Datum: 09.04.2020AUSGELAUFEN: Vorübergehendes Aussetzen des Ausschließlichkeitskriteriums und damit einhergehende Anrechenbarkeit von Wertpapieren aus Ein-Anleger-Spezialfonds als hochliquide Aktiva (HQLA) im Rahmen der LCR während der Corona-Pandemie
Anteile und Anlagen in Investmentfonds können laut Delegierter Verordnung zur LCR „EU 2015/61“ (LCR DV) unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien nur als hochliquide Aktiva (HQLA) angerechnet werden, wenn die Sondervermögen der Fonds selbst ausschließlich aus HQLA bestehen.
Für von weniger bedeutenden Kreditinstituten (LSI) gehaltene Spezialfonds, die nur einen Anleger haben und bei denen dieser Anleger auch die Anlagerichtlinien für den Investmentfonds vorgibt, so genannte Ein-Anleger-Spezialfonds, wird das oben erläuterte Ausschließlichkeitskriterium vorrübergehend ausgesetzt. Die im Sondervermögen befindlichen HQLA können, unabhängig davon, ob der Fonds ausschließlich in HQLA investiert ist, gemäß den Vorschriften der Artikel 416(6) CRR bzw. Artikel 15 DV LCR ab sofort in der LCR angerechnet werden.