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Datum: 24.10.2016 Habe ich Rechtsmittel gegen die Umlage?

Der normale Verwaltungsrechtsweg bleibt Ihnen natürlich offen (Widerspruch / Widerspruchsbescheid ggf. Klage beim Verwaltungsgericht). Bitte denken Sie daran, dass aktuell ein Widerspruch nicht per E-Mail oder Telefon eingelegt werden kann.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Einlegen eines Widerspruches Sie nicht von der Zahlung des Umlagebetrages befreit. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Die BaFin erhebt für den Fall der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Umlage Gebühren. Beispielsweise kann eine Gebühr erhoben werden, wenn Widersprüche vollständig oder teilweise zurückgewiesen werden. Diese Gebühr kann bis zu 10 % des streitigen Betrages, mindestens aber 50 Euro betragen (9.1 FinDAGebV).

Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Betrags, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BGebG). § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BGebG regelt die Erhebung von Gebühren im Fall einer Antrags- oder Widerspruchsrücknahme. Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehenen Gebühr zu erheben. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt sich auf sonstige Weise, bevor der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die angefochtene Leistung festgesetzt wurde. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat.

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