Erscheinung:16.02.2017, Stand:geändert am 24.03.2017(12) Was sind die grundsätzlichen Bedenken der BaFin im Hinblick auf Auslagerungen, d.h. worauf zielen die Organisationspflichten bei Auslagerungen ab?
Beginnen Institute, wesentliche Aktivitäten oder Prozesse auszulagern, hat die BaFin zwei Hauptanliegen. Zunächst gilt es, einen potenziellen Kontrollverlust des Instituts selbst zu verhindern. Denn eine Auslagerung kann dazu führen, dass die Geschäftsleiter mangels Kenntnis und Einflussmöglichkeit auf die Qualität der ausgelagerten Dienstleistungen ihrer Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte nicht mehr wahrnehmen können. Außerdem kann das Institut vom Auslagerungsunternehmen abhängig werden.
Ferner dürfen die Aufsichtsbehörden nicht die Kontrolle über die beaufsichtigten Unternehmen verlieren, weil die Aufseher keinen Zugang zu Informationen mehr haben. Dementsprechend haben die Institute Auskunfts- und Prüfungsrechte zu gewährleisten (siehe § 25b KWG sowie Leitlinie 4 der CEBS/EBA Leitlinien zum Outsourcing).