Erscheinung:16.02.2017, Stand:geändert am 15.01.2021(2) Welche generellen Vorgaben gelten für eine Ausgliederung nach UK?
Mit dem Austritt aus der Europäischen Union (EU) ist UK nicht mehr Mitglied- oder Vertragsstaat i.S.d. § 7 Nr. 22 VAG, sondern Drittstaat i.S.d. § 7 Nr. 6 VAG, und seit dem 01.01.2021 gelten in und für UK insofern auch die für den Bereich der EU/des EWR anzuwendenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht mehr.
Der Ausgliederungskontrolle durch die Aufsichtsbehörden unterfallen alle versicherungstypischen Funktionen oder Tätigkeiten, die ein Unternehmen ausgliedert. Ein Unternehmen kann in weitem Umfang von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch machen. Voraussetzung ist unter anderem eine entsprechende Risikoanalyse.
Gliedert ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland weitreichende Teile seiner Funktionen oder Tätigkeiten auf einen Dienstleister in UK oder – beispielsweise bei einer Neugründung eines deutschen Versicherungsunternehmens im Zuge des Brexits – auf ein Mutterunternehmen in UK aus, kann dies aufsichtsrechtlich zulässig sein, wenn ein aufsichtlich akzeptabler Kontrollrahmen gewahrt ist. Es muss gewährleistet sein, dass die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde durch effektive Einwirkungs- und Kontrollrechte den beauftragten Dienstleister beaufsichtigen kann und hierfür Zugang zu Informationen und, wenn nötig, Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters erhält. Das Versicherungsunternehmen hat darauf zu achten, dass die lokale Aufsichtsbehörde des Dienstleisters oder die nationalen Regelungen insbesondere den Zugang zu Informationen über die ausgegliederten Funktionen und Versicherungstätigkeiten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters nicht beschränken.
Die Absicht, eine wichtige Funktion oder Versicherungstätigkeit auszugliedern ist gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, § 47 Nr. 8 VAG.
Ferner sind insofern die ggf. von den Aufsichtsbehörden in UK für eine Ausgliederung gemachten Vorgaben zu beachten, weswegen eine entsprechende Konsultation durch das ausgliedernde Versicherungsunternehmen vorzunehmen ist.