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Erscheinung:16.02.2017, Stand:geändert am 25.01.2023(21) Großkredite: Wie sieht der deutsche Ansatz zur Behandlung von Forderungen gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen für Großkreditzwecke nach § 2 der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) aus?

Die maßgeblichen Regeln für Ausnahmen bei grenzüberschreitenden Forderungen gegenüber anderen gruppenangehörigen Unternehmen finden sich in der deutschen Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV). Diese Regeln stellen die Umsetzung des Mitgliedstaatenwahlrechts nach Art. 493 (3) (c) CRR dar.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GroMiKV sieht vor, dass Risikopositionen in Höhe von 75% ihrer Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze ausgenommen sind, d.h. positiv formuliert ist eine verringerte Gewichtung in Höhe von nur 25% vorgesehen. Voraussetzung ist, dass das gruppenangehörige Unternehmen einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach der CRR oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaats unterliegt, der das Institut selbst unterliegt. Anders gesagt, führt dies zu einer Obergrenze für grenzüberschreitende Risikopositionen gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen in Höhe von 100% des Kernkapitals des Instituts.

Zusätzlich kann die BaFin im Einzelfall einem Institut auf Antrag gestatten, eine Risikoposition in Höhe von 93,75% ihrer Bemessungsgrundlage auszunehmen, d.h. eine sogar weitreichendere Reduzierung der Gewichtung auf 6,25% erlauben, § 2 Abs. 3 GroMiKV. Bezogen auf das Kernkapital des Instituts führt dies zu einer Obergrenze von 400% des Kernkapitals des Instituts. Zusätzlich zu dem Erfordernis einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach CRR oder gleichwertigen Normen eines Drittstaats muss das Institut dafür nachweisen, dass die Ausnahme für die Liquiditätsversorgung oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung innerhalb der Gruppe notwendig ist und kein unangemessenes Konzentrationsrisiko entsteht.

In diesem Zusammenhang erscheint es notwendig, auf die Vorschriften der Artikel 395 Abs. 5, 397 CRR einzugehen, wonach Handelsbuchpositionen das Großkreditlimit überschreiten dürfen, sofern das Institut eine zusätzliche Eigenmittelanforderung einhält.

Um die Gleichwertigkeit des Aufsichtssystems eines Drittstaats für Zwecke des § 2 GroMiKV zu bestimmen, kann das Institut die Liste der Drittstaaten und Gebiete gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 12. Dezember 2014 (2014/908/EU) über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete, geändert durch Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2016/2358 vom 20. Dezember 2016, anwenden. In dieser Liste sind unter anderem die USA enthalten.

§ 2 GroMiKV ist in Deutschland auf signifikante ebenso wie nicht signifikanten Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank anwendbar. Die Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume, hier Art. 400 Abs. 2 Buchstabe c CRR, ist nicht anwendbar, siehe Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016.

§ 2 GroMiKV findet während des in Art. 493 (3) (c) CRR genannten Zeitraums Anwendung, d.h. bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Rechtsakts im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 507, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2028.

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