Erscheinung:27.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN:Wie werden LCR-Unterschreitungen und die Nutzung der Liquiditätspuffer gehandhabt?
Wie in Artikel 412 CRR ausdrücklich festgehalten, haben die Aufsichtsbehörden im Hinblick auf das Regulierungsziel der Liquiditätsvorschriften stets betont, dass die Institute die im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gehaltenen liquiden Aktiva in Stressperioden verwenden dürfen. Eine Nutzung der Liquiditäts-puffer ist somit auch in der aktuellen Situation möglich, ohne dass eine damit einhergehende Unterschreitung der LCR-Mindestanforderung einer Vorab-genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bedarf. Gemäß Art. 414 CRR ist eine bestehende oder bevorstehende Unterschreitung der LCR-Mindestanforderung den zuständigen Behörden lediglich unverzüglich anzuzeigen.
Die konkreten Informationserfordernisse bis zur Wiedererfüllung der LCR-Mindestanforderung legt die zuständige Institutsbetreuung der BaFin und der Deutschen Bundesbank fest. Hierbei können alternativ oder ergänzend zu den aufsichtlichen Meldungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 sogenannte Liquiditätscalls, interne Liquiditätsmeldungen bzw. -projektionen oder auch LCR-Approximationen genutzt werden. Darüber hinaus muss ein weniger bedeutendes Institut (LSI) dem zuständigen Institutsbetreuer der BaFin und der Deutschen Bundesbank stets ein weiteres Absinken der LCR-Quote auf Werte von unter 90%, 80%, 70% usw. unverzüglich anzeigen. Vor dem Hintergrund dieser zusätzlichen Informationspflicht wird die Aufsicht bei LSIs im Regelfall auf tägliche Liquiditätsmeldungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 verzichten.
Bei der Würdigung der Wiederherstellungspläne für die LCR wird die Aufsicht grundsätzlich einen großzügigen Maßstab anlegen. Eine Wiederherstellung der Mindestquote wird seitens der Aufsicht voraussichtlich erst erwartet werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage wieder entspannt. Das konkrete Vorgehen stimmt die Aufsicht mit dem Institut ab.