Internationale Zusammenarbeit


Kapitel II

Internationale Entwicklungen und Zusammenarbeit

1 Die geplante Neufassung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft

Der Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht wurde 1975 von den Zentralbankpräsidenten der Zehnergruppe (G-10-Staaten) gegründet. Er setzt sich aus hochrangigen Vertretern nationaler Bankaufsichtsbehörden und Zentralbanken zusammen und verfolgt das Ziel, die Harmonisierung der Bankenaufsicht auf internationaler Ebene voranzutreiben. Zu diesem Zweck werden vom Ausschuß bestimmte Vorgaben erarbeitet, die zwar streng genommen nur freiwillige Vereinbarungen zwischen den Aufsichtsbehörden und international tätigen Großbanken darstellen. Die Vorgaben des Baseler Ausschusses finden aber regelmäßig über EU-Richtlinien Eingang in das nationale Aufsichtsrecht und sind dann von allen Instituten zu beachten.

Der Baseler Ausschuß

Von zentraler Bedeutung ist die Baseler Eigenkapitalübereinkunft aus dem Jahr 1988, in der Mindestanforderungen für die Eigenkapitalausstattung der Institute vereinbart wurden. Danach sollen die Institute die nach Schuldnerklassen (Länder, Unternehmen, Kreditinstitute) gewichteten Forderungen (Risikoaktiva) - also vor allem Kredite - zu 8 % mit haftendem Eigenkapital unterlegen. Je nach Schuldnerklasse müssen beispielsweise Kredite an ausländische Staaten der Zone A (OECD-Staaten) überhaupt nicht mit Eigenkapital unterlegt werden, da sie mit einem Anrechnungssatz von 0 % in die Berechnung der Risikoaktiva eingehen. Kredite an inländische Unternehmen sind dagegen generell zu 100 % als Risikoaktiva anzurechnen, müssen also mit 8 % Eigenkapital unterlegt werden. Durch den pauschalen Anrechnungssatz wird die in der Regel voneinander abweichende Bonität einzelner kreditnehmender Unternehmen in dieser Schuldnerklasse nicht berücksichtigt. Die Eigenkapitalübereinkunft wurde 1996 um die Einbeziehung von Marktpreisrisiken ergänzt. Über verschiedene EU-Richtlinien fanden die Baseler Vorgaben Eingang in das nationale Aufsichtsrecht (Eigenmittel-, Solvabilitäts- und Kapitaladäquanzrichtlinie).

Die alte Baseler Eigenkapitalüber- einkunft

Im Juni 1999 veröffentlichte der Baseler Ausschuß das Konsultationspapier zur "Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung", das an die Stelle der Eigenkapitalübereinkunft aus dem Jahr 1988 treten soll. Kurz danach wurde bereits auf EU-Ebene ein Konsultationspapier ("Brüsseler Konsultationspapier") veröffentlicht, das sich grundsätzlich am Inhalt des Baseler Papiers orientiert. Es ist jedoch nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Wertpapierfirmen anzuwenden. Die Konsultations-

Das neue Konsultations-
papier

   

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frist zu beiden Papieren endete am 31. März 2000. Ende 2000 wird der Baseler Ausschuß ein zweites Konsultationspapier veröffentlichen, in das die Stellungnahmen aus der Kreditwirtschaft sowie die auf Baseler Ebene inzwischen fortentwickelten Ausarbeitungen einfließen werden. Das Aufsichtsamt erwartet, daß die neuen Eigenkapitalregelungen zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft treten.

Die deutsche Bankenaufsicht leistet einen wesentlichen Beitrag zur Revision der alten Eigenkapitalübereinkunft. Mitarbeiter des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank sind in allen wichtigen Arbeitsgruppen des Baseler Ausschusses vertreten. Die deutsche Aufsicht setzt sich für die Interessen der deutschen Kreditwirtschaft ein, soweit beabsichtigte Vorhaben des Baseler Ausschusses zu ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteilen deutscher Banken auf internationaler Ebene führen könnten. So ist das Aufsichtsamt vehement dafür eingetreten, daß die europarechtlich zulässige Gewichtung des gewerblichen Realkredits mit einem Anrechnungssatz von 50 % auch im Rahmen der kommenden Eigenkapitalübereinkunft erhalten bleibt.

Gründe für die Revision der alten Eigenkapital-
übereinkunft

Wesentlicher Auslöser für die Revision der alten Baseler Eigenkapitalübereinkunft waren Forderungen nach einer besseren Abbildung der im Kreditgeschäft tatsächlich bestehenden Risikostrukturen. Im Kreuzfeuer der Kritik stand das simple Raster der Gewichtungssätze. Die Einteilung der Kreditnehmer in Schuldnerklassen berücksichtige nicht die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei den Methoden und Techniken zur Erfassung und Steuerung von Kreditrisiken. Daher sei eine wesentlich präzisere Erfassung von individuellen Ausfallwahrscheinlichkeiten durchaus möglich. Ferner hätten viele Banken auf die Einordnung in Schuldnerklassen mit "Capital Arbitrage" reagiert, indem sie in der jeweiligen Schuldnergruppe mit einheitlichem Gewichtungssatz verstärkt die schlechteren Risiken mit entsprechend höheren Margen gewählt hätten, ohne daß dabei höhere Kapitalkosten angefallen waren. Außerdem wurde vor dem Hintergrund der Finanzkrisen in Asien und Mexiko die pauschale Einteilung kreditnehmender Staaten in bestimmte Zonen kritisiert, nach denen sich die Risikogewichtung und damit auch die Höhe des von den Banken vorzuhaltenden Eigenkapitals bestimmt.

Die drei Säulen

Im neuen Konsultationspapier wird dagegen durch die Berücksichtigung von Ratings eine differenziertere Erfassung von Kreditrisiken angestrebt. Die Höhe der Eigenkapitalunterlegung würde sich insofern mehr an der tatsächlichen Bonität des Kreditnehmers orientieren. Kredite an gut geratete Schuldner sollen mit geringeren Sätzen angerechnet und entsprechend mit weniger Eigenkapital unterlegt werden als Kredite an Schuldner mit schlechter Bonitätseinstufung. Der Solvabilitätskoeffizient bleibt unverändert bei 8 %.

   

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Die neue Übereinkunft verfolgt jedoch noch andere Ziele: Es sollen künftig auch Risiken erfaßt werden, die bislang als nicht oder nur schwer quantifizierbar galten. Dazu gehören das Zinsänderungsrisiko im Kreditgeschäft und die sogenannten "sonstigen Risiken" (operationale und rechtliche Risiken).

Schließlich soll sich die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden in der Zukunft mehr an qualitativen Faktoren orientieren. Durch eine laufende Prüfung der Risiken und der vorhandenen Managementstrukturen bei den Instituten sollen die Aufsichtsbehörden frühzeitig in die Lage versetzt werden, erforderliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Ergänzt um erweiterte Offenlegungsempfehlungen werden die genannten Neuerungen die Stabilität des internationalen Finanzsystems stärken.

Im neuen Konsultationspapier sind in diesem Zusammenhang drei "tragende Elemente" bzw. "Säulen" definiert worden:

  • Aufsichtsrechtliche Mindeststandards für die Eigenkapitalausstattung der Institute
  • Laufende Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Bankenaufsicht ("Supervisory Review Process")
  • Umfassendere Offenlegung von Geschäftsdaten zur Verbesserung der Marktdisziplin ("Market Discipline")

1.1 Die erste Säule: Neue Mindeststandards für die Eigenkapitalausstattung

Der Baseler Ausschuß hat für die exaktere Erfassung der Kreditrisiken zunächst drei Ansätze diskutiert:

  • Die Nutzung externer Ratings
  • Die Verwendung bankeigener - interner - Ratings
  • Der Rückgriff auf Kreditrisikomodelle

Die Ausschußmitglieder einigten sich darauf, daß erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Kreditrisikomodelle zurückgegriffen werden kann. Die derzeit existierenden Modelle sind noch nicht ausgereift, anzuwendende "Standards" haben sich noch nicht gebildet. Insofern beschränken sich die Baseler Vorschläge auf die Nutzung externer und interner Ratings.

Erfassung der Kreditrisiken

Die Verwendung externer Ratings stellt auf bereits vorhandene Bonitätseinstufungen externer Agenturen ab. Zur Illustration wird im neuen Konsultationspapier die Notation der Ratingagentur Standard & Poors zugrunde gelegt. Für die einzelnen Kreditnehmergruppen ergibt sich dann das folgende Gewichtungsschema:

Externe Ratings

   

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Forderung Beurteilung
AAA bis AA- A+ bis A- BBB+ bis BBB- BB+ bis B- unter B- nicht einge-
stuft
Staatliche
Schuldner
0 % 20 % 50 % 100 % 150 % 100 %
Banken
Option 1 (1)
20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 100 %
Option 2 (2) 20 % 50 % 50 % (3) 100 % 150 % 50 %
Unternehmen 20 % 100 % 100 % 100 % 150 % 100 %
(1) Risikogewichtung aufgrund der Risikogewichtung des Staates, in dem die Bank ihren Sitz hat
(2) Risikogewichtung aufgrund der Beurteilung der einzelnen Bank
(3) Forderungen an Banken mit einer kurzen Ursprungslaufzeit, z.B. weniger als 6 Monate, würden um eine Kategorie günstiger gewichtet werden als die übliche Risikogewichtung für Forderungen an diese Bank.

Quelle: Baseler Konsultationspapier: "Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung", Anhang 2, Tz. 20.

Externe Ratings von Unternehmen sind in den USA weit verbreitet, während dies in den kontinentaleuropäischen Staaten nicht der Fall ist. Da Kredite an nicht geratete Unternehmen grundsätzlich zu 100% anzurechnen sind, befürchtete das Aufsichtsamt, daß die deutschen Institute aufgrund der bestehenden "Ratinglücke" im Vergleich zu den US-amerikanischen Banken nur geringe Anrechnungserleichterungen in Anspruch nehmen könnten. Die deutsche Delegation in Basel hat aus diesem Grunde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sie darauf zurückführende Wettbewerbsnachteile für deutsche und andere europäische Institute nicht hinnehmen werde.

Interne Ratings

Um so mehr hat die deutsche Seite in den Verhandlungen auf die Verwendung interner Ratings Wert gelegt, denn durch die alternative Zulassung bankeigener Ratings könnten Wettbewerbsverzerrungen weitgehend vermieden werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß den deutschen Instituten der Soforteinstieg in das interne Rating ermöglicht wird. Das ist nur dann der Fall, wenn die Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und damit die Bonitätsklassenbildung für interne Ratings weitgehend den Instituten selbst überlassen bleibt. Mühsam zu erfüllende bankaufsichtliche Anforderungen an die Zulassung interner Ratings könnten einem schnellen Einstieg entgegenstehen. Die deutsche Bankenaufsicht wird sich dafür einsetzen, daß die Voraussetzungen für die Verwendung interner Ratings verhältnismäßig leicht erfüllbar sind.

Zinsänderungs-
risiko aus dem Anlage-
buch und "sonstige Risiken"

Die Berücksichtigung der Schuldnerbonität mit Hilfe von externen oder internen Ratings hat zur Folge, daß der bisher risikoüberschießende Anteil bei den Eigenkapitalforderungen absinkt. Gleichzeitig sind die bisher impli-

   

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zit berücksichtigten Zinsänderungsrisiken aus dem Anlagebuch sowie "sonstige Risiken" (Betriebs- und Rechtsrisiken) im Grundsatz I nicht mehr mit Eigenkapital unterlegt. Der Baseler Ausschuß fordert daher, daß für diese Risiken explizite Eigenkapitalanforderungen formuliert werden. Dadurch soll vermieden werden, daß die Höhe der Eigenkapitalunterlegung mit der Einführung der neuen Regelung bedenklich absinkt. Inwieweit die genannten Risiken tatsächlich quantifizierbar und damit anrechnungsfähig sind, werden die weiteren Diskussionen in Basel zeigen.

Das neue Konsultationspapier befaßt sich ferner auch mit Kreditsicherheiten und neuartigen Techniken zur Verlagerung von Kreditrisiken ("Credit Risk Mitigation Techniques"). Insbesondere durch die verstärkte Anerkennung der risikomindernden Wirkung von Kreditderivaten und Netting-Vereinbarungen ließen sich Verminderungen der Eigenkapitalanforderungen herbeiführen. Auch in diesem Bereich sind noch einige Fragen offen, die einer abschließenden Klärung auf internationaler Ebene bedürfen.

1.2 Die zweite Säule: "Supervisory Review Process"

Das neue Baseler Konsultationspapier sieht vor, daß die Aufsichtsbehörden die Institute künftig einer laufenden Prüfung unterziehen. Das gilt zum einen im Hinblick auf die bankaufsichtliche Eignung der in den Instituten einzurichtenden internen Rating-Verfahren. Zum anderen soll die Aufsicht sicherstellen, daß die Eigenmittelausstattung der Institute in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Risikoprofil steht. Durch die Vorort- Prüfung der vorhandenen Risikomanagementstrukturen soll die Aufsicht frühzeitig in die Lage versetzt werden, das Institut zu entsprechenden Gegenmaßnahmen anzuhalten. Soweit erforderlich, könnten auch institutsspezifische Prozentsätze für das Mindesteigenkapital festgelegt werden.

Der "Supervisory Review Process" wird eine grundsätzliche Neuausrichtung der Bankenaufsicht in Deutschland zur Folge haben. Die Aufsicht wird künftig ihre Entscheidungen auf unmittelbar eigener Anschauung der individuellen Risikosituation bei den Instituten treffen. Die Prüfungsberichte externer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, an deren Verläßlichkeit in jüngster Vergangenheit oftmals Kritik geäußert wurde, werden daher an Bedeutung verlieren. Außerdem werden qualitative Faktoren - wie beispielsweise die Qualität von Risikomanagementsystemen - für die Aufsicht noch mehr als bisher in den Vordergrund treten. Damit das Bundesaufsichtsamt diesen neuen Anforderungen an die Aufsichtstätigkeit gerecht werden kann, muß unbedingt zusätzliches Expertenwissen im BAKred konzentriert werden.

Kreditsicherheiten und "Credit Risk Mitigation Techniques"

   

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1.3 Die dritte Säule: "Market discipline"

Erweiterte Offenlegung

Transparenz und Offenlegung fördern gemeinsam mit einer wirksamen Bankenaufsicht die Stabilität der Finanzsysteme und tragen darüber hinaus zu einer Stärkung der Marktdisziplin bei. Die Ausführungen zur Offenlegung knüpfen an das vom Baseler Ausschuß veröffentlichte Papier "Enhancing Bank Transparency" vom September 1998 an. In diesem Papier werden Leitlinien formuliert, an denen sich die Offenlegungspraxis der Bankbilanzierung orientieren soll. Weitere grundlegende Empfehlungen für die Offenlegung werden für die Bereiche Kreditrisiko, Höhe bzw. Struktur des Eigenkapitals und die Kapitaladäquanz genannt. Im Januar 2000 veröffentlichte der Baseler Ausschuß ein ergänzendes Papier, in dem die Offenlegungsempfehlungen konkretisiert werden ("A New Capital Adequacy Framework: Pillar 3 - Market Discipline").

1.4 Mögliche Auswirkungen auf den deutschen Markt

Kreditvergabe

Da die neuen Regelungen präziser gefaßt sind und sich an der tatsächlichen Bonität einzelner Schuldner orientieren, ist absehbar, daß die Kreditrisiken nunmehr verstärkt Eingang in die bankbetriebliche Preiskalkulation bei der Kreditvergabe finden werden. Ob dies die Kredite in Deutschland allgemein verteuern oder verbilligen wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.

Sonstige Auswirkungen

Das Aufsichtsamt geht davon aus, daß die Institute ihr Sicherheiten-Management weiter verstärken, wenn - wie in Basel diskutiert - ein erweiterter Katalog von Sicherheiten und neuen Sicherheitstechniken (Kreditderivate, Nettingvereinbarungen) bankaufsichtlich anerkannt wird.

Da die Aufsichtsbehörden ihre Aktivitäten im Rahmen des "Supervisory Review Process" verstärkt auf Prüfungen der Risikomanagementstrukturen ausrichten werden, sind die Institute in ihrem eigenen Interesse aufgerufen, entsprechende Strukturen zu schaffen. Damit die Einhaltung einheitlicher Standards gesichert ist, wird die deutsche Aufsicht noch entsprechende Leitlinien erarbeiten.

Schließlich zeichnen sich mit der dritten Säule ("Market Discipline") des Baseler Konsultationspapiers weitgehende Offenlegungsanforderungen für die Institute ab. Dadurch können sachverständige Dritte - insbesondere Analysten - künftig über eine umfassendere Informationsgrundlage verfügen. Der Einfluß der Bank-Analysten auf die öffentliche Meinungsbildung wird daher vermutlich zunehmen. Berücksichtigt werden muß hierbei, daß die offengelegten Daten nur dann vergleichbar sind, wenn gleichzeitig die Rechnungslegungsvorschriften auf internationaler Ebene harmonisiert werden. Die deutsche Delegation in Basel vertritt daher die

   

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Auffassung, daß exzessive Offenlegungsvorschriften zunächst vermieden werden sollten.

2 Harmonisierung der Offenlegungsanforderungen und der Rechnungslegungsvorschriften - Basel

Die Harmonisierungsbestrebungen des Baseler Ausschusses beschränken sich nicht nur auf die Eigenkapitalanforderungen, sondern erstrecken sich auch auf die Bereiche Transparenz und Rechnungslegung. Für diese Zwecke wurden beim Baseler Ausschuß die Transparency Group und die Accounting Task Force eingerichtet.

Für die Klärung offener Fragen im Bereich Transparenz und Offenlegung ist die sogenannte "Transparency Group" zuständig. Neben der Mitwirkung am dritten Eckpfeiler des neuen Baseler Konsultationspapiers vom Juni 1999 "Market Discipline" war die Arbeitsgruppe insbesondere in den folgenden Bereichen tätig.

Transparency Group

Im Zusammenhang mit der Offenlegung von Kreditrisiken wurde im Juli 1999 das Konsultationspapier "Best Practices for Credit Risk Disclosure" veröffentlicht. Die Endfassung des Papiers ist noch nicht publiziert. Es enthält Empfehlungen zur Offenlegung von Informationen über Kreditrisiken, die sich auf sämtliche mit Kreditrisiken behafteten Geschäfte erstrecken. Welche Informationen im einzelnen zur Beurteilung eines Kreditinstituts erforderlich sind und deshalb von diesem veröffentlicht werden sollten, hängt dabei von Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit ab. Die in diesem Konsultationspapier und dem "Loan Accounting Paper" der Baseler "Accounting Task Force" genannten Offenlegungsanforderungen ergänzen einander. Beide Papiere sind aufeinander abgestimmt, so daß Überschneidungen vermieden wurden.

"Best Practices" für die Offenlegung von Kreditrisiken

Schließlich wurde im Oktober 1999 - gemeinsam mit der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) - ein Papier mit überarbeiteten Empfehlungen zur Offenlegung des Handels- und Derivativgeschäfts von Banken und Wertpapierhäusern veröffentlicht ("Recommendations for Public Disclosure of Trading and Derivatives Activities of Banks and Securities Firms"). Dieses Papier löste die Empfehlungen ab, die 1995 mit dem Bericht über die erste Erhebung über die Offenlegung des Handels- und Derivativgeschäfts von Banken und Wertpapierhäusern vorgelegt wurden. Bei der Überarbeitung wurden aktuelle Entwicklungen im Handels- und Derivativgeschäft berücksichtigt. Dazu zählt die außerordentliche Zunahme der Handelsvolumina von Derivaten, die Änderungen beim Einsatz und bei der Gestaltung von Risikomanagement-Verfahren sowie die Weiterentwicklung der Offenlegungsstandards und -praktiken in diesem Bereich. Bei der erneut durchgeführten jährlichen Umfrage zur Offenle-

Empfehlungen zur Offenlegung von Handels- und Derivativgeschäften

   

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gung der Handels- und Derivatgeschäfte wurden erstmals diese überarbeiteten Empfehlungen zugrunde gelegt.

Die Accounting Task Force

Die beim Baseler Ausschuß eingerichtete Arbeitsgruppe "Accounting Task Force" beschäftigt sich mit der Harmonisierung der Rechnungslegung für bankaufsichtliche Zwecke.

"Loan Accounting Paper"

Im Juli 1999 wurde ein von der "Accounting Task Force" ausgearbeitetes Papier ("Sound Practices for Loan Accounting and Disclosure") vom Baseler Ausschuß publiziert. Das sogenannte "Loan Accounting Paper" enthält Empfehlungen zur Bilanzierung und Bewertung von Krediten sowie zur Offenlegung von Informationen über das Kreditgeschäft. Die empfohlenen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung entsprechen weitgehend den Regelungen des deutschen Handelsrechts. Sie sind daher kein "Neuland" für die deutschen Institute. Neu sind allerdings die umfangreichen Empfehlungen zur Offenlegung von Informationen über das Kreditrisiko. In Deutschland sind lediglich die Institute mit umfangreichen Anforderungen an die Offenlegung von Kreditrisiken vertraut, die einen befreienden Konzernabschluß nach § 292a HGB aufgestellt haben.

Offenlegung von Kreditrisiken

Die Offenlegung von Kreditrisiken bezieht sich zum einen auf qualitative Angaben zum Management und zur Überwachung von Kreditrisiken. Zum anderen werden im "Loan Accounting Paper" auch quantitative Angaben genannt. Dazu zählen Informationen über das Kreditportfolio, die Risikoverteilung und die Qualität des Kreditportfolios, also beispielsweise Angaben zu zweifelhaften Forderungen und zu Wertberichtigungen. Der Bilanzleser soll mit Hilfe dieser Informationen in die Lage versetzt werden, die Struktur des Kreditgeschäft der Institute besser beurteilen zu können. Gleichzeitig verbreitert sich die Informationsbasis für Rating-Agenturen. Die Empfehlungen zur Offenlegung werden daher auch Einfluß auf das Rating international tätiger Institute haben.

Überprüfung der IAS

Die "Accounting Task Force" befaßte sich auch mit einer Anfrage der G-7-Finanzminister und Zentralbankgouverneure aus dem Jahre 1998. Der Baseler Ausschuß wurde gebeten, zu den Auswirkungen der "International Accounting Standards" (IAS) auf die Bankenaufsicht Stellung zu nehmen. Die Arbeiten an der Stellungnahme sind noch nicht vollständig abgeschlossen. Es ist aber bereits abzusehen, daß die Mehrzahl der für die Bankenaufsicht interessanten Rechnungslegungsstandards des IASC unproblematisch sein dürfte. Lediglich im Hinblick auf das "Fair Value"-Konzept des IAS 39 ("Financial Instruments: Recognition and Measurement") ist noch erheblicher Diskussionsbedarf zu erwarten.

   

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3 Harmonisierung von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften - EU

Das Bundesaufsichtsamt begleitet auf EU-Ebene die Harmonisierung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften durch eine enge Zusammenarbeit und eine Vielzahl von Stellungnahmen.

Seit der Einführung des § 292a HGB können börsennotierte Unternehmen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen, anstelle eines HGB-Konzernabschlusses einen befreienden Konzernabschluß nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) aufstellen. Von dieser Möglichkeit haben verschiedene deutsche Kreditinstitute für den Konzernabschluß 1998 Gebrauch gemacht. Das Aufsichtsamt geht davon aus, daß künftig auch andere deutsche Institute die internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden werden. Da die Bankenaufsicht wesentliche Erkenntnisse aus den Jahresabschlüssen bzw. den Prüfungsberichten gewinnt, kommt den IAS aus der Perspektive der Aufsicht eine immer größere Bedeutung zu.

Befreiender Konzernabschluß nach internationaler Rechnungslegung

Auch die Europäische Kommission befaßt sich derzeit mit Ansätzen, die die Öffnung der einschlägigen EU-Richtlinien für internationale Standards erleichtern soll. Die deutsche Aufsicht rechnet insbesondere bei den Bewertungsregeln mit erheblichen Änderungen, wie die Verabschiedung des IAS 39 gezeigt hat. Der IAS 39 sieht für bestimmte Geschäftsarten die bilanzielle Bewertung zum Marktwert vor (Fair Value). Die vom IASC zur Zeit diskutierte Einführung eines umfassenden Fair Value-Konzeptes für beinahe alle Posten der Bilanz würde zu einer völligen Neuorientierung der Bewertung in der Bankbilanz führen. Die Veränderungen hätten darüber hinaus unmittelbare Auswirkungen auf die Ermittlung des bankaufsichtlichen Eigenkapitals und würden die Risikosteuerung der Institute massiv beeinträchtigen. Die neuen Rechnungslegungsstandards werden daher von der Bankenaufsicht sorgfältig analysiert.

4 Financial Stability Forum

Vor dem Hintergrund der Finanzkrisen in Asien, Rußland und Südamerika und auf der Grundlage des sogenannten Tietmeyer-Berichts beschlossen die Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G-7-Staaten im Februar 1999 ein Forum für Finanzstabilität (Financial Stability Forum) zu gründen. Das Forum setzt sich aus hochrangigen Vertretern nationaler Ministerien, Zentralbanken und Aufsichtsbehörden der G-7-Staaten zusammen. Auch der Präsident des Bundesaufsichtsamtes ist in diesem Gremium vertreten. Im Verlauf des Jahres 1999 wurden noch Hongkong, Singapur, Australien und die Niederlande in das Forum aufgenommen. Darüber hinaus nehmen Vertreter anderer bedeutender Institutionen -

IAS 39

   

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wie beispielsweise der Weltbank, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Organization for Economic Cooperation and Development (OECD) - am Financial Stability Forum teil.

Durch einen ständigen Erfahrungsaustausch und eine verstärkte Koordination zwischen den Teilnehmern des Gremiums soll die Stabilisierung der Finanzmärkte vorangetrieben werden. Das Financial Stability Forum befaßt sich hierbei insbesondere mit den Finanzsystemen der Entwicklungs- und Schwellenländer. Das Forum beobachtet fortlaufend die Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten und versucht, Mängel im internationalen Finanzsystem aufzudecken. Darauf aufbauend entwickelt es Vorgaben zur Beseitigung der Schwachstellen. Schließlich überwacht es, ob die teilnehmenden Staaten die Vorgaben tatsächlich umsetzen.

Arbeitsgruppen

Das Financial Stability Forum bildete zunächst drei Arbeitsgruppen. Der Schwerpunkt einer Arbeitsgruppe liegt bei Finanzinstituten mit ausgesprochen hoher Risiko/Eigenkapital-Relation (Highly Leveraged Institutions), also den sogenannten Hedge-Funds. Die internationalen Kapitalströme und deren Wirkung auf die Finanzsysteme ist der Themenbereich einer weiteren Arbeitsgruppe. Die dritte Gruppe untersucht die exterritorialen Finanzplätze (Offshore Financial Centers), die in vielen Fällen nur unzureichend reguliert sind. An der OFC-Gruppe sind Mitarbeiter des Bundesaufsichtsamtes beteiligt.

Tätigkeit der OFC-Gruppe

Die OFC-Gruppe hat die Aufgabe, die Auswirkungen der Offshore-Zentren auf die weltweite Finanzmarktstabilität näher zu untersuchen. Soweit Fehlentwicklungen erkennbar sind, werden von der OFC-Gruppe Empfehlungen zur Beseitigung der Defizite erarbeitet. Die Nicht-Umsetzung der Empfehlungen kann sanktioniert werden.

Einteilung der Offshore-
Zentren in Gruppen

Die Arbeit der OFC-Gruppe konzentrierte sich zunächst auf die Einstufung der bestehenden Offshore-Zentren. Kriterium für die Einstufung war die am Finanzplatz durchgeführte Aufsichtstätigkeit der "Heimatlandaufsicht". Der Gruppe 1 konnten die Finanzplätze zugeordnet werden, bei denen die Qualität der Aufsicht erkennbar gut ist. Dazu gehören beispielsweise Hong Kong, Luxemburg, Singapur, Jersey und einige weitere Finanzplätze. Bei den neun Offshore-Zentren der Gruppe 2 war die von der dortigen Aufsicht ausgeübte Kontrolle des Finanzplatzes von mittlerer Qualität. Zur Gruppe 3 zählen insgesamt 29 Finanzplätze mit eher schlechter Aufsichtsqualität. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem auch Liechtenstein und die Cayman Islands.

   

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Die Offshore-Zentren sollen mit Hilfe eines Assessment-Programms an die Einhaltung internationaler Regulierungsstandards gebunden werden. Das Financial Stability Forum bat den IWF um Übernahme der Entwicklung, Organisation und der Durchführung des Assessment-Programms.

Die Offshore-Zentren sollen zunächst eine Selbstbindungserklärung zur Einhaltung festgelegter Standards abgeben. Auf der Grundlage einer Selbsteinschätzung sollen sie ferner Konzepte für die Beseitigung möglicher Defizite entwerfen und durchführen. Der Fortschritt in der Mängelbeseitigung ist regelmäßig zu überwachen. Der Erfolg des Assessment-Programms wird darüber hinaus vom IWF kontrolliert. Das Programm richtet sich insbesondere an die Finanzplätze der Gruppe 2, da das Financial Stability Forum in erster Linie diese Offshore-Zentren für willens und fähig hält, die gegebenen Standards vor Ort zu verbessern.

Assessment Programm

Um die Einhaltung internationaler Standards zu beschleunigen, setzte die OFC-Gruppe bestimmte Positiv- und Negativanreize für die Offshore-Finanzplätze. Zu den positiven incentives zählt unter anderem die technische und finanzielle Unterstützung durch die am Forum beteiligten Staaten oder Institutionen. Unternimmt ein einzelner Finanzplatz keine Anstrengungen zur Verbesserung der Aufsichtsqualität vor Ort, kann beispielsweise das Aussetzen der Mitgliedschaft in internationalen Gremien als "Strafe" dienen. In Frage kommt neben anderen Negativanreizen auch die Beschränkung der Geschäftsaktivitäten von Banken an Offshore-Finanzplätzen, um auf diese Weise zumindest implizit Druck auf die mangelhaft regulierten Offshore-Zentren ausüben zu können. Die zuständigen Aufsichtsbehörden könnten unter anderem Geschäfte der Institute an Offshore-Finanzplätzen mit Hilfe strengerer Eigenkapitalvorschriften sanktionieren.

Neben diesen incentives hat die OFC-Gruppe eine ganze Reihe weiterer Empfehlungen formuliert, die auf eine Verbesserung der Aufsichtsqualität an exterritorialen Finanzplätzen zielen.

5 Zusammenarbeit mit ausländischen Bank- und Wertpapieraufsichtsbehörden

Incentives

Der Zusammenarbeit mit ausländischen Bank- und Wertpapieraufsichtsbehörden kommt in der täglichen Aufsichtspraxis eine immer größere Bedeutung zu. Das Bundesaufsichtsamt hat unter anderem wegen einschlägiger EU-Richtlinien zur Herkunftsstaat- bzw. Aufnahmestaatkontrolle mit den Aufsichtsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen (Memoranda of Understanding) abgeschlossen, die - soweit die Partnerbehörde zuständig ist - entsprechend auf Wertpapierhandelsunternehmen Anwendung finden. In den Memoranda of Under-

Memoranda of Understanding

   

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standing sind u.a. regelmäßige Treffen vereinbart, im Rahmen derer grundsätzliche Themen diskutiert werden. Darüber hinaus werden Informationen und Hintergrundwissen über die jeweils beaufsichtigten Institute ausgetauscht und das Vorgehen bei Problemfällen erörtert. Dauer und Häufigkeit der Treffen haben sich durch den enormen Anstieg der Zahl grenzüberschreitend tätiger Institute erheblich erhöht, auch anläßlich sogenannter supervisory visits bei ausländischen Zweigstellen und Töchtern deutscher Banken, die jeweils mit Besuchen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden verbunden sind.

Gegenseitige Anzeigen und Meldungen

Neben den turnusmäßigen Treffen besteht zu den Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten ein ständiger Kontakt über vielfältige Anzeige- und Meldemechanismen. Der gegenseitige Informationsaustausch über Anzeigen und Meldungen umfaßt beispielsweise den Erwerb von Beteiligungen, die Errichtung von Tochtergesellschaften, die Eröffnung von Zweigniederlassungen, die Eignung der Geschäftsleiter und die Ausübung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Erhöht hat sich vor allem die Anzahl der Neuanzeigen ausländischer Wertpapierhandelsunternehmen, die entweder eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitend in Deutschland Dienstleistungen erbringen wollen. Die Anzeigen deutscher Institute, die auf diese Weise im EWR tätig werden wollen, sind vom Bundesaufsichtsamt vor der Weiterleitung an die jeweils zuständige Behörde des Aufnahmestaates innerhalb kurzer Fristen sorgfältig zu prüfen. Besonders bei Wertpapierhandelsunternehmen sind im Rahmen dieser Prüfungen zum Teil aufwendige Feststellungen über die Angemessenheit der Organisationsstruktur und die wirtschaftliche Lage zu treffen.

Europäische Staaten außerhalb des EWR

Jenseits des EWR intensivierte das BAKred die Verhandlungen über die Zusammenarbeit und die Einräumung gegenseitiger Prüfungsrechte mit europäischen Staaten. Abkommen mit Ungarn und der Kanalinsel Jersey, deren Bedeutung für die deutschen Banken ständig zunimmt, stehen im Jahr 2000 vor dem Abschluß. Für das Frühjahr 2000 vereinbarte das Aufsichtsamt ein Jahrestreffen mit Vertretern der tschechischen Aufsichtsbehörde. Außerdem nahm das BAKred die ersten Kontakte zu Polen und Lettland auf.

Vereinbarungen mit außereuropäischen Staaten

Auch außerhalb Europas verhandelt das BAKred mit Nachdruck über den Abschluß von Kooperationsabkommen und die Einräumung gegenseitiger Prüfungsrechte. Die Verhandlungen erfolgen im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen der grenzüberschreitenden Bankenaufsicht des Baseler Ausschusses. Ein Abkommen mit der australischen Aufsichtsbehörde ist 1999 unterzeichnet worden. Kontakte zur kanadischen Bankenaufsicht sind eingeleitet. Das bestehende Abkommen mit der japanischen Bankenaufsicht soll auf Tochterunternehmen von Banken ausgedehnt werden.

   

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Die Zusammenarbeit mit der japanischen Aufsicht (FSA) soll auf eine ähnlich intensive Kooperationsbasis gestellt werden wie innerhalb des EWR. Zu diesem Zweck wurden für das Jahr 2000 erstmals Jahrestreffen mit der FSA vereinbart.

Wegen der Bedeutung des Nordamerikageschäfts für deutsche Banken und der Übernahme von Bankers Trust durch die Deutsche Bank vertiefte das BAKred die Zusammenarbeit mit den amerikanischen Aufsichtsbehörden. Damit soll frühzeitig möglichen Wettbewerbsnachteilen deutscher Banken auf dem US-Markt entgegengewirkt werden, die auf Änderungen der gesetzlichen Vorschriften in den USA zurückzuführen sind. Die Verhandlungspartner auf US-amerikanischer Seite sind das Federal Reserve Board (FED) in Washington, die FED in New York, das Office of the Comptroller of the Currency (OCC) im Finanzministerium und das auf einzelstaatlicher Ebene für die meisten Aktivitäten der deutschen Banken in den USA zuständige New York State Banking Department.

Das Aufsichtsamt nahm außerdem Verhandlungen mit der Securities and Exchange Commission (SEC) und der Commodities Futures Trading Commission (CFTC) auf, um sich über die gegenseitige Einräumung von Prüfungsrechten noch intensiver als bisher vor Ort informieren zu können. So konnte sich die deutsche Aufsicht vor Ort einen Eindruck über Details des Wertpapiergeschäfts verschaffen, das deutsche Banken in großem Umfang in den USA betreiben. Mit beiden Behörden konnten bereits jährliche Treffen vereinbart werden. Besonders fruchtbar ist die Kooperation mit der SEC, deren Bedeutung für die deutschen Banken aufgrund der neuen US-Gesetzgebung künftig zunehmen wird.

Verhandlungen mit US-amerikanischen Aufsichtsbehörden

Das Bundesaufsichtsamt ist nach der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht auf vielen Gebieten für Wertpapierhandelsunternehmen zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich dabei auf die Solvenzaufsicht, die Anteilseignerkontrolle, die Bekämpfung der Geldwäsche und auf andere Bereiche. Das Bundesaufsichtsamt ist aus Gründen des Anlegerschutzes im Januar 1999 dem Abkommen zwischen den in der Forum of European Securities Commissions (FESCO) zusammengeschlossenen europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden beigetreten. Die FESCO verfolgt das Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden zu verbessern. Als Folge des Beitritts zu diesem multilateralen Abkommen wirkt das BAKred künftig verstärkt an der europäischen Wertpapieraufsicht mit.

Beitritt des BAKred zur FESCO

Das Bundesaufsichtsamt leistete auch im Jahr 1999 einen Beitrag zur Koordinierung und Bereitstellung eines Expertennetzwerks für ausländische Aufsichtsbehörden und Zentralbanken. Mitarbeiter des BAKred waren zudem in die Beratungsprojekte zugunsten ausländischer

Technische Kooperation

   

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Aufsichtsbehörden eingebunden. Hervorzuheben ist die Teilnahme an einer hochrangigen internationalen Gruppe, die den thailändischen Finanzminister und den Notenbankgouverneur bei der Umstrukturierung der Bank of Thailand beraten hat. Die Tätigkeit dieser Gruppe konnte inzwischen erfolgreich abgeschlossen werden.

EFEX

Außerdem übernahm das BAKred Koordinationsaufgaben bei der Errichtung eines Europäischen Finanzexperten-Netzwerkes (EFEX). Die EFEX ist bei der Europäischen Kommission angesiedelt und hat künftig die Aufgabe, die asiatischen ASEM-Staaten zu beraten. Die Errichtung der EFEX wird eine verstärkte Expertentätigkeit deutscher Bankaufseher im Ausland erforderlich machen, die von erheblicher Bedeutung für die Außenwirkung der deutschen Bankenaufsicht im Ausland ist.

Unterstützung der TRANSFORM-
Staaten

Auch in 1999 wollten sich mehrere ausländische Staaten über die Funktionsweise von Bankaufsichtssystemen informieren. Ein ausgeprägtes Interesse besteht dabei an der Funktionsweise des deutschen Modells einer eigenständigen Aufsichtsbehörde außerhalb der Zentralbank. Das Bundesaufsichtsamt leistet hier technische Unterstützungsarbeiten für die mittel- und osteuropäischen TRANSFORM-Staaten. So ist das BAKred im Rahmen des Twinning-Programms der Bundesregierung für die Beratung der Experten für die Tschechische Republik und die Slowakei verantwortlich.

Informations-
veranstaltungen

Das Bundesaufsichtsamt leistet auch in erheblichem Umfang allgemeine Beratungsarbeiten. Im Bereich der allgemeinen technischen Kooperation wurden die Volksrepublik China, Taiwan, Korea und viele andere Staaten beraten. Zwar sind diese Informationsveranstaltungen für ausländische Delegationen, die zumeist aus Parlamentariern, Bankaufsehern oder Zentralbankern bestehen, sehr aufwendig. Die Veranstaltungen bieten aber die Möglichkeit, die Reputation des im Ausland angesehenen deutschen Bankaufsichtssystems weiter zu stärken.

   

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