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Erscheinung:16.02.2017, Stand:geändert am 08.02.2021(5) Mit welchem Zeitrahmen / mit welcher durchschnittlichen Dauer ist bis zum Abschluss des Antrags- und Erlaubnisverfahrens zu rechnen?

Handelt es sich bei dem neuen Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (sog. CRR-Kreditinstitut), findet das sog. Gemeinsame Aufsichtsverfahren nach Maßgabe des Art.14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (sog. SSM-Verordnung) Anwendung. Das gemeinsam mit der EZB durchzuführende Erlaubnisverfahren dauert im Durchschnitt sechs bis zwölf Monate, je nach Qualität der eingereichten Unterlagen (zum Inhalt des Antrags siehe Punkt 5 und für Zweigstellen in Deutschland siehe auch Punkt 6.1 auf Seite 14 und 15 des "Merkblattes über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gem. § 32 Abs. 1 KWG (31.12.2007)“. Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Institute die BaFin frühzeitig kontaktieren, da so die Vollständigkeit der Unterlagen am besten sichergestellt werden kann. Sollten viele Banken gleichzeitig eine Erlaubnis beantragen, wird die BaFin ihre personellen Kapazitäten in Absprache mit der Deutschen Bundesbank entsprechend anpassen.

Handelt es sich um Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 3 d KWG, so richtet sich das Erlaubnisverfahren alleine nach den Vorschriften des KWG sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945.

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