BaFin - Navigation & Service

Datum: 24.10.2016 Müssen dieselben KI und FDI sowohl für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen als auch für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel Umlagen zahlen?

Unternehmen können grundsätzlich zu Umlagebeträgen mehrerer Aufsichtsbereiche herangezogen werden (§ 16d Satz 2 FinDAG). Damit ist es beispielsweise möglich, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowohl für den Aufsichtsbereich "Banken und sonstige Finanzdienstleistungen" als auch für den Aufsichtsbereich "Wertpapierhandel" umlagepflichtig sind. Dennoch handelt es sich nicht vollständig um dieselbe Gruppe von Umlagepflichtigen.

Für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen sind sämtliche KI im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 KWG und sämtliche FDI im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6, 8 oder 11 oder S. 3 KWG umlagepflichtig.

Für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel umlagepflichtig sind dagegen nur

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des WpHG und Institute und Unternehmen, auf die § 2 Absatz 8 Satz 7 WPHG anzuwenden ist (Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter) und
  • Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind (Gruppe Emittenten) sowie Datenbereitstellungsdienstleiter, soweit sie nach dem WpHG beaufsichtigt werden.

Dies bedeutet beispielsweise für reine Hypothekenbanken, dass sie für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, nicht aber für den Bereich Wertpapierhandel, umlagepflichtig sind. Regelmäßig handelt es sich bei den Kreditinstituten jedoch um Vollbanken, die für beide Aufsichtsbereiche umlagepflichtig sind.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback