Datum: 24.10.2016Welches Bemessungsjahr wird bei der Umlage für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zugrunde gelegt?
Die Frage lässt sich am einfachsten anhand eines konkreten Beispiels erklären. Im Jahr 2021 stehen die Kosten der BaFin für das Umlagejahr 2020 endgültig fest. Für die Berechnung der Umlage wird nun die festgestellte Bilanz Ihres Unternehmens für das Geschäftsjahr, welches dem Umlagejahr vorausgegangen ist, herangezogen (vgl. § 16f Abs. 1 Nr. 1 FinDAG). Das ist in diesem Beispiel die festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr 2019.
Im Jahr 2021 wird also die Umlage für das Jahr 2020 auf der Basis der Bilanzsummen des Jahres 2019 berechnet.
Bezogen auf das Beispiel wäre es zwar theoretisch denkbar, die Umlage 2020 auf der Basis der Bilanzsummen des Jahres 2020 zu berechnen. Immerhin werden die Bilanzsummen des Jahres 2020 in 2021 bekannt gegeben. Allerdings ergeben sich im Laufe des Jahres häufig noch Änderungen an den Zahlen. Zudem haben einige Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr. Daher ist es von Vorteil, auf die Bilanzsummen des Vorjahres zurückzugreifen.Die Frage lässt sich am einfachsten anhand eines konkreten Beispiels erklären. Im Jahr 2021 stehen die Kosten der BaFin für das Umlagejahr 2020 endgültig fest. Für die Berechnung der Umlage wird nun die festgestellte Bilanz Ihres Unternehmens für das Geschäftsjahr, welches dem Umlagejahr vorausgegangen ist, herangezogen (vgl. § 16f Abs. 1 Nr. 1 FinDAG). Das ist in diesem Beispiel die festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr 2019.