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Aufsicht über Investmentgesellschaften |
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fondsanteil-Sondervermögen (Dachfonds) und gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen; außerdem ist die Gründung von Investmentaktiengesellschaften zulässig. Die Vertragsbedingungen der neuen Fondstypen werden vom Bundesaufsichtsamt wie bei jedem neu aufgelegten Publikumsfonds genehmigt. Den Investmentaktiengesellschaften erteilt das Aufsichtsamt eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Darüber hinaus wurden die Geschäftsmöglichkeiten bereits bestehender Investmentfonds erweitert. Die dabei notwendigen Anpassungen bestehender Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage werden ebenfalls vom Bundesaufsichtsamt genehmigt. Für ausländische Investmentgesellschaften ist durch die Änderungen des AuslInvmG die Möglichkeit geschaffen worden, auch Dachfonds in Deutschland öffentlich zu vertreiben. Diese Ausweitung der Vertriebsmöglichkeiten stieß bei ausländischen Investmentfonds auf reges Interesse. Das Bundesaufsichtsamt veröffentlichte Merkblätter, die über die Regelungen des Vertriebs von ausländischen Dachfonds in Deutschland informierten. 5.1 Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften Ende des Jahres 1999 beaufsichtigte das BAKred insgesamt 78 Kapitalanlagegesellschaften. Bei den Kapitalanlagegesellschaften war ein massiver Anstieg des Anteilscheinverkaufs zu beobachten. |
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Vertrags- |
Als das 3. Finanzmarktförderungsgesetz im April 1998 in Kraft trat, existierten mehr als 700 nach dem KAGG aufgelegte Publikums-Investmentfonds, deren Vertragsbedingungen bis zum 31. März 2001 an die neue Rechtslage anzupassen sind. Das Bundesaufsichtsamt hat 1999 in insgesamt 246 Fällen die Änderungen der Vertragsbedingungen genehmigt; die Anlagekonzepte der jeweiligen Investmentfonds dürfen durch diese Anpassungen jedoch nicht verändert werden. Das Bundesaufsichtsamt erwartet, daß die Arbeiten an den Genehmigungsverfahren im Verlauf des Jahres 2000 nicht abgeschlossen werden können. |
Neu zugelassene Fondstypen |
Das Interesse der Kapitalanlagegesellschaften an den neuen Fondstypen konzentrierte sich vor allem auf die AS-Fonds und die Dachfonds. Die Zahl der aufgelegten AS-Fonds ist im Jahr 1999 auf 42 Fonds angestiegen. Insgesamt 11 neue Dachfonds wurden im gleichen Zeitraum aufgelegt. Die gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen spielten keine große Rolle; das Aufsichtsamt hatte 1999 lediglich zwei Fonds zu genehmigen. Investmentaktiengesellschaften wurden nicht gegründet. |
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Aufsicht über Investmentgesellschaften |
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Das BAKred konzipierte gemeinsam mit dem Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. (BVI) bereits im Jahr 1998 Mustervertragsbedingungen und Verkaufsprospektmuster für einige neue Fondstypen (Wertpapier-, Immobilien- und Altersvorsorge-Sondervermögen). Die bewährte Zusammenarbeit mit dem BVI wurde 1999 fortgesetzt: Es entstanden Muster-Unterlagen für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen, Investmentfondsanteil-Sondervermögen und Geldmarkt-Sondervermögen. |
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Bei der Zulassung von Dachfonds, die in Fondsanteile der eigenen Investmentgruppe investieren, erwies sich die Anwendung der gesetzlich geforderten Kostenregelung als besonders problematisch. Damit die wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Ballung von Kosten innerhalb einer Investmentgruppe vermieden wird, entwickelten das BAKred und der BVI die sogenannte Anrechnungsmethode. Nach dieser Methode sind die von der Kapitalanlagegesellschaft für gruppeneigene Fondsanteile vereinnahmten Verwaltungsvergütungen auf die Verwaltungsvergütung der Dachfonds anzurechnen. Der anteilige Abzug von der Verwaltungsvergütung des Dachfonds hat den Vorteil, daß sowohl dem Zweck der gesetzlichen Kostenregelung als auch dem berechtigten Interesse der Kapitalanlagegesellschaft am Ersatz der Verwaltungskosten des Dachfonds Rechnung getragen wird. Ohne die Anrechnungsmethode hätten die Kapitalanlagegesellschaften für die Verwaltung derartiger Dachfonds keinerlei Verwaltungsvergütung berechnen können. Dies hätte letztendlich das Interesse an der Auflegung deutscher Dachfonds empfindlich gestört. |
Dachfonds |
Bei diesem Angebot zur privaten Altersvorsorge achtet das Bundesaufsichtsamt insbesondere auf die Belange des Anlegerschutzes. Es bat daher die Kapitalanlagegesellschaft, für dieses sensible Altersvorsorgeprodukt zunächst nur zurückhaltend zu werben. In neun Fällen wurde die bewußt niedrig angesetzte Schwelle zur Mißstandswerbung oder zur irreführenden Werbung überschritten. Das BAKred forderte daraufhin die betroffenen Kapitalanlagegesellschaften auf, ihre Werbung für AS-Fonds umzustellen.
Das Fondsvolumen der in Deutschland verwalteten AS-Fonds ist bis Ende 1999 auf 3.082 Mio. DM angestiegen. Im Vergleich zu dem Mittelaufkommen herkömmlicher Fonds ist dies ein relativ geringer Mittelzufluß. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, daß die Anteilkäufe an AS-Fonds überwiegend mit geringen monatlichen Sparraten über Altersvorsorge-Sparpläne realisiert werden. Ein langsames, aber gleichzeitig stetiges Wachstum des AS-Fonds-Volumens ist daher sichergestellt. |
AS-Fonds |
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Aufsicht über Investmentgesellschaften |
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Engagement der Versicherungs- |
Die Kapitalanlagegesellschaften aus Versicherungsgruppen sind im Geschäftsfeld der Publikumsfonds insbesondere an fondsgebundenen Lebensversicherungen und auch an Ablaufleistungen von Kapitallebensversicherungen interessiert. Sie verschaffen sich aber auch regelmäßig Anteile am Markt für Spezialfonds. In diesen Spezialfonds werden die Deckungsmittel der Versicherungskonzerne gewinnbringend angelegt. Versicherungskonzerne gründen häufig eigene Kapitalanlagegesellschaften, auf die dann die bisher bei verschiedenen konzernfremden Kapitalanlagegesellschaften aufgelegten Spezialfonds übertragen werden. Die Übertragung ist ohne größeren administrativen Aufwand möglich, da der Transfer von Spezialfonds abweichend von den Regelungen für Publikumsfonds nicht genehmigungspflichtig ist. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall von der Genehmigungspflicht abgesehen, weil er die institutionellen Anleger eines Spezialfonds für weniger schützenswert hält als die Anleger eines Publikumsfonds. Daneben existieren noch einige weitere Erleichterungen für Spezialfonds. Für die Versicherungskonzerne hat die Bündelung der Fonds in einer eigens dafür gegründeten Kapitalanlagegesellschaft den Vorteil, daß Verwaltungsvergütungen im Konzern verbleiben. Das verstärkte Engagement von Versicherungsgruppen unterstreicht die auch in anderen Geschäftsfeldern erkennbaren Tendenzen zu Allfinanzangeboten. |
Der Einfluß der institutionellen Anleger |
Alle anderen Vorschriften des KAGG gelten jedoch ohne Ausnahme auch für Spezialfonds. Insbesondere bei Spezialfonds, in denen kein Sozialkapital verwaltet wird, ist zu beobachten, daß die institutionellen Anleger das vom KAGG vorgegebene "Korsett" als zu eng empfinden. Die institutionellen Anleger üben daher einen zunehmend stärkeren Druck auf das Fondsmanagement aus. In der Branche hat sich für diese Anleger bereits die Bezeichnung "Selbststeuerer" eingebürgert. Da das Fondsmanagement die Verwaltung des Sondervermögens nach den Vorschriften des KAGG unabhängig und im Interesse der Anleger ausüben soll, steht die Aufsicht in diesen Fällen vor einem Problem. Einerseits soll die Unabhängigkeit der Fondsmanager gewährleistet werden. Gleichzeitig soll das Sondervermögen im Interesse der Anleger - also auch der institutionellen Anleger - verwaltet werden. Nicht nur deswegen stellt sich die Frage, ob eine Überwachung derartiger Spezialfonds in der derzeitigen Ausgestaltung auf der Grundlage des KAGG überhaupt noch notwendig ist. |
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Aufsicht über Investmentgesellschaften |
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Mit den verstärkten Asset-Management-Aktivitäten in den Bankkonzernen geht der Wunsch der Branche einher, konzerneigene Kapitalanlagegesellschaften stärker in die Strukturen der Konzerne einzubinden. Da das Asset-Management regelmäßig für die Risiko- und Rentabilitätssteuerung auf der Ebene der Gesamtbank zuständig ist, besteht die Gefahr, daß sich die konzerneigenen Kapitalanlagegesellschaften übergeordneten Rentabilitätsvorgaben unterordnen müssen. Die Vermischung der Investmenttätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft mit den Asset-Management-Aktivitäten einer im Konzern agierenden Universalbank kann daher das Ende der gesetzlich vorgesehenen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zur Folge haben. Wird der Einfluß auf die Kapitalanlagegesellschaften zu groß, fordert das BAKred die Bankkonzerne auf, den Verstoß gegen geltendes Recht abzustellen. |
Der Einfluß der Konzerngesell- |
Wie bereits im Vorjahr vergaben die Wirtschaftsprüfer in ihren Prüfungsberichten über die Verwaltung einiger Spezialfonds bzw. in Depotprüfungsberichten teilweise nur eingeschränkte Testate. Einigen Prüfungsberichten waren auch kritische Äußerungen über die Zusammenarbeit zwischen Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken zu entnehmen. Manche Depotbanken konnten ihre gesetzlichen Aufgaben, insbesondere ihre Kontrollfunktionen, nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen. Das Bundesaufsichtsamt reagierte auf diese Feststellungen und ordnete - soweit dies erforderlich war - Sonderprüfungen nach § 44 KWG an. Über die Behebung der in den Sonderprüfungsberichten festgestellten Mängel ließ sich das Aufsichtsamt in engen Zeitabständen detailliert von den betroffenen Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken berichten. Insgesamt wurden im Jahr 1999 bei acht Kapitalanlagegesellschaften Sonderprüfungen nach § 44 KWG durchgeführt. Bei drei Sonderprüfungen ergaben sich keine bedeutenden Mängel; bei den übrigen Prüfungen wurden teilweise erhebliche Mängel festgestellt. 5.2 Ausländische Investmentfonds Auch beim Vertrieb ausländischer Investmentfonds waren im Jahr 1999 rekordverdächtige Aktivitäten zu beobachten. Insgesamt gingen beim Bundesaufsichtsamt 784 Anzeigen ausländischer Investmentfonds ein. |
Prüfungen |
Bei der Vertriebsaufsicht über ausländische Investmentfonds stand in 1999 die fristgerechte Bearbeitung der Vertriebsanzeigen im Vordergrund. Da die Zahl der Anzeigen gegenüber dem Vorjahr deutlich anstieg, war das Aufsichtsamt in erheblichem Umfang mit der Bearbeitung der Anzeigen beschäftigt. |
Vertriebsanzeigen |
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Aufsicht über Investmentgesellschaften |
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Das BAKred untersagte im Jahr 1999 zwei ausländischen Investmentfonds den Vertrieb von Fondsanteilen in Deutschland. Beide Investmentfonds konnten nicht nachweisen, daß sie den in Deutschland geltenden Vertriebsanforderungen gerecht werden. |
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Anfragen |
Darüber hinaus beantwortete das BAKred eine Vielzahl von Anfragen zu der Vertriebsberechtigung ausländischer Investmentfonds nach dem AuslInvestmG. Teilweise waren auch grundsätzliche Anfragen zum Anwendungsbereich des Gesetzes zu bearbeiten. Die grundsätzlichen Fragen bezogen sich schwerpunktmäßig auf Derivate-Fonds (Terminmarkt- oder Futures-Fonds) und auf neuartige Beteiligungskonstruktionen, die unter bestimmten Bedingungen nicht in den Anwendungsbereich des Auslandinvestment-Gesetzes fallen. 5.3 Internationale Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der Investmentaufsicht |
OGAW-Arbeits- |
Die OGAW-Arbeitsgruppe für Wirtschaftsfragen beim Rat der EU setzte die im Vorjahr begonnenen Beratungen über zwei von der EU-Kommission vorgeschlagene Änderungsrichtlinien zur OGAW-Richtlinie fort. Mit diesen Änderungsrichtlinien soll der Anwendungsbereich der OGAW-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) ausgedehnt und neben Wertpapierfonds auch Cashfonds, Geldmarktfonds, Dachfonds, Derivatefonds und gemischte Fonds von dieser Richtlinie erfaßt werden. Darüber hinaus regte die EU-Kommission an, die Vorschriften über die Zulassung, die erlaubten Haupt- und Nebentätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften sowie über die Erstellung vereinfachter Verkaufsprospekte in die OGAW-Richtlinie aufzunehmen. Die Schwierigkeiten der Harmonisierung gehen vor allem auf die teilweise sehr unterschiedlichen einzelstaatlichen Entwicklungen in der nationalen Gesetzgebung und in der Auslegung der OGAW-Richtlinie zurück. Jeder Mitgliedstaat hat verständlicherweise ein Interesse daran, daß die in seinen jeweiligen Investmentvorschriften verfolgten Ziele möglichst weitgehend in der OGAW-Richtlinie zum Ausdruck kommen. |
Arbeitsgruppe Investment Management |
Die aus Vertretern bedeutender Investmentaufsichtsbehörden bestehende Arbeitsgruppe Investment Management (IOSCO-Working-Party No. 5) traf sich 1999 zu drei Sitzungen. Zum Thema "Kontrolle von Hedge-Funds" sah die Arbeitsgruppe keinen Regulierungsbedarf im Bereich der Investmentaufsicht. Die Arbeitsgruppe votierte daher für eine mittelbare Kontrolle über die mit den Hedge-Funds in Geschäftsbeziehungen stehenden Banken. |
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Aufsicht über Investmentgesellschaften |
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Mit verschiedenen Fragebogenaktionen verschaffte sich die Arbeitsgruppe außerdem einen Überblick über die aufsichtsrechtlichen Ansätze bei der Bewertung und den Grundlagen der Entscheidungsfindung bei Fonds. |
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Schließlich sprach die Arbeitsgruppe Investment Management während des Jahres 1999 Y2K-bezogene Themen an. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die Anteilrücknahme bei eruptiven Marktbewegungen infolge des Jahr-2000-Problems ausgesetzt werden sollte. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe berichteten laufend über den Stand der Jahr-2000-Vorbereitungen in den Investmentgesellschaften und der Aufsichtsbehörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Für den Jahreswechsel wurde eine gegenseitige telefonische Erreichbarkeit der Arbeitsgruppen-Mitglieder organisiert, um ggf. besondere Vorkommnisse in Australien und Ostasien ohne Zeitverzögerung nach Europa und Amerika melden zu können. |
Y2K und Investment- |
Die Enlarged Contact Group on the Supervision of Collective Investment Funds ist eine informelle Arbeitsgruppe aus Vertretern der Investmentaufsichtsbehörden von 27 Staaten und tritt einmal im Jahr zusammen. Bei dem Erfahrungsaustausch und den Diskussionen standen in 1999 neben zahlreichen investmentaufsichtlichen Einzelproblemen folgende Themen auf der Tagesordnung:
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Enlarged Contact Group on the Supervision of Collective Investment Funds |
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Aufsicht über Investmentgesellschaften |
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5.4 Zahlen zur Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften und ausländische Investmentfonds |
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Kapitalanlage- |
1999 erteilte das Bundesaufsichtsamt sieben Kapitalanlagegesellschaften die Erlaubnis zum Betreiben des Investmentgeschäfts (s. Anhang 3). Zum Ende des Jahres waren somit 78 Kapitalanlagegesellschaften der Aufsicht unterstellt. Zehn Gesellschaften, die bereits die Erlaubnis zum Betreiben des Investmentgeschäfts besaßen, konnten durch die Genehmigung des Aufsichtsamtes ihre Geschäftstätigkeit auf weitere Fondsarten ausdehnen. Die Anzahl der von den inländischen Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Publikumsfonds stieg zum Ende des Jahres 1999 auf 931. Davon sind:
Die Zahl der verwalteten Spezialfonds erhöhte sich von im Vorjahr 4.245 auf 4.886. Die Fondsvolumina sämtlicher nach dem KAGG aufgelegten Fonds stiegen weiter auf 1.502 Mrd. DM, nachdem 1998 erstmalig die Billionengrenze überschritten wurde. 564 Mrd. DM entfielen auf Publikumsfonds, 938 Mrd. DM auf Spezialfonds. Das BAKred genehmigte im Berichtsjahr für 160 Sondervermögen neue Vertragsbedingungen und in 255 Fällen Änderungen von Vertragsbedingungen. |
Ausländische Investmentfonds |
Im Jahr 1999 gingen im Bundesaufsichtsamt insgesamt 784 Anzeigen ausländischer Investmentfonds ein. Die erst in 1998 erreichte, bisherige Rekordmarke von 527 Anzeigen wurde damit bei weitem übertroffen. Der überwiegende Teil der neuen Vertriebsanzeigen (722 Anzeigen) entfiel in 1999 wie schon im Vorjahr (500 Anzeigen) auf OGAW-Richtlinien-konforme ausländische Investmentfonds aus EWR-Staaten, für die nach § 15c AuslInvestmG ein vereinfachtes Anzeigeverfahren vorgesehen ist. Die Mehrzahl dieser Fonds stammt aus Luxemburg. Den zweiten Platz der Herkunftsländer belegt wie schon im letzten Jahr Irland. |
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Aufsicht über Investmentgesellschaften |
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Die restlichen 62 Anzeigen wurden von nicht mit der OGAW-Richtlinie konformen Fonds aus Staaten des EWR oder Fonds aus Ländern außerhalb des EWR erstattet. Die Anzahl dieser Anzeigen nach § 7 Auslandinvestment-Gesetz erhöhte sich deutlich im Vergleich zum Vorjahr, in dem lediglich 27 Eingänge zu verzeichnen waren. Ende des Jahres 1999 waren insgesamt 899 ausländische Investmentfonds mit 2.891 Einzelvermögen - davon 35 Dachfonds - zum öffentlichen Vertrieb ihrer Anteile in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Seit 1990 hat sich der Bestand an vertriebsberechtigten ausländischen Investmentvermögen im einzelnen wie folgt entwickelt: |
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