Das Rundschreiben (08/2023) richtet sich an Produkthersteller und -vertreiber und gibt vor, wie sie Bankprodukte überwachen und ihre Governance gestalten müssen. Es geht insbesondere um (Immobiliar-)Verbraucherdarlehensverträge, Einlagenprodukte und Zahlungsdienste.
Aktualisierung: 30. August 2024
Die BaFin hat das Rundschreiben (08/2023) anlässlich der Veröffentlichung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten (ZAG-MaRisk) aktualisiert.
Entsprechend der bisherigen Bezugnahme auf die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in einzelnen Vorschriften des Rundschreibens (z.B. Rn. 15), wird nun an den entsprechenden Stellen auch Bezug auf die am 27. Mai 2024 veröffentlichte ZAG-MaRisk genommen. Die ZAG-MaRisk konkretisiert Anforderungen an das Risikomanagement für ZAG-Institute. Diese Aktualisierungen sind entsprechend der Umsetzungsfrist der ZAG-MaRisk zum 01.01.2025 zu beachten.
Die BaFin hat zudem redaktionelle Anpassungen im Anwendungsbereich in Rn. 6 b) und c) vorgenommen. Die redaktionellen Anpassungen des Rundschreibens treten am 30. August 2024 in Kraft, da die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beibehalten wird.