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Erscheinung:19.02.2016, Stand:geändert am 28.12.2018 | Thema Fachliche Eignung Hinweise für inländische Agenten gemäß § 1 Abs. 9 ZAG von Instituten mit Sitz im EWR nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Diese Hinweise erläutern die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Agent für ein ausländisches Institut nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) im Inland sowie die mit der Agententätigkeit zusammenhängenden Pflichten.