 44c KWG in Unternehmen durch, die über keine Erlaubnis zum Finanztransfer- und Sortengeschäft verfügten.

Unerlaubtes Finanztransfer-
und Sortengeschäft

Die Verfolgung des unerlaubt betriebenen Finanztransfer- und Sortengeschäfts ist insbesondere deshalb von erheblicher Bedeutung, weil sich nach den Beobachtungen des Aufsichtsamtes zwischenzeitlich ein weitverzweigtes "Schattenbanksystem" in Deutschland etabliert hat. Illegale "Remittance Services" bewegen in einem für Außenstehende intransparenten und häufig ethnisch abgeschotteten "Parallel Banking" Gelder mit einem Volumen von mehreren Milliarden DM von Deutschland nach Rußland, Albanien oder anderen Staaten. Gleichzeitig fließen Gelder über dieselben undurchsichtigen Kanäle nach Deutschland zurück. Die betreffenden Unternehmen, die als Teil des Schattenbanksystems regelmäßig Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis erbringen, besorgen dabei mit einfachster Logistik das Clearing für Zahlungen von Deutschland in Drittländer bzw. von dort nach Deutschland.

"Schatten-
banksysteme"

Das Bundesaufsichtsamt tritt diesen Entwicklungen entschlossen entgegen. Im Jahr 1999 richtete das BAKred 580 Anfragen an deutsche Kreditinstitute, die Sammelkonten für Unternehmen führten, die ohne Erlaubnis das Finanztransfergeschäft betreiben. In den meisten Fällen stand die Kontoführung in eklatantem Widerspruch zum ökonomischen und persönlichen Hintergrund der Kunden. Die Sammelkonten sind daher von den illegal tätigen Unternehmen offensichtlich zur Geldwäsche benutzt worden, wobei den kontoführenden Kreditinstituten der Mißbrauch zumeist nicht aufgefallen ist.

Anfrageaktion des BAKred

   

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