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Unerlaubt betriebene Geschäfte |
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Unerlaubt betriebene Geschäfte |
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In drei Fällen bestellte das Aufsichtsamt Insolvenzverwalter zur Abwicklung der Unternehmen, um den besonderen Sachverstand dieser Spezialisten zu nutzen. Aufgrund mangelnder Kooperation und erfahrungsgemäß unzureichender Buchführung der betroffenen Unternehmen ist regelmäßig ein aufwendiger Schriftwechsel des Insolvenzverwalters mit den Anlegern notwendig geworden, um ausreichendes Datenmaterial zur Feststellung der Gläubigeransprüche zu erhalten. Auch bei sorgfältigstem Vorgehen kann nicht ausgeschlossen werden, daß Anleger und deren Ansprüche unbekannt bleiben. Die aufwendige Klärung der Vermögenslage und die Sicherung vorhandener Vermögenswerte durch die Einsetzung eines Abwicklers bieten auch keine Gewähr dafür, daß die Anleger ihr angelegtes Kapital zurückerhalten. Das Bundesaufsichtsamt befüchtet, daß auch künftig bei der Mehrzahl der betroffenen Unternehmen nur noch ein geringer Teil der entgegengenommenen Anlegergelder vorhanden ist. In 22 Fällen wickelten die Unternehmen freiwillig die von ihnen betriebenen Geschäfte ab, um einer förmlichen Verfügung des Aufsichtsamtes nach § 37 KWG zuvorzukommen. Betroffen waren ca. 1.400 Verträge mit einem dem Bundesaufsichtsamt bekannt gewordenen Gesamtvolumen in Höhe von rund 27 Mio. DM. |
Bestellung von Insolvenzverwaltern |
Die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte zog zahlreiche Rechtsbehelfsverfahren nach sich, in denen die Verfügungen des Aufsichtsamtes angefochten wurden. Das BAKred hatte 57 Widerspruchs- und Verwaltungsstreitverfahren zu bearbeiten. |
Zahlreiche Rechts- |
Soweit Unternehmen erlaubnispflichtige Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben wollen, werden Eintragungen in öffentliche Register nur dann vorgenommen, wenn dem Registergericht die Erlaubnis des BAKred im Einzelfall tatsächlich nachgewiesen ist (§ 43 Abs. 1 KWG). Das Aufsichtsamt nimmt daher in Registerverfahren zur Notwendigkeit einer Erlaubnis nach dem KWG und zur Führung bankaufsichtsrechtlich geschützter Bezeichnungen Stellung. Bei undeutlichen Formulierungen von Unternehmensgegenständen (beispielsweise "Vermögensverwaltung"), klärt das BAKred, welche Geschäftstätigkeiten tatsächlich damit gemeint sind. Die Aufklärung ist oftmals außerordentlich schwierig, insbesondere dann, wenn die Unternehmen keine hinreichend konkreten Informationen über ihre Geschäfte erteilen. Anfragen und Stellungnahmen in diesem Bereich nahmen im Jahr 1999 erneut erheblich zu (insgesamt 639 Fälle). |
Stellungnahmen zu Registerverfahren |
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Unerlaubt betriebene Geschäfte |
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Erweiterung des Einlagenbegriffes |
Die Ausdehnung des Einlagenbegriffes im Rahmen der 6. KWG-Novelle führte zu verstärkten Aktivitäten des Aufsichtsamtes. Bei der Definition des Begriffs "Einlagengeschäft" ist klargestellt worden, daß grundsätzlich jede Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums - auch eine solche ohne Zinsvergütung - als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft gilt. Somit sind auch Unternehmen des "Grauen Kapitalmarktes" aufsichtspflichtig, die als Anlageform stille Beteiligungen anbieten. Stille Beteiligungsverträge mit Verlustbeteiligung gelten allerdings nicht als Einlagengeschäft, da bei diesen die Rückzahlbarkeit der entgegengenommenen Gelder durch die Teilnahme am Verlust eingeschränkt ist. |
Zunahme von Anlagen mit Verlustbeteiligung |
Das Bundesaufsichtsamt beobachtete, daß Anbieter des grauen Kapitalmarkts verstärkt dazu übergehen, Beteiligungen mit Verlustteilnahme anzubieten. Gleichzeitig wird aber durch in Aussicht gestellte Mindestverzinsungen bzw. Ausschüttungen der Charakter der Geldanlage als Risikobeteiligung relativiert. Die Klauseln in den Beteiligungsverträgen sind häufig überraschend, widersprüchlich und weichen von den Versprechungen in den Prospekten und Broschüren ab. Dieser Umstand erschwert die bankaufsichtliche Bewertung der Geschäfte. |
Ratierliche Auszahlung von Auseinandersetzungs- |
Eine Besonderheit von Anlageangeboten des grauen Kapitalmarkts ist die "Verrentung" von Auseinandersetzungsguthaben aus stillen Beteiligungen. Dem Anleger wird dabei die Möglichkeit geboten, das bei Beendigung des Beteiligungsvertrages fällige Auseinandersetzungsguthaben über einen bestimmten Zeitraum ratierlich ausgezahlt zu erhalten. Die mit diesen Anlageformen verbundenen Risiken werden häufig durch Aussagen kaschiert, die dem Anleger eine sichere "Zusatzrente" im Alter suggerieren. Das Bundesaufsichtsamt wertet die "Verrentung" der Auseinandersetzungsguthaben als Einlagengeschäft. Es untersagte deshalb der Göttinger Gruppe im Oktober 1999 die ratierliche Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben. |
Day-Trading-Center |
Die verstärkte Verwendung elektronischer Medien stellt die Aufsicht vor schwierige Aufgaben. Vor allem im Finanzdienstleistungssektor findet die Nutzung elektronischer Datenübertragung über vernetzte Rechner oder auch unmittelbar durch den Anleger über zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen zunehmend Verbreitung. Beim Day-Trading nutzen private Anleger mit Hilfe des Internets professionelle Börsenhandels- und Informationssysteme (Order-Routing-Systeme) zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Terminprodukten in Echtzeit zu sogenannten "Realtime-Kursen". Day-Trading kann vom heimischen PC über eine Direktbank betrieben werden. Die Kunden können aber auch die Dienste von spezialisierten Day-Trading-Centern in Anspruch |
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Unerlaubt betriebene Geschäfte |
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nehmen. Im Jahr 1999 wurde in Deutschland erstmals ein Day-Trading-Center eingerichtet. Day-Trading-Center vermieten Anlegern einen EDV-Arbeitsplatz mit Internetzugang. Gleichzeitig vermitteln sie ihren Kunden eine Geschäftsbeziehung zu einer Wertpapierfirma, die zum elektronischen Handel mit Wertpapieren oder anderen Finanzprodukten an einer Börse zugelassen ist. Die Wertpapierfirma stellt den Anlegern ihre Handelssoftware an den gemieteten Arbeitsplätzen im Day-Trading-Center zur Verfügung und wickelt die getätigten Börsengeschäfte über die von den Anlegern bei ihr unterhaltenen Konten und Depots ab. Die Day-Trading-Center erbringen in der Regel gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen in der Form der Anlagevermittlung. Sie sind daher auch der Aufsicht unterstellt. Da Day-Trading inzwischen auch vom heimischen PC aus problemlos über eine Direktbank betrieben werden kann, ist zu erwarten, daß die Bedeutung der Day-Trading-Center eher ab- als zunehmen wird. |
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