Erscheinung:01.04.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Erfüllen die Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit von einem Institut vorfinanzierten Ausreichungen von Zuschüssen und Krediten, die im Rahmen von COVID-19-Förderprogrammen des Bundes oder der Bundesländer gewährt werden, in der LCR die Bedingung für die Behandlung als mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse gemäß Artikel 26 c) der delegierten Verordnung (EU) 2015/61?
Die Voraussetzung gemäß Artikel 26 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind bei Zu- und Abflüssen aus vorfinanzierten Ausreichungen von Zuschüssen und Kredite im Rahmen von staatlichen COVID-19-Förderprogrammen des Bundes oder der Bundesländer erfüllt, wenn der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss innerhalb von zehn Tagen eingeht und die Ausreichungen vom Bund oder einem Bundesland zugesagt worden sind.
Im regulären Meldewesen zur LCR sind die Abflüsse, die um die entsprechenden Zuflüsse gemindert werden, im Meldebogen C. 73.00 Zeile 1170, Spalte 010 zu erfassen.
Eine Anzeige bei der BaFin ist nicht erforderlich.