Erscheinung:16.02.2017, Stand:geändert am 24.03.2017(9) Wird die Auslagerung von Produkten und Aktivitäten mit dem „Brexit“ schwieriger?
Generell ist die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen außerhalb der EU/des EWR möglich. Die nationalen Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen innerhalb Deutschlands unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen in Staaten außerhalb des EU-Raums. Sie entsprechen auch der grundsätzlichen Sichtweise im SSM, die durch die einschlägigen CEBS „Guidelines on Outsourcing“ geprägt werden. Gleichwohl sind den Auslagerungsmöglichkeiten Grenzen gesetzt, soweit sie Kernbankbereiche und Kontrollfunktionen (Risikocontrolling, Compliance, Interne Revision) betreffen. Grundsätzlich haben EU-Banken eigene Kontrollfunktionen vorzuhalten, die quantitativ und qualitativ angemessen besetzt sind. Eine vollständige Auslagerung dieser Funktionen z.B. auf die Unternehmensbasis in London ist daher nicht möglich. Gleiches gilt für wichtige front office und back office-Bereiche (Kreditgeschäft, Handelsgeschäft). In jedem Fall haben die Institute die Anforderungen an die Auslagerungssteuerung und -überwachung zu erfüllen (siehe AT 9 MaRisk). Die Erfüllung wird einzelfallbezogen geprüft.