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Erscheinung:16.02.2017, Stand:geändert am 24.03.2017(17) Hat die BaFin Erfahrung mit dem Erlaubnisverfahren der EZB? Wann gilt eine Bank im Falle eines Ausbaus ihrer Geschäftstätigkeit als SI und wie wird das Klassifizierungsverfahren gemeinsam mit der EZB durchgeführt?

Handelt es sich bei dem neuen Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Kreditinstitut), findet das gemeinsame Aufsichtsverfahren nach Maßgabe des Art.14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) Anwendung. Das bedeutet, über die Erteilung der Erlaubnis eines Kreditinstituts entscheidet der EZB-Rat nach Vorlage des Beschlussentwurfs durch das Aufsichtsgremium in der EZB (Supervisory Board) auf der Basis eines Beschlussentwurfes der BaFin. Der Aufsichtsbeschluss ergeht an die BaFin, die die Entscheidung an den Antragsteller zusammen mit den Gebührenbescheid weiterleitet.

Die BaFin informiert die EZB zeitnah über den eingereichten Antrag und stellt der EZB alle Unterlagen zur Verfügung. Die BaFin prüft die eingereichten Unterlagen und erstellt auf der Grundlage der vollständig eingereichten Antragsunterlagen in enger Abstimmung mit den entsprechenden Stellen der EZB einen Beschlussentwurf und leitet ihn an die EZB weiter. Die EZB führt eine eigene Prüfung durch und entscheidet über einen von der BaFin übermittelten Beschlussentwurf im Supervisory Board des SSM gemäß Art. 14 der SSM-Verordnung grundsätzlich innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

Die Dauer dieses Verfahrens hängt vom Ausmaß der Anmerkungen und Ergänzungen der EZB im Abstimmungsverfahren ab.

Wir regen an, frühzeitig mit uns in den Dialog zu treten, um das Genehmigungsverfahren so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Bei einem Ausbau der Geschäftstätigkeit, entscheidet der SSM nach Durchsicht des vorgelegten Geschäftsplans darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt (Benennung eines konkreten Datums) das Kreditinstitut die Stellung als SI zugewiesen wird. Der Schwellenwert von 30 Mrd. EUR für die Höhe der Bilanzsumme stellt diesbezüglich lediglich eines von mehreren zu prüfenden Kriterien dar. Ausnahmen hiervon sind beim Vorliegen besonderer Umstände und entsprechender Argumentation möglich.

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