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Anhang 1 |
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die Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei den beaufsichtigten Instituten. Die Gruppe D befaßt sich mit der Eignung bankinterner Risikomodelle zur Ermittlung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen. |
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Ziele der Bankenaufsicht |
Das KWG hat im wesentlichen zwei Ziele: die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft im Interesse der Stabilität der Gesamtwirtschaft und weitest möglicher Schutz der den Instituten anvertrauten Kundengelder. Das BAKred verfolgt diese Ziele jedoch nur im öffentlichen Interesse, d.h. im Falle zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen Kunden und Instituten oder Fragen des Verbraucherschutzes kann das Bundesaufsichtsamt nicht gegen die Institute vorgehen. Beschwerden der Kunden beim Bundesaufsichtsamt können nur dann Konsequenzen für die Institute haben, wenn Verstöße gegen bankaufsichtliche Pflichten vorliegen oder sich gravierende Fehlentwicklungen bei den Instituten abzeichnen. |
Erlaubnispflicht |
Soweit Unternehmen das Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäft betreiben wollen, müssen sie vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Erlaubnis beim Bundesaufsichtsamt beantragen. Durch die Erlaubnispflicht ist gewährleistet, daß nur solche Unternehmen Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen, von denen sowohl in personeller bzw. organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu erwarten ist. |
Regeln für die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung |
Die Institute müssen über ausreichende Eigenmittel verfügen, damit Verluste in Krisenzeiten nicht die Existenz der Institute gefährden. Um den Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden jederzeit nachkommen zu können, müssen die Institute außerdem liquide Mittel in ausreichender Höhe nachweisen. Aus diesem Grunde hat das BAKred gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze über die Eigenmittel und Liquidität aufgestellt, nach denen sich die Institute richten müssen. |
Regeln für das Kreditgeschäft |
Der Ausfall von Krediten stellt eines der Hauptrisiken im Kreditgeschäft dar. Das KWG enthält daher Normen für das Kreditgeschäft. Kreditgewährungen in bestimmter Höhe sind dem Bundesaufsichtsamt bzw. der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Darüber hinaus müssen sich Kreditinstitute die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer - insbesondere durch die Vorlage von Jahresabschlüssen - offen legen lassen, sofern der Kreditbetrag nach Abzug geeigneter Sicherheiten eine bestimmte Höhe überschreitet. |
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Anhang 1 |
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Die zunehmende Komplexität der Bankgeschäfte erfordert von den Instituten geeignete Vorkehrungen, um die vielfältigen Risiken aus diesen Geschäften zu steuern und zu überwachen. Das BAKred verfolgt daher seit einigen Jahren das Ziel, die laufende Aufsicht verstärkt risikoorientiert auszurichten, indem die institutsinternen Risikocontrolling- und managementsysteme im Vordergrund der bankaufsichtlichen Überwachung stehen. Falls eine Gefahr für die den Instituten anvertrauten Kundengelder besteht, kann das BAKred Maßnahmen gegen die Institute oder deren Geschäftsleiter einleiten. Das BAKred kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erteilte Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb wieder aufheben. Es kann von den Instituten auch die Abberufung der betroffenen Geschäftsleiter verlangen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann das Bundesaufsichtsamt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts stellen. |
Risikocontrolling und -management |
Das BAKred kann seine Aufgaben nur dann erfüllen, wenn es über Umfang und Struktur der betriebenen Geschäfte umfassend informiert ist. Die Institute sind daher verpflichtet bedeutende Geschäftsvorfälle und organisatorische Maßnahmen bei der Aufsicht anzuzeigen. Darüber hinaus sind monatliche Zwischenbilanzen (Monatsausweise), Jahresabschlüsse und die von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Prüfungsverbänden erstellten Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse einzureichen. Schließlich kann das BAKred Sonderprüfungen bei den Instituten anordnen, um sich auf diese Weise einen tieferen Einblick in die wirtschaftliche Situation der Institute zu verschaffen. |
Informationsquellen der Aufsicht |
Das BAKred arbeitet bei der Überwachung der Institute eng mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Bundesbank übernimmt aufgrund der bei ihr einzureichenden Kreditmeldungen und sonstigen Meldungen über geschäftliche Kennziffern die routinemäßige Beobachtung der Institute. Bei vielen grundlegenden Entscheidungen des BAKred wird die Vorgehensweise mit der Bundesbank abgestimmt. Hoheitliche Befugnisse gegenüber den Instituten hat jedoch ausschließlich das Bundesaufsichtsamt. Ferner besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe). Während das BAKred für die Zulassung von Instituten sowie für die Solvenzaufsicht zuständig ist, führt das BAWe die Marktaufsicht über die Institute durch, die Wertpapierdienstleistungen anbieten. Ziel dieser Marktaufsicht ist es, unter anderem Insidergeschäfte zu verhindern und aufzudecken und die Einhaltung bestimmter Verhaltensregeln nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu überwachen. |
Zusammenarbeit mit anderen Stellen |
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Anhang 1 |
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Darüber hinaus arbeitet das Bundesaufsichtsamt mit einer Vielzahl von ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen. Auf der Grundlage bilateraler Abkommen - sog. Memoranda of Understanding - wird die Aufsicht über international tätige Institute ständig verbessert. |
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Mitarbeit in internationalen Gremien |
Das BAKred ist in zahlreichen internationalen Gremien vertreten. Durch die aktive Mitarbeit in verschiedenen EU-Gremien kann es an der Harmonisierung von bankaufsichtlichen Regelungen auf europäischer Ebene mitwirken. Das Bundesaufsichtsamt ist ferner im 1999 gegründeten Financial Stability Forum vertreten, das sich vor dem Hintergrund der Finanzkrisen in Asien, Rußland und Südamerika zum Ziel gesetzt hat, die Stabilisierung der internationalen Finanzmärkte weiter voranzutreiben. Von besonderer Bedeutung sind schließlich die Aktivitäten des Bundesaufsichtsamtes beim Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, der das Ziel einer weltweiten Harmonisierung der Bankenaufsicht verfolgt. Es ist zu erwarten, daß die im Juni 1999 veröffentlichte Neufassung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft gravierende Veränderungen der nationalen Aufsichtspraxis zur Folge haben wird. Die Bankenaufsicht wird sich künftig noch mehr als bisher an qualitativen Kriterien orientieren. Dadurch ist sie in der Lage, präventiv gegen Fehlentwicklungen bei den Instituten vorzugehen. Anstelle der Auswertung von Prüfungsberichten externer Prüfungsgesellschaften oder -verbänden soll die Aufsicht auch verstärkt eigene Prüfungen durchführen, um sich auf diesem Wege ein genaueres Bild über die Risikolage bei den Instituten verschaffen zu können. Weitere Informationen über das Bundesaufsichtsamt finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.bakred.de. |
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